Rn. 156
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Verluste aus der teilgewerblichen Tätigkeit (aber s BVerfG)
Nachdem der BFH, abweichend v Gesetzeswortlaut, eine Bagatellgrenze für die Vermeidung einer Abfärbung gewerblicher Einkünfte nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG Alt 1 anerkannt hatte (s Rn 155), hatte er bei Verlusten aus der teilgewerblichen Tätigkeit, auch gegen den Wortlaut, von einer Abfärbung Abstand genommen. Der Regelungszweck der Sicherung des GewSt-Aufkommens ist in solchen Fällen nicht gefährdet: BFH v 12.04.2018, IV R 5/15, BFH/NV 2018, 881 Rz 35.
In Reaktion auf den BFH hat der Gesetzgeber im JStG 2019 v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) § 15 Abs 3 Nr 1 EStG allerdings einen Satz 2 wie folgt hinzugefügt:
Zitat
„Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1.… 2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;”
Danach tritt die Abfärbewirkung auch dann ein, wenn die zusätzliche gewerbliche Tätigkeit verlustträchtig ist (lt Regierungsbegründung um sicherzustellen, dass nicht in jedem Jahr erneut zu prüfen ist, ob eine gewerbliche Abfärbung der Einkünfte anzunehmen ist). Gem § 52 Abs 23 S 1 EStG gilt dies auch schon für VZ vor 2019. Die lt Rspr maßgeblichen Bagatellgrenzen (absolute und relative Umsatzgrenze, s Rn 166) sind also sowohl bei Gewinnen als auch bei Verlusten zu beachten. Werden diese Bagatellgrenzen überschritten, färben gewerbliche Gewinne und gewerbliche Verluste gleichermaßen ab.
Die Rückwirkung von § 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 1 und S 2 Alt 1 EStG iVm § 52 Abs 23 S 1 EStG nF auf VZ vor 2019 sei verfassungsgemäß, so BFH v 30.06.2022, BStBl II 2013, 1...