Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung)

Tz. 105 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils kann im Wege der hr-lichen Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG durch Verschmelzung und Spaltung oder durch vergleichbare ausl Vorgänge erfolgen (s § 1 Abs 3 Nr 1 und 2 UmwStG; Bsp s Tz 21 ff). Da die an einer solchen Umw-Maßnahme nach inl Recht beteiligten Unternehmensträger abschließend ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3 Spaltung (§ 1 Abs 1 Nr 1 2. und 3. Alt UmwStG iVm §§ 123–173 UmwG)

Tz. 23 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 123 UmwG unterscheidet zwischen folgenden zivilrechtlichen Arten der Spaltung: a) Aufspaltung (§ 123 Abs 1 UmwG) Bei diesem Umkehrfall der Verschmelzung kann der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten: zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Grundsachverhalte der Einbringung gem § 24 UmwStG

Tz. 18 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die unter § 24 Abs 1 UmwStG fallenden Sachverhalte sind aufgr der Besonderheiten des Einbringungstatbestands sehr zahlreich, so dass der Regelungsbereich des § 24 UmwStG entspr vielseitig ist. Dies liegt zum einen daran, dass der ges bestimmte Einbringungssachverhalt von der Pers des Einbringenden unabhängig ist, so dass grds alle (inl und a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Juristische Personen

Rn 7 Für die Aktiengesellschaft (AG) ist jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied des Vorstands (§§ 76, 78, 82, 94 AktG) zur Antragstellung befugt. Nach der Auflösung ist jeder Abwickler (§§ 264, 265 AktG) antragsberechtigt. Keine Antragsberechtigung besteht für Aktionäre sowie für Mitglieder des Aufsichtsrats (Ausnahme: § 15 Abs. 1 Satz 2, s. Rn. 26) oder eines Beir...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2 Rechtsfähige Personengesellschaften

Rn 15 Handelt es sich bei dem Schuldner um eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. Diese Regelung erfasst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG), der Kommanditgesellschaft (KG) auch die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Partenr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.1 Erfasste Umwandlungsarten

Tz. 49 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der Sechste bis Achte Teil des UmwStG findet dem Grunde nach auf solche Umw-Vorgänge Anwendung, die gem § 1 Abs 1 UmwStG nicht schon unter den Zweiten bis Fünften Teil des UmwStG fallen. Das sind im Wes folgende Umw-Konstellationen: gem § 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2 und 123 Abs 1 und 2 UmwG von P...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 (Kein) Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers

Tz. 10 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 8 UmwStG setzt voraus, dass das übergehende Vermögen nicht BV des übernehmenden Rechtsträgers wird. Dh, die übergehenden Wirtschaftsgüter müssen unmittelbar durch die Umw zu PV werden. Die an die Umw ins BV erfolgende Übertragung in das PV reicht nicht aus; in diesem Vorgang ist eine Entnahme zu sehen (s Schnitter, in F/D, § 8 UmwStG Rn 9;...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / b) Dauertestamentsvollstreckung über den vollhaftenden Anteil in der werbenden Gesellschaft

Eine vom Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung, die sich (auch oder allein) auf die Verwaltung (§§ 2205 S. 1, 2209 S. 1 BGB) von dessen vollhaftenden Anteil an einer werbenden Gesellschaft und die Verfügung hierüber (§§ 2205 S. 2, 2206 Abs. 1 S. 2 BGB) erstreckt, hält die neuere BGH-Rspr. zwar grundsätzlich ebenfalls für wirksam,[45] begrenzt jedoch die Verwaltu...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / II. Das MoPeG als Stiefmutter der Testamentsvollstreckung

Wer durch letztwillige Verfügung einen Testamentsvollstrecker ernennt, kann damit über seinen eigenen Tod hinaus auf lange Frist die Befolgung seiner Anordnungen sicherstellen (vgl. § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB), dem Erben die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände entziehen (vgl. § 2211 Abs. 1 BGB) und den Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf die Nachlassgegenstände verh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Aufnehmende Gesellschaft

Tz. 99 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Aufnehmende Gesellschaft nach dem Siebten Teil des UmwStG kann nur eine "Pers-Ges" sein (s § 24 Abs 1 UmwStG). Die Wortbedeutung der Pers-Ges iSd § 24 Abs 1 UmwStG unterscheidet sich jedoch von dem gleichlautenden Begriff nach dem Gesellschaftsrecht. Wie sich nämlich aus dem weiteren Tatbestandsmerkmal der von § 24 UmwStG erfassten Einbringu...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / c) Sonderfall: Dauervollstreckung, wenn der Erbe bereits zuvor Mitgesellschafter war

Mit Beschluss v. 12.3.2024[67] hat der BGH entschieden, dass ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil auch dann der vom Erblasser angeordneten Dauertestamentsvollstreckung unterliegt, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist. Diese Aussage ist m.E. auf GbR-Anteile übertragbar.[68] Vorausgesetzt ist hier wie dort selbstverständlich, dass der Gesell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Patt/Rasche, Aktuelle Fragen zu den Einbringungstatbeständen des UmwStR, FR 1995, 432; Herzig/Förster/Förster, GewStlicher Verlustvortrag bei Wechseln im Gesellschafterbestand und Umstrukturierung von Pers-Ges, DStR 1996, 1025; Patt/Rasche, Einbringung von BV in eine Pers-Ges gem § 24 UmwStG mit stlicher Rückwirkung, FR 1996, 365; Kellersmann, Korrespondierende Fortschreibung v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Übernehmende Rechtsträger

Tz. 7 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Als übernehmende Rechtsträger iSd § 8 UmwStG kommen Pers-Ges und natürliche Pers in Betracht (s Hörtnagl, in S/H, 10. Aufl, § 8 UmwStG Rn 1). Nach § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG iVm § 3 Abs 2 Nr 2 UmwG sind hinsichtlich der Vermögensübertragung auf eine natürliche Pers allerdings nur Verschmelzungen einer Kap-Ges auf ihren Alleingesellschafter denkbar...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 Formwechsel (§ 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG iVm §§ 190–304 UmwG)

Tz. 62 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Für den Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen eröffnet § 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG den Anwendungsbereich des Ges. Formwechselnde Rechtsträger können umw-rechtlich allerdings nur eingetragene GbR, Pers-Handelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften sein (§ 191 UmwG). Zu den umw-rechtlichen Voraussetzungen ansonsten s Tz 32 ff...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / 2. Neuere Rechtsprechung

Diese Rspr. hat der BGH mit Beschluss v. 3.7.1989 zu Recht aufgegeben, weil die Sondererbfolge den vererbten Gesellschaftsanteil nicht aus dem Nachlass ausscheiden lässt und damit einer Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil nicht entgegensteht.[36] Die zwischen den Gesellschaftern bestehende "Arbeits- und Haftungsgemeinschaft", d.h. das schutzwürdige Interesse der ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Übertragender Rechtsträger

Tz. 9 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Übertragender Rechtsträger eines Formwechsels nach § 9 UmwStG können nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG ausschl inl oder ausl Kap-Ges sein. Ob neben einer AG, KGaA und GmbH auch eine SE und eine UG formwechselnder Rechtsträger sein können, ist umstritten (bejahend s Sparfeld in Habersack/Wicke, 2. Aufl 2021, § 226 UmwG Rn 7ff; aA s Vossius, in W/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.1 Am Umwsvorgang beteiligte Gesellschaften (§ 1 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG)

Tz. 146 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Als Gesellschaften iSd Art 54 AEUV gelten die GbR und des HR einschl der Gen und der sonstigen jur Pers d öff Rechts und des privaten Rechts. Gesellschaften idS sind alle einen Erwerbszweck verfolgenden, rechtlich konfigurierten Marktakteure, die auch als solche im Rechtsverkehr auftreten (s Callies/Ruffert, Art 54 AEUV Rn 2 ff) und die nic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Verfahrensfähigkeit

Rn 25 Über die Verweisungsregelung des § 4 Satz 1 finden im Insolvenzverfahren die Vorschriften der ZPO zur Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und gesetzlichen Vertretung (§§ 50 ff. ZPO) entsprechende Anwendung.[94] Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher neben der in § 11 gesondert geregelten Insolvenzfähigkeit (= Parteifähigkeit) auch die Verfahren...mehr

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FF 03/2026, Nebengüterrecht... / 1.2.4 Das Nebengüterrecht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 4.6.2025 – II R 18/23)

Sie[88] divergiert erheblich von derjenigen des Bundesgerichtshofs und darf nicht dazu verleiten, sie ungeprüft zur Begründung oder Abwehr familienrechtlicher nebengüterrechtlicher Ansprüche zu übernehmen. Dies betrifft vor allem den Begriff der Schenkung. Nach § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung,...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / bb) "Innenseite" des Gesellschaftsanteils

Dagegen erfasse die Testamentsvollstreckung nicht die "Innenseite" des Gesellschaftsanteils, d.h. die Geschäftsführung in der Gesellschaft und auch nicht alle zu einer Haftung führenden Handlungen, z.B. die Mitwirkung an Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen.[55] Der Gesellschafter-Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker führe die "laufenden Geschäfte, durch die sich ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Überblick

Tz. 11 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der sachliche Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG ist in § 1 Abs 1 UmwStG geregelt. Der Zweite bis Fünfte Teil des Ges erfasst: die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG von Kö oder vergleichbare ausl Vorgänge sowie entspr Vorgänge des Art 17 SE-VO und des Art 19 SCE-VO (zu den gesells...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Die unter § 16 UmwStG fallenden Vermögensübergänge

Tz. 3 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 16 UmwStG ist anzuwenden auf den Nicht anzuwenden ist § 16 UmwStG auf eine Ausgliederung nach § 123 Abs 3 UmwG von einer Kö auf eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschafterrechten. D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.2 Beteiligte Rechtsträger

Tz. 52 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die von § 1 Abs 3 UmwStG erfassten Vorgänge lassen sich hinsichtlich der Rechtsnatur des übernehmenden Rechtsträgers grds wie folgt einteilen: die Einbringung von Unternehmensteilen und der Anteilstausch auf bzw in eine Kap-Ges oder Gen sind in § 20 UmwStG geregelt; der Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen findet seine Rechtsgr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.3 Ausgliederung (§ 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG iVm § 123 Abs 3 UmwG)

Tz. 58 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG eröffnet den Anwendungsbereich des UmwStG für die Ausgliederung oder vergleichbare ausl Vorgänge. Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine Form der Spaltung. Zu den umw-rechtlichen Voraussetzungen s Tz 23 ff. Von der Auf- und Abspaltung unterscheidet sie sich dadurch, dass die als Gegenleistung ausgegebenen Anteile...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.1 Überblick

Tz. 86 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Neben den in § 1 Abs 1, 3 UmwStG genannten nationalen Umw-Arten erfasst das UmwStG in bestimmtem Umfang auch ausl Vorgänge. Ausl Vorgänge idS sind zum einen Umw, die ausschl ausl Rechtsträger mit oder ohne Inl-Vermögen betreffen und zum anderen grenzüberschreitende Vorgänge, dh Umw, an denen neben inl auch ausl Rechtsträger bzw Rechtsträger ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3.4 Formwechsel

Tz. 110 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Bedingungen, unter denen ein ausl Formwechsel vom UmwStG erfasst wird, weichen tw von denen bei übertragenden Umw ab. Das hat zum einen mit dem fehlenden Vermögensübergang zu tun. Zum anderen sind die Modalitäten tw andere, unter denen es im Ausl zu einem Wechsel der Rechtsform kommen kann. ZT reicht hierfür die bloße Vertragsänderung a...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / 1. Ältere Rechtsprechung (RG und früher BGH)

Die Rspr. des RG und die ältere Rspr. des II. Senats des BGH hatte eine Testamentsvollstreckung an Anteilen einer werbenden Gesellschaft bei geltender Nachfolgeklausel für gänzlich ausgeschlossen gehalten.[30] Der Testamentsvollstreckung unterliege (nur) der Nachlass; die Rechtsstellung des Gesellschafter-Erben in der Gesellschaft bestimme sich jedoch ausschließlich nach Ges...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / a) Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil in der werbenden KG

Was Kommanditanteile (in der werbenden KG) betrifft, so gilt die (dispositive) Regelung des § 177 HGB, dass beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird. Dann beschränkt sich der Machtbereich des Dauertestamentsvollstreckers nicht nur auf die "Außenseite"[39] (dazu näher IV.2.b)aa) des Anteils, so...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.1 "Mehreren Beteiligten zuzurechnen"

Rz. 32 Eine Zurechnung an mehrere Beteiligte ist vorzunehmen bei einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB), bei einer Gesamthandsgemeinschaft (§§ 705ff., 719 BGB); vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung macht es keinen Unterschied, ob Gesamthands- oder Bruchteilseigentum vorliegt oder ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder Privatver...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1 Die Mitgliedschaft in der GbR

Die GbR wird mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch 2 oder mehr Personen gegründet. Charakteristisch für die GbR ist der Zweck, den die Gesellschafter gemeinsam durch die Erbringung von Beiträgen erreichen wollen. Hinweis Betreiben eines Handelsgewerbes kann nicht Zweck der GbR sein Als gemeinsamer Zweck kommt jeder erlaubte Zweck mit Ausnahme des gemeinsamen Betre...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Zusammenfassung Überblick Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auch BGB-Gesellschaft genannt wird, ist sowohl in der Wirtschaftspraxis als auch im privaten Bereich eine beliebte und weitverbreitete Gesellschaftsform. Sie ist einfach zu gründen und für viele unterschiedliche Zwecke einsetzbar. Für die Gesellschafter einer GbR ist es deshalb wichtig zu wissen, welche...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / Zusammenfassung

Überblick Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auch BGB-Gesellschaft genannt wird, ist sowohl in der Wirtschaftspraxis als auch im privaten Bereich eine beliebte und weitverbreitete Gesellschaftsform. Sie ist einfach zu gründen und für viele unterschiedliche Zwecke einsetzbar. Für die Gesellschafter einer GbR ist es deshalb wichtig zu wissen, welche Rechte und Pfl...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3 Vermögensbezogene Rechte und Pflichten

Im Vordergrund der vermögensbezogenen Rechte und Pflichten stehen die Beitragspflicht, die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bei der Liquidation der GbR. Als Recht der Gesellschafter ist aber auch die Möglichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils und damit der Gesellschafterstellung anzusehen. Schließlich gibt es noc...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.3 Haftung der Gesellschafter

Der BGH und mit ihm die herrschende Meinung ging bis 2023 davon aus, dass aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR die §§ 128, 129 HGB, die die Haftung in der OHG regeln, bei der GbR analog anzuwenden sind.[34] Die GbR wurde durch einen im Namen der GbR abgeschlossenen Vertrag selbst verpflichtet. Daneben haftete jeder Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog akzessorisch für die v...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.1 Mitgliedschaft und Gesellschaftsanteil

Die Summe der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters einer GbR wird im Mitgliedschaftsrecht zusammengefasst. Das Mitgliedschaftsrecht verkörpert die Rechte und Pflichten des GbR-Gesellschafters.[3] Die Mitgliedschaft ist darüber hinaus ein selbstständiges, übertragbares subjektives Recht. Dies ist nunmehr in § 711 BGB ausdrücklich geregelt.[4] Die Übertragung der Mitglie...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.1.3 Die Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis räumt dem vertretungsberechtigten Gesellschafter die Rechtsmacht ein, im Namen und mit Wirkung für und gegen die GbR mit Dritten rechtswirksame Verträge abzuschließen.[16] Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft muss auch die Vertretungsbefugnis in den Händen der Gesellschafter liegen. Aber auch hier ist es möglich, Dritten, insbesondere auch Arbeitn...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.4 Die Treuepflicht

Die Treuepflicht der Gesellschafter einer GbR ist ein Oberbegriff für konkrete Handlungs- und Unterlassungspflichten der Gesellschafter, die sich daraus ergeben, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken und nicht gegeneinander zu arbeiten.[24] Treuepflicht meint damit im Allgemeinen, dass die Gesellschafter bei der Ausü...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.3 Allgemeine Regeln

Für die Bestimmung und die Geltendmachung der Rechte und Pflichten der GbR-Gesellschafter gibt es einige allgemeine Regeln. Im Recht der GbR gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Differenzierung zwischen den Gesellschaftern ohne sachlichen Grund grundsätzlich verboten ist. Allerdings ist dieser Grundsatz dispositiv, sodass im Ges...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.2 Anspruch auf den Gewinnanteil und Verlustbeteiligung

Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf den anteiligen Gewinn und ist verpflichtet, den anteiligen Verlust zu tragen (§ 709 Abs. 3 BGB). Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der die Summe aus Einlagen der Gesellschafter und Verbindlichkeiten übersteigt, ist der Gewinn. Der jeweilige Jahresgewinn ist deshalb der Betrag, um den das Vermögen der Gesellschaft am Schluss des ...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.1 Geschäftsführung und Vertretung

Eine Gesellschaft, ob rechtsfähig oder nicht, kann als juristische Konstruktion nicht selber, sondern nur durch natürliche Personen handeln. Bei der GbR handeln die Gesellschafter als natürliche Personen für die GbR durch Beschlussfassungen aller Gesellschafter formlos oder auf einer förmlichen Gesellschafterversammlung, durch Maßnahmen der Geschäftsführung und durch die Ver...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2 Verwaltungsrechte und -pflichten

Zu den Verwaltungsrechten und -pflichten gehören zunächst das Recht und die Pflicht zu Geschäftsführung und Vertretung, das Stimmrecht bei der Abstimmung über Beschlüsse der Gesellschafter und die Kontroll- und Informationsrechte. Verschiedene Nebenpflichten werden unter dem Begriff der Treuepflicht zusammengefasst. Das Recht des Gesellschafters, Sozialansprüche für die Gese...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.2 Verwaltungs- und Vermögensrechte

Die Vielzahl der Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GbR lässt sich nach dem Gegenstand der jeweiligen Rechte und Pflichten in Verwaltungsrechte und -pflichten wie die Geschäftsführung und Kontrolle auf der einen Seite und die Vermögensrechte und -pflichten wie Beiträge und Gewinnbeteiligung auf der anderen Seite unterscheiden. Außerdem lassen sich die Rechte und Pf...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.5 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatz

Die Gesellschaft kann Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter geltend machen, wenn diese gegen ihre Pflichten verstoßen haben (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Gesellschafter haftet gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den übrigen Gesellschaftern für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 280 Abs. 1 BGB). Die früher im Gesetz statuierte Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eig...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.4 Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Geschäftsanteils und Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben

Gemäß § 711a S. 1 BGB sind die Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis mit Ausnahme der in Satz 2 genannten nicht übertragbar (siehe unter 1.3). Dies gilt aber nicht für die Mitgliedschaft als Ganzes oder mit anderen Worten für den Geschäftsanteil als Gesamtheit aller Mitgliedschaftsrechte.[37] Eine solche Gesellschafternachfolge unter Lebenden ist zum e...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.3 Kontroll- und Informationsrechte

Die Kontroll- und Informationsrechte ergänzen das Geschäftsführungsrecht der Gesellschafter (§ 717 BGB). Insbesondere die Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, können sich nur mithilfe der Kontroll- und Informationsrechte über die Geschäfte der GbR, über die finanzielle Situation und über die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte durch die geschäft...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.1.2 Die Geschäftsführungsbefugnis

Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft können bei der GbR nur Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut werden. Fremdgeschäftsführung durch gesellschaftsfremde Dritte ist anders als bei den Kapitalgesellschaften nicht zulässig.[12] Deshalb haben die Gesellschafter nicht nur ein Recht zur Geschäftsführung, sondern auch die Pflicht zur Geschäftsführung, da ansonsten, w...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.1 Beitragsleistung und Nachschusspflicht

Um den Zweck der GbR erreichen zu können, müssen die Gesellschafter den Gesellschaftszweck fördern, durch die Leistung von Beiträgen in Form von Geld- oder Dienstleistungen. Die noch zu erbringenden Leistungen werden i. d. R. Beiträge genannt (§ 709 BGB). Sind die Leistungen schon erbracht worden, spricht man von Einlagen. Die Beiträge der Gesellschafter müssen im Gesellscha...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.5 Handeln für die Gesellschaft (Sozialansprüche)

Grundsätzlich ist es eine Entscheidung der geschäftsführenden Gesellschafter, ob und gegebenenfalls wie Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder gegen Dritte geltend gemacht werden sollen. Auch die tatsächliche Geltendmachung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung ist Sache der Geschäftsführer. Sozialansprüche der Gesellschaft, also Ansprüche der Gesellschaft geg...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.2 Stimmrecht

Jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht, wenn Beschlüsse durch alle Gesellschafter gefasst werden, z. B. auf einer Gesellschafterversammlung (§ 709 Abs. 3 BGB). Beschlüsse durch alle Gesellschafter sind notwendig, wenn eine Entscheidung nicht durch die geschäftsführenden Gesellschafter getroffen werden kann, sondern von allen Gesellschaftern gemeinsam getroffen werden muss.[...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.1.1 Abgrenzung Beschlussfassung, Geschäftsführung, Vertretung

Eine Beschlussfassung durch alle Gesellschafter ist für alle Grundlagengeschäfte, die die Zusammensetzung und die Organisation der Gesellschaft betreffen, erforderlich. Zu den Grundlagengeschäften zählen zunächst alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, aber auch die Auflösung der Gesellschaft und die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform (siehe unter 2.2). Eine Bes...mehr