Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Zulässigkeit

Rz. 105 Bzgl. der Zulässigkeit der Forderungspfändung kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verwiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen bei der Forderungspfändung ebenfalls vorliegen. Hinzu kommt allerdings, dass der Vollstreckungsantrag, der sogenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in besonderer Weise bestimmt sein muss, was d...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 5. Haftungsbeschränkung

Rz. 13 Eine Haftungsbegrenzung ist aufgrund der Komplexität ausländischer Rechtslagen ratsam.[53] Für eine Freizeichnung bestehen die nachfolgenden Möglichkeiten:[54]mehr

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§ 45 Unternehmenskooperation / IV. Muster: Entwicklungsvertrag

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 45.4: Entwicklungsvertrag Entwicklungsvertrag zwischen X – nachfolgend auch "Kunde" genannt – und Y – nachfolgend "Y" genannt – Präambel Y bietet ihren Kunden die Entwicklung und Herstellung von bestimmten Produkten an. Diese Entwicklung und Herstellung möchte der Kunde in Anspruch nehmen. Diese Vereinbarung bestimm...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GbR

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR A und B errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen den folgenden Gesellschaftsvertrag: § 1 Gesellschaftszweck Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eigener oder fremder Grundstücke, insbesondere des Grundstücks ...mehr

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§ 48 Vereine / 2. Gründungsakt, Voraussetzungen für die Eintragung, Verfahren, Kosten

Rz. 28 Vor dem eigentlichen Gründungsakt empfiehlt sich die Abstimmung der Satzung mit dem zuständigen Vereinsregister und – soll der Verein gemeinnützig sein – mit dem Betriebsstättenfinanzamt. Der Verein wird gegründet, indem die Mindestzahl der Mitglieder im Rahmen einer Versammlung oder auch auf andere Art, z.B. im Umlaufverfahren, die Satzung beschließt und einen Vorsta...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Firma und Sitz

Rz. 27 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft festlegen. Rz. 28 Bestimmungen zur Firma – dem Namen, unter dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird und am Rechtsverkehr teilnimmt – finden sich in § 4 GmbHG. Diese muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder deren allgemein verständliche Abk...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / D. Muster: Geheimhaltungsvereinbarung

Rz. 4 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.1: Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen _________________________ (Verkäufer) und _________________________ (Käufer) bezüglich _________________________ (Gesellschaft) I. Vorbemerkungmehr

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§ 36 Schiedsgerichtsbarkeit / 2. Inhalt

Rz. 63 Wie bei jedem Vertrag mit Auslandsbezug empfiehlt sich die Wahl des anwendbaren Rechts und die Vereinbarung eines Gerichtsstandes. Je nach dem anwendbaren Recht sind auch weitere Vereinbarungen nützlich, etwa über die Honorierung, die Haftung und die Verschwiegenheit.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Checkliste: Schadensersatzklage

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§ 35 Reiserecht / E. Flugverkehr

Rz. 196 Der typische Berührungspunkt in der Beratung von Mandanten ist die Fluggastrechte-VO.[217] Daher beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf diesen Punkt. Im Rahmen der Fluggastrechte-VO sind wiederum in der Praxis des nicht spezialisierten Anwalts allein die finanziellen Ausgleichsansprüche bei sog. großen Verspätungen, bei Nichtbeförderung und bei Annullier...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Reine Inlandsfälle (Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO)

Rz. 49 Besitzt der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl außer der Bestimmung eines ausländischen Rechts und ggf. eines ausländischen Gerichtsstands keinen sonstigen Auslandsbezug, so ist die Rechtswahl zwar wirksam, aber die einfach zwingenden Normen des inländischen Rechts bleiben anwendbar, Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO. (Bsp.: Inländische Vertragspartner einer inländischen Tr...mehr

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§ 16 Franchiserecht / 8. Grenzüberschreitende Franchise-Verträge

Rz. 59 Bei grenzüberschreitenden Franchise-Verträgen innerhalb der EU[137] bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht bei fehlender Rechtswahlklausel grundsätzlich gem. Art. 4 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO nach dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[138] Rz. 60 Stehen sich ein deutscher und ein anderer europäischer Franchiseg...mehr

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§ 27 Kaufrecht / 23. Anmerkungen zum Muster

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§ 41 Strafrecht / b) Wahl des örtlich zuständigen Gerichts durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 245 Nicht selten kommt es vor, dass die Wahl des Gerichts, vor dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, der Verteidigung nicht ins Konzept passt. Dieses Wahlrecht liegt nicht so sehr in den verschiedenen Anknüpfungspunkten der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 7 ff. StPO begründet, sondern vielmehr in der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverf...mehr

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§ 23 Internationales Zivilp... / 4. Autonomes deutsches Recht

Rz. 9 Soweit nicht die vorstehenden völkerrechtlichen Abkommen einschlägig sind, enthält das deutsche Zivilverfahrensrecht keine allgemeinen Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit. Ausdrücklich geregelt sind nur wenige Spezialbereiche, so etwa in Familiensachen (§§ 98 ff. FamFG). Die ZPO setzt aber in den Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) die i...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / c) Zuständigkeit

Rz. 121 Bei der Wahl des Gerichtsstandes ist die Sonderregelung des § 14 UWG zu beachten. Diese enthält zumindest in Abs. 2 eine Einschränkung gegenüber § 32 ZPO, der regelmäßig wegen des durch die beanstandete Wettbewerbshandlung zugleich vorliegenden Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls Anwendung finden würde. Rz. 122 Zuständig si...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Rz. 72 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.5: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG (Fallkonstellation: Familiengesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer und Beteiligung einer Minderjährigen als Kommanditistin) Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG ohne Beteiligungsidentität Zwischenmehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _________________________ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _________________________ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _________________________ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in ____________________...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Softwareentwicklungsvertrag bei klassischem Vorgehensmodell

Rz. 8 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.1: Softwareentwicklungsvertrag Softwareentwicklungsvertrag zwischen _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – und _________________________ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die Planung der in Anlage 1 näher spezifizierten Software ("Softwa...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Urkundenverzeichnis Nr. _________________________ Geschehen _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenverzeichnis Nr. _________________________ Geschehen _________________________ Vor mir, der Notarin/dem Notar _________________________, erschienen:mehr

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§ 22 Internationales Privat... / e) Rechtswahlklausel – ergänzende Wirkungsbeschränkung selbstständiger Anknüpfung von Rechten des geistigen Eigentums

Rz. 42 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 22.7: Rechtswahlklausel – ergänzende Wirkungsbeschränkung selbstständiger Anknüpfung von Rechten des geistigen Eigentums Der Verkäufer haftet für das Vorhandensein etwaiger Rechte des geistigen Eigentums oder diesbezüglicher Ansprüche Dritter nur, (1) soweit derartige Rechte Dritter nach dem Recht der Bundesrepu...mehr

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§ 23 Internationales Zivilp... / 1. Rechtsquellen

Rz. 17 Die internationale Zuständigkeit kraft Gerichtsstandsvereinbarung ist von der Zuständigkeit aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten abzugrenzen, obwohl beide Rechtsinstitute funktional miteinander verwandt sind.[65] Indem der Beklagte sich vorbehaltlos zur Sache einlässt, unterwirft er sich der Jurisdiktion Deutschlands.[66] Ebenfalls möglich ist die Zuständig...mehr

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§ 23 Internationales Zivilp... / d) Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpfVO)

Rz. 53 Schließlich steht Gläubigern zur Sicherung einer zukünftigen Vollstreckung seit dem 18.1.2017 die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung [164] (EuBvKpfVO) zur Verfügung. Die EuBvKpfVO regelt reine Sicherungsmaßnahmen, d.h. sie bezweckt nicht die Befriedigung des Gläubigers.[165] Der s...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Anknüpfung nach Art. 11 EGBGB u. Art. 11 Rom I-VO sowie Substitution

Rz. 133 Die Abgrenzung von Form- gegenüber Inhaltserfordernissen erfolgt nach dem Zweck der jeweiligen Regelung (Qualifikation).[295] Sofern keine spezielleren Kollisionsregeln bestehen,[296] werden Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte selbstständig durch Art. 11 Abs. 1 EGBGB bzw. Art. 11 Rom I-VO bestimmt (Formstatut). Danach gilt das Ortsrecht und alternativ das Geschäfts...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 1. Grundlagen

Rz. 47 Allgemeines Die Prozesskostenhilfe sichert die klageweise Durchsetzung des Rechts für bedürftige Personen. Da eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Verfahren ausscheidet, wurde durch das Beratungshilfegesetz für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Anwalt beraten oder vertreten zu...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 4. Festsetzung der Vergütung (§ 55 Abs. 4 RVG)

Rz. 84 Festsetzung Die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse erfolgt nach § 55 Abs. 4 RVG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 BerHG bestimmten Gerichts. Zuständig ist danach das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Antragstellers. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / VI. Erinnerung und Beschwerde

Rz. 88 Erinnerung: Gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 55 Abs. 4 RVG) ist gem. § 56 RVG die unbefristete Erinnerung durch den Rechtsanwalt und die Landeskasse gegeben. Über die Erinnerung entscheidet nach § 56 Abs. 1 S. 3 RVG das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht. Das ist in der Regel das Amtsgericht de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Gerichtsstand

Rz. 59 Für Ansprüche aus Abs. 2 besteht der Gerichtsstand nach § 29 ZPO (Sitz der GmbH); denn es handelt sich um Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 1992, 800; Goette/Goette Die GmbH, Rz. 211; Altmeppen § 43 Rz. 2). Str. ob Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) auf Schadensersatzansprüche aus § 43 Anwendung findet (wohl bejahend BGH NJW 2003, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

Rz. 1 Die Regelung ergänzt § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO, indem sie den Begriff des "tauglichen Steuerbürgen" definiert und die Voraussetzungen für die Erteilung von Schuldversprechen, Bürgschaft und Wechselhingabe festlegt. Steuerbürgschaften werden besonders häufig zugunsten der Zollverwaltung erteilt.[1] Für Schuldversprechen und Bürgschaften verweist § 244 AO auf die zivilrechtli...mehr

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§ 12 Schutzrechtsdurchsetzung / G. Begriffe

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Werberecht der Lohnsteuerhi... / 3.4.5 Notwendige Inhalte

Telemediengesetz Lohnsteuerhilfevereine, die eine Homepage eingerichtet haben, müssen die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 5 und § 6 Telemediengesetz (TMG) beachten. Der Verein wird dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. TMG, denn das Internet ist ein Telemedium. Folgende Angaben müssen auf der Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, am...mehr

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Insolvenztourismus gestoppt? Erste deutsche Entscheidung zur Anerkennung eines englischen Part-26A-Verfahrens in Deutschland

Zusammenfassung Das Part-26A-Verfahren des Companies Act ermöglicht es kriselnden Unternehmen in England schuldnerfreundliche Restrukturierungen durchzuführen. Ein deutsches Gericht hat nun erstmals die Anerkennung einer solchen Restrukturierung in Deutschland abgelehnt. Gegenwärtig herrscht Unsicherheit darüber, ob Restrukturierungspläne nach Part 26A des UK Companies Act 20...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.2 Besonderer Gerichtsstand

Rz. 73 Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht seit dem 1.4.2008 der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts nach § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Falls ein gewöhnlicher Arbeitsort i. d. S. nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Rz. 70 Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, richtet sich dessen allgemeiner Gerichtsstand gem. § 13 ZPO nach seinem Wohnsitz. Dagegen soll ein ausländischer Staat in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten zugefallen sind. Dies gilt nach dem BAG gr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1 Örtlich zuständiges Arbeitsgericht

Rz. 68 Aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben muss.[1] Rz. 69 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln der §§ 12 bis 38 ZPO. Einen ausschließlichen Gerichtsstand für Kündigungsschutzklagen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann wählen, bei welchem Arbeitsgeri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Der Wohnsitz im Zivilprozess (Gerichtsstand).

Rn 11 Von zentraler Bedeutung ist der Wohnsitz bei der Bestimmung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit natürlicher Personen im Zivilprozess (vgl §§ 13, 15 I, 16, 29c ZPO; ferner §§ 23, 23a, 27, 30 ZPO) und im Insolvenzrecht (§ 3 InsO). Durch den Wohnsitz wird insb der allg Gerichtsstand natürlicher Personen iSv § 12 ZPO festgelegt. Wegen der zwingenden Verknüpfung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gerichtsstand für Haftungsklagen (§ 43 I 2).

Rn 3 Um einem Gläubiger zu ermöglichen, die GdW und die neben ihr haftenden WEigtümer an einem Ort zu verklagen und damit seine Klage zu erleichtern, bestimmt § 43 I 2 einen besonderen Gerichtsstand (BRDrs 168/20, 90) für auf § 9a IV 1 gestützte Haftungsklagen gg WEigtümer oder ehemalige WEigtümer. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Gläubiger eine Haftung nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtsstand der GdW (§ 43 I 1).

Rn 2 § 43 I 1 ist eine Spezialvorschrift, die den §§ 12 ff ZPO bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes der GdW (§ 9a I 1) vorgeht. Als Anknüpfungspunkt ordnet er die Belegenheit des Grundstücks an (§ 1 V).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 30 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) tritt neben den allg Gerichtsstand (§ 12 iVm §§ 13 ff ZPO), sofern keine Spezialregelung (wie insb §§ 32a ZPO, 20 StVG, 94a AMG) einschlägig ist. Er betrifft die örtliche und – außerhalb des Anwendungsbereichs von Brüssel Ia-VO und LugÜ – auch die internationale Zuständigkeit. Entscheidend ist der Begehung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 12 Unmittelbare Auswirkungen hat der Leistungsort für die Frage der ordnungsgemäßen Leistung des Schuldners (s Rn 1). Mittelbar erlangt er Bedeutung für die Bestimmung der Kostentragung: Liegt der Leistungsort am Wohnsitz des Gläubigers, so hat der Schuldner die Kosten der Versendung der Leistung zu tragen, befindet er sich beim Schuldner, sind die Kosten vom Gläubiger zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 20 Gewinnzusagen werden ganz überwiegend aus dem Ausland versandt (Jauernig/Mansel Rz 2). Kommt es zum Abschluss des mit der Gewinnzusage angebahnten Verbrauchervertrages und hängt der Gewinn nach der Mitteilung von diesem ab, so kann der Verbraucher hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit wählen zwischen seinem Wohnsitzstaat und demjenigen des Unternehmers (EuGH R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbschaftsklage.

Rn 21 Der Erbe muss, trotz des Gesamtanspruchs, im Klageantrag, wegen § 253 II Nr 2 ZPO und einer eventuellen Vollstreckung, die herausverlangten Nachlassgegenstände einzeln bezeichnen (MüKo/Helms § 2018 Rz 28), kann sie aber nach Rechtshängigkeit ergänzen. Auskunftsanspruch (§ 2027) und Klage aus dem Erbschaftsanspruch können in einer Stufenklage nach § 254 ZPO verbunden un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 239 BGB – Bürge.

Gesetzestext (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Rn 1 Das subsidiäre Sicherungsmittel des Bürgen setzt voraus, dass die betreffende Person angemessenes Vermögen bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bestimmungsrecht.

Rn 12 Der Verletzte kann gem Art 40 I 2, 3 bis zum Ende des frühen ersten Termins bzw des schriftlichen Vorverfahrens die Anwendung des Rechts des Erfolgsortes verlangen. Dieses Bestimmungsrecht ist ein fristgebundenes Gestaltungsrecht mit kollisionsrechtlichem Charakter (so auch zB Staud/v Hoffmann Art 40 Rz 11; MüKo/Junker Art 40 Rz 37; Looschelders Art 40 Rz 33; v Plehwe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 5 Der Gerichtsstand des § 27 ZPO gilt nicht für Einzelklagen (Nürnbg OLGZ 81, 115). Rn 6 Das Gericht hat die §§ 2018 ff vAw zu beachten, wenn unstr oder erwiesen ist, dass der Beklagte Erbschaftsbesitzer ist und entspr haftet (MüKo/Helms § 2029 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Durchsetzung von Rechten aus Bürgschaftsverträgen im Prozess.

Rn 39 Ein Anspruch aus einer Bürgschaft ist in aller Regel – ebenso wie ein Regressanspruch aus § 774 (vgl § 774 Rn 19) – vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (ggf inkl Prozesszinsen, § 291, Staud/Feldmann § 291 Rz 9). Maßgebend für den Rechtsweg ist die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs aus der Bürgschaft, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Schick- oder Bringschuldcharakter der Geldschuld.

Rn 1 Nach seinem Wortlaut stellt § 270 eine Zweifelsregel für Fälle auf, bei denen zweifelhaft ist, wo der Zahlungsort für Geldschulden liegt. Auf diese gesetzliche Auslegungshilfe ist auch zurückzugreifen, wenn die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben (Soergel/Forster § 270 Rz 1). Der Leistungsort liegt mangels anderer Regelung gem §§ 269 I, 270 IV am Wohnsitz de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbschaftserwerber steht im Verhältnis zum Erben dem Erbschaftsbesitzer gleich. Der Erbe kann nicht nur die Einzelklagen erheben, sondern die Erbschaft als Ganzes herausverlangen. Eines formgültigen Verpflichtungsgeschäfts bedarf es nicht (MüKo/Helms § 2030 Rz 4; aA Staud/Raff § 2030 Rz 2). Rn 2 Es gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO (etwa MüKo/Helms § 2030 Rz 15). R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (Abs 1).

Rn 4 Die Regelung in I verlangt einen einzigen (s § 771 Rn 5) Vollstreckungsversuch am Wohnsitz des Hauptschuldners in sein bewegliches Vermögen: (1.) Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die allg Regeln (§§ 7–11 sowie – für juristische Personen – §§ 24, 80 und RGZ 137, 1, 12 f: den für den Gerichtsstand iSd § 17 ZPO maßgebliche Verwaltungssitz; für Gesellschaften aus an...mehr