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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 32b ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen.

Robert Bey
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Gesetzestext

 

(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:

1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
2. n den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und
3. den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

Die ursprünglich durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren 2005 neu geschaffene Vorschrift ist zunächst durch das am 1.11.12 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.12 tw neugefasst (BGBl I 12, 2182) und nunmehr durch Art 4 des Zweiten Gesetzes zur Reform des KapMuG v 16.7.24 (BGBl 2024 I Nr 240) mWz 20.7.24 neu strukturiert worden (s näher Hettenbach WM 24, 1437–1443; 24, 237–242; Jungmann ZIP 24, 973–978; krit Kruis DZWiR 24, 519–526). Die Norm dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Zweck, durch Schaffung eines ausschließlichen Zuständigkeitstatbestandes eine Konzentration etwaiger Einzelverfahren an einem Gerichtsstand herb...

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Zivilprozessordnung / § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen [Bis 19.07.2024: Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen]
Zivilprozessordnung / § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen [Bis 19.07.2024: Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen]

  (1)[2] Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:   1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ...

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