Rz. 27
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft festlegen.
Rz. 28
Bestimmungen zur Firma – dem Namen, unter dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird und am Rechtsverkehr teilnimmt – finden sich in § 4 GmbHG. Diese muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder deren allgemein verständliche Abkürzung enthalten. Daneben gelten die allgemeinen Bestimmungen zumal des Firmenrechts der §§ 17 ff. HGB.
Da Entscheidungen der Registergerichte oft kaum vorhersehbar sind, empfiehlt es sich, Fragen der Firmierung mit der Industrie- und Handelskammer und dem Registergericht formlos zu klären. Trotz der weitgehenden Zulässigkeit von Phantasiebezeichnungen ist die Praxis überrestriktiv; demgegenüber unterstreicht der BGH den Gesetzeszweck, die "Vorschriften über die Firmenbildung im Interesse einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren".
Rz. 29
In der Wahl des Sitzes ist die GmbH aufgrund § 4a GmbHG weitgehend frei. Sitz der Gesellschaft ist der Ort "im Inland", den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Verwaltungs- und Satzungssitz brauchen nicht übereinzustimmen. Die GmbH braucht zur Sitzgemeinde keine Beziehung zu haben. Eine Sitzverlegung soll rechtsmissbräuchlich sein können – z.B. bei einer nicht mehr liquiden tätigen Gesellschaft. Das MoMiG (vgl. Rdn 3) sollte den Spielraum deutscher Gesellschaften erhöhen, ihre Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-)Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasst, außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Es wollte damit im Anschluss an die EuGH-Rspr. Überseering und Inspire Art der GmbH "ein level playing field, also gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgese...