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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 36 ZPO – Geric ... / e) Rechtsfolge: Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Robert Bey
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Rn 9

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts muss das Gericht vorrangig prüfen, ob hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren Bindungswirkungen gem § 281 II 4 oder Zuständigkeitsverfestigungen nach § 261 III Nr 2 eingetreten sind, die eine Zuständigkeitsbestimmung ausschließen (BGH NJW 06, 699, 700 [BGH 10.01.2006 - X ARZ 367/05]), oder ob eine gesetzliche Beschränkung des Auswahlermessens eingreift. Die bindende Verweisung nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt zwar nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung generell ausscheidet, jedoch ist das gerichtliche Auswahlermessen insofern eingeschränkt, als die Bindung bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts beachtet werden muss (Karlsr Beschl v 13.6.24 – 4 UH 9/24, Rz 27, 28 – juris). Eine gesetzliche Beschränkung des Auswahlermessens besteht etwa, wenn in Bezug auf einen Streitgenossen ein Gerichtsstand gem der – ggü der ZPO anwendungsvorrangigen – EuGVVO begründet ist, der im Gegensatz zu den ausschließlichen ZPO-Gerichtsständen im Verfahren gem § 36 I Nr 3 ausnahmslos Geltung beansprucht (BGH Beschl v 6.5.13 – X ARZ 65/13, Rz 16, NJW-RR 13, 1399; MDR 13, 805 ff; München, Urt v 3.7.17 – 34 AR 59/17, Rz 6 – juris; Frankf Beschl v 30.7.12 – 11 AR 132/12, ZIP 13, 387; Stürner jurisPR-BGHZivilR 13/2013 Anm 3; vgl BeckOKZPO/Toussaint § 36 Rz 26); dies gilt auch für die abschließende Regelung der Zuständigkeit für Verbrauchersachen gem Art 15–17 Lugano-Übk II (BGH Beschl v 20.10.20 – X ARZ 124/20, Rz 20, 22 – juris, ZIP 21, 209). Regelmäßig kann nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH Beschl v 9.10.86 – I ARZ 487/86, Rz 7 – juris; BGH Beschl v 21.8.08 – X ARZ 105/08, – juris Rn. 11; Celle Beschl v 21.11.24 – 20 AR 13/24, Rz 10 ff – juris;...

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