Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Fakultative Eintragung

Rz. 33 Den Gesellschaftern steht es jedoch nach § 707 Abs. 1 BGB n.F. frei, ob sie ihre GbR zum Gesellschaftsregister anmelden. Eine GbR kann auch außerhalb des Registers gegründet werden, und zwar auch als rechtsfähige Personengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit hängt nicht von der Eintragung in das Gesellschaftsregister ab.[82] Eine Konstitutivwirkung der Eintragung wurde v...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Ausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Namenszusätze

Rz. 174 So sicher die individualvertragliche Vereinbarung eines Haftungsausschlusses der Gesellschafter ist, so schwierig ist eine solche Individualvereinbarung in der Praxis zu erreichen. Dies liegt nicht nur daran, dass wenige Gesellschaftsgläubiger zu entsprechenden Vereinbarungen bereit sein werden. Die Ursache besteht vielmehr auch darin, dass jedenfalls bei unternehmer...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Antragspflicht

Rz. 465 Eine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GbR bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen, besteht, anders als im Recht der juristischen Personen, grds. nicht. Etwas anderes gilt gem. § 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 InsO lediglich für sog. atypische BGB-Gesellschaften,[745] an denen keine natürliche Person als Gesellschafter beteilig...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gelegenheits- und Dauergesellschaften

Rz. 9 Bei der Abgrenzung zwischen einer Gelegenheits- und einer Dauergesellschaft geht es nicht etwa darum, die Besonderheit eines Dauerschuldverhältnisses hervorzuheben. Dauerschuldverhältnis ist jede BGB-Gesellschaft.[12] Unterschieden werden soll nur zwischen einer Gesellschaft, die aus einem einmaligen Anlass heraus gegründet und nach Erreichung dieses bestimmten Zwecks ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Der private Wille nach Diskretion

Rz. 17 Gerade der Gedanke, hinter jeder Transaktion einer juristischen Person müsse auch eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter stehen, ist Ausdruck aktuellen gesellschaftlichen und politischen Zeitgeistes, der das Immobilieneigentum juristischer Personen als mindestens verdächtig empfindet. Noch schlimmer ist es, wenn die juristische Person als "anonymer Kon...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Auflösung

a) Überblick aa) Terminologie Rz. 427 Der Begriff der Auflösung der GbR wird oftmals falsch verstanden und verwendet. Unter Auflösung ist nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zu verstehen, sondern das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft ist damit ihrer Grundlage entzogen. Zwischen Auflösung und Vollbeendigung liegt allerdings bei der rechtsfähigen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesellschaftsvertrag

Rz. 141 Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist zwingende Voraussetzung für das Entstehen der GbR (§ 705 Abs. 1 BGB n.F.). Zwar kann ein solcher Vertrag auch konkludent zustande kommen, ohne Vertrag liegt allerdings keine Gesellschaft vor. aa) Rechtsnatur Rz. 142 Der Gesellschaftsvertrag einer GbR hat einen Doppelcharakter. Er ist sowohl schuldrechtliche Vereinbarung zw...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

Rz. 382 Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR zu dessen Lebzeiten kann strukturell zwei verschiedene Ursachen haben. aa) Ausscheidungsvereinbarung Rz. 383 Ebenso wie die Gesellschafter vertraglich di...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ii) Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligung

Rz. 103 Die neue gesetzliche Regelung für die Vererblichkeit der BGB-Gesellschaftsanteile ist klar. Entsprechend dem Leitbildwandel "von der Personen- zur Verbandskontinuität"[181] wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern führt zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Ist im Gesellschaftsvertrag verei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Übertragung aller Anteile auf einen Gesellschafter

Rz. 437 Übernimmt ein Gesellschafter sämtliche Gesellschaftsanteile, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über und die Gesellschaft erlischt liquidationslos (§ 712a BGB n.F.). Das Entstehen einer Abwicklungsgesellschaft ist logisch ausgeschlossen, da es eine Ein-Mann-Abwicklungsgesellschaft ebenso wenig geben kann wie eine Ein-Mann-GbR....mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Begriff und Bedeutung

Rz. 134 Kernbestandteil einer GbR ist der von den Gesellschaftern verfolgte gemeinsame Zweck. Dabei wird kein zwingendes Übereinstimmen von den jeweiligen individuellen Gesellschafterinteressen und dem gemeinsam verfolgten Zweck gefordert. Dieser muss nur zum Zeitpunkt der Gründung gegeben sein. Die Gesellschafter sind danach verpflichtet, ihre Individualinteressen hinter di...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / hh) Verwaltungs- und Vertragssitz

Rz. 45 Sitz der Gesellschaft ist gem. § 706 Satz 1 BGB n.F. der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von § 706 Satz 1 BGB n.F. dieser Ort der Sitz der Gesellschaft (§ 706 Satz 2 B...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gesetzliche Stimmrechtsbeschränkungen

Rz. 283 Eine gesetzliche Generalklausel zum Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters gibt es im Recht der GbR, anders als bspw. bei der GmbH in § 47 Abs. 4 GmbHG, nicht. Hieran hat sich auch durch das MoPeG nichts geändert. Der Gesetzgeber hat auf eine allgemeine Regelung eines Stimmverbots bei der GbR bewusst verzichtet.[489] So gibt es im Recht der GbR auch weiterh...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Vermögenslosigkeit

Rz. 436 § 729 Abs. 3 BGB n.F. statuiert besondere Auflösungsgründe für eine GbR ohne unbeschränkt haftende natürliche Person. Während die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) keinen Auflösungsgrund nach § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. darstellt, führt dies bei der atypischen GbR gleichwohl zur Auflösung nach § 729 Abs. 3 BGB n.F. Die Vorschri...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Familien- und erbrechtliche Gemeinschaften

Rz. 86 Die Erbengemeinschaft setzt sich schon dadurch von der GbR ab, dass sie nicht durch Vertrag entsteht. Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft sind aufgrund ihrer familienrechtlichen Überlagerung und der entsprechend von ihnen verfolgten Interessen ebenfalls nicht GbR. Die Feststellung hindert jedoch nicht daran, im Einzelfall Regelungen der Gesellschaft auch auf di...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Gesellschafterwechsel

Rz. 189 Hat die Gesellschaft einen Phantasienamen oder eine Sachbezeichnung, bereitet der Wechsel im Bestand der Gesellschafter regelmäßig keine Schwierigkeiten, da Probleme hinsichtlich der Verwechslungsgefahr bzw. des Namensschutzes eines Gesellschafters keine Rolle spielen können. Problematisch wird ein Gesellschafterwechsel immer dann, wenn dessen Name Bestandteil des Nam...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / i) Weitere Grundentscheidungen

Rz. 58 Weitere Grundentscheidungen im MoPeG sind die Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags (§ 708 BGB n.F.) und der (dispositive) Einstimmigkeitsgrundsatz, wonach Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen (§ 714 BGB n.F.). Zwar ist eine Gesellschafterversammlung als Organ der GbR vom Gesetz weiterhin nicht als Regelfall v...mehr

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§ 3 Firmenrecht / 2. Rechtsformzusätze

Rz. 211 Die Intention des Gesetzgebers ging dahin, dass durch den Rechtsformzusatz die Rechtsform und damit die Haftungsverhältnisse aller unternehmenstragenden Rechtsträger für die Verkehrskreise transparent werden. Rz. 212 Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss nach § 2 Abs. 1 PartGG den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Handelt es sich um eine Part...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / V. Zweck der Gesellschaft

Rz. 39 Sofern ein Gesellschaftszweck angegeben wird – was wegen § 729 Abs. 2 BGB idF durch das MoPeG[57] (bis 1.1.2024 § 726 BGB) sinnvoll ist –, ist klarzustellen, ob dieser allgemein im Erwerb und Halten von Grundbesitz bestehen soll oder ob er auf das Halten des zu erwerbenden bzw. schon erworbenen Grundstücks beschränkt sein soll. Die Führung der nichtehelichen Lebensgem...mehr

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§ 14 Bauvertrag / II. Vertragsparteien

Rz. 6 Die Vertragsparteien sind genau zu bezeichnen, insbesondere ihre Rechtsform und ihre Vertreter, wie z.B. der Geschäftsführer einer GmbH. Es ist von Bedeutung, ob der Vertrag mit einer natürlichen oder einer juristischen Person (GmbH) abgeschlossen ist. Es macht auch einen Unterschied, ob Vertragspartner ein Verbraucher (§ 13 BGB) oder ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Nu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesellschaftsinsolvenz

Rz. 431 Weiterer Auflösungsgrund für eine GbR ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Auflösungsgrund ist zwingender Natur. Entscheidend für die Auflösung ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), während es auf die ggf. später erfolgende Zustellung oder den Eintr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / h) Gesellschafterklage

Rz. 57 § 715b BGB n.F. regelt erstmals die als "actio pro socio" [127] bekannte Gesellschafterklage. Danach ist jeder Gesellschafter befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Haftung der Gesellschafter

Rz. 155 Die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft war Gegenstand eines jahrzehntelangen Streits zwischen Vertretern der Doppelverpflichtungslehre und den Befürwortern der Akzessorietätstheorie.[265] Für die Praxis hatte der BGH diesen Streit mit seiner Entscheidung vom 29.1.2001,[266] die die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft und die H...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

Rz. 26 Das als Mantelgesetz gestaltete MoPeG ändert im Wesentlichen Vorschriften des BGB, des HGB, des PartGG und des UmwG, enthält aber auch zahlreiche Folgeänderungen etwa im Bereich des Grundbuchrechts, des Insolvenzrechts und des Kostenrechts und zeigt somit das Bestreben nach einer in sich geschlossenen Überarbeitung des bestehenden Regelwerkes.[68] Rz. 27 Gleichwohl bri...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Umwandlung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft

Rz. 438 Durch die Auflösung verliert die Gesellschaft nicht etwa ihre rechtliche Identität, sie besteht vielmehr mit geändertem Gesellschaftszweck fort (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).[713] Der Zweck der Gesellschaft richtet sich nunmehr allein auf die Liquidation. Entsprechend bestehen auch sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter ihrer Grundstruktur nach unveränder...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Rechtsfolgen

Rz. 344 Durch den Beitritt eines neuen Gesellschafters ändert sich die Identität der rechtfähigen GbR nicht. Veränderungen im Gesellschafterbestand haben spätestens seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft keine Auswirkungen mehr auf die rechtliche Identität der Gesellschaft. Dies gilt insb. für die Namensführung, die Stellung als Prozesspartei und die Vert...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Umfang der Vertretungsmacht

Rz. 253 Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft (§ 720 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.). Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 720 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Dies gilt insb. für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Rechtsnatur

Rz. 250 § 714 BGB a.F. sprach von einer Vertretung der anderen Gesellschafter. Daraus wurde in der Vergangenheit der Schluss gezogen, dass der für die Gesellschaft handelnde geschäftsführende Vertreter nicht die Gesellschaft, sondern vielmehr deren Gesellschafter vertrat und verpflichtete. Diese Ansicht war bereits nach Feststellung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch de...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Rechtsnatur

Rz. 142 Der Gesellschaftsvertrag einer GbR hat einen Doppelcharakter. Er ist sowohl schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern als auch gleichzeitig das Gemeinschaftsverhältnis begründender Vertrag verbandsrechtlichen Charakters.[248] Die oben (Rdn 3) bereits angesprochene Frage, ob der Gesellschaftsvertrag als gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB einz...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Besteuerung des laufenden Unternehmensergebnisses

Rz. 106 Für viele Gesellschaften ist die Frage nach der Besteuerung der laufenden Unternehmensergebnisse zunächst vorrangig. Für alle Personengesellschaften kennzeichnend ist das steuerliche Transparenzprinzip. Ertragsteuerlich gibt es die Personengesellschaft nur insoweit, als sie Anknüpfungspunkt einer gesonderten Feststellung bei der Einkunftsart und der Einkünfteermittlu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 117 Ggf. kann es angezeigt sein, bereits im Rahmen der Rechtsformwahl auch über eine mögliche Weitergabe der Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nachzudenken. Sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft unterliegen Erbschaft- oder Schenkungsvorgänge der Besteuerung (§§ 1, 7 ErbStG). Rz. 118 Was den Erwerb von Gesellschafts...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Statuswechsel

Rz. 475 Bereits vor Inkrafttreten des MoPeG war anerkannt, dass eine gewerbetreibende GbR kraft Gesetzes zur OHG wird, wenn ihr Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§§ 105 Abs. 1, 1 Abs. 2 HGB a.F.). Darüber hinaus stand es gem. § 105 HGB a.F. auch kleingewerbetreibenden und vermögensverwaltenden GbR offen,...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Grundbesitzgesellschaften

Rz. 72 Selbstverständlich ist es ausreichender Zweck für die Begründung einer GbR, gemeinsamen Grundbesitz zu halten. Solche Gesellschaften treten aus den verschiedensten Gründen auf. Die GbR eignete sich in der Vergangenheit schon aus grunderwerbsteuerlichen Gründen besonders als Träger von Grundvermögen, weil sie als Gesamthandsgemeinschaft besonderen Privilegierungen unte...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertragsabschluss

Rz. 143 Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages der GbR richtet sich grds. nach den gleichen Bestimmungen wie der Abschluss jedes anderen Vertrages. Besonderheiten ergeben sich allenfalls daraus, dass an dem vertraglichen Verhältnis ggf. mehr als zwei Personen beteiligt sind, sodass dieses nicht durch einfache Annahme eines Angebots, sondern durch mehrfache Annahmeerklärung...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / hh) Gesellschafterwechsel

Rz. 101 Gesellschafterwechsel können in den verschiedensten Formen auftreten. Dies kann zum einen der klassische Wechsel durch Veräußerung der Beteiligung sein, zum anderen der freiwillige Austritt eines Gesellschafters und schließlich der erzwungene Ausschluss durch die Mitgesellschafter. Was die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Dritten angeht, sind die Person...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Sozietäten von Freiberuflern

Rz. 65 Geradezu das klassische Beispiel der BGB-Außengesellschaft sind Sozietäten von Freiberuflern.[148] Lange Zeit war den Freiberuflern standesrechtlich die Gründung von Kapitalgesellschaften verboten. Die GbR war damit die natürliche und praktisch auch einzige Gesellschaftsform, in der sich Freiberufler zur gemeinsamen Berufsausübung zusammentun konnten. Ein Großteil der...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Regel

Rz. 357 Nach dem MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) führt der Tod eines Gesellschafters gem. der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern – wie bei den Personenhandelsgesellschaften (§ 131 HGB n.F.) – zum Ausscheiden des Gesellschafters. Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft u...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Haftungsvoraussetzungen – Gesellschaftsschuld

Rz. 157 Voraussetzung der Haftung der Gesellschafter einer GbR ist zunächst, dass eine wirksame Verbindlichkeit der Gesellschaft selbst besteht. Spätestens seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu unterscheiden. Der durch das MoPeG eingeführte § 713 BGB n.F. weist nunmehr die für die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Testamentsvollstreckungsvermerk ist, ggf. auch im Wege des Grundbuchzwangs (§§ 82, 83 GBO) im Grundbuch einzutragen,mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (3) Satzungsänderungen und Anteilsübernahme

Rz. 317 Nach § 53 Abs. 1 GmbHG können nur die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag einer GmbH ändern. Ist eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR Gesellschafterin und wirkt durch ihre Stimmabgabe bei der Beschlussfassung zur Satzungsänderung mit, kann nicht rechtssicher festgestellt werden, ob diese wirksam vertreten wurde, da keine objektiven Angaben über di...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Auslegung des Gesellschaftsvertrages

Rz. 152 Für die Auslegung der bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und damit des Vertrages selbst gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Entscheidende Bedeutung kommt dabei insb. auch der Zweckbestimmung der Gesellschaft zu. Wo Auslegungszweifel bestehen, ist zunächst diejenige Auslegung heranzuziehen, welche die Verwirklichung des Gesells...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Prinzip der Selbstorganschaft

Rz. 222 Im Recht der Personengesellschaften gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, wonach nur Gesellschafter Geschäftsführer der Gesellschaft sein können und folgerichtig auch nur Gesellschafter zur gesetzlichen Vertretung ermächtigt sind.[380] Einem Dritten können zwar rechtsgeschäftlich Vertretungsmacht- und Geschäftsführungsbefugnis übertragen werden, gleichwohl bleibt d...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Franchise-Verträge

Rz. 89 Zwar soll es Franchise-Verträge geben, die aufgrund der sie prägenden Charakteristika den BGB-Gesellschaften zuzuordnen sind,[178] in der Rechtspraxis sind die Verbindungen zu den Austauschverhältnissen allerdings wesentlich größer. Die für gesellschaftsrechtliche Konstruktionen prägenden Gleichordnungsverhältnisse der Gesellschafter untereinander sind dem Franchise-V...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Landwirtschafts- und Forstbetriebe

Rz. 70 Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft spielen BGB-Gesellschaften bislang zahlenmäßig keine so große Rolle. Gleichwohl werden sie als Gesellschaftsformen deshalb interessanter, weil der große Kapitaleinsatz, den die Anschaffung von Maschinenparks fordert, heute mit den hergebrachten Betriebsgrößen kleinerer Landwirtschaftsbetriebe häufig nicht mehr zu schultern ist....mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Rechtsformwahl, gesellschafts- und steuerrechtliche Kriterien

Rz. 90 Nachfolgend soll der Blick auf solche Gesellschaftsformen der GbR gerichtet werden, die einer bewussten Wahlentscheidung entspringen. Viele BGB-Gesellschaften des Alltags – man denke nur an die Fahrgemeinschaften, Sportgemeinschaften und sonstige Gelegenheitsgesellschaften – werden gegründet, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Oftmals werden auch Regelungen zu B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bezeichnung des Berechtigten

Rz. 29 Wo es einen aus dem Inhalt des bewilligten Rechts Berechtigten gibt, muss die Bewilligung den Berechtigten so bezeichnen, wie er nach § 15 GBV eingetragen werden muss. Ein Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben, dass er also lebt, als juristische Person rechtsfähig oder als Firma im Handelsregister eingetragen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Eintragung...mehr

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§ 3 Firmenrecht / I. Mögliche Träger (Firmenfähigkeit)

Rz. 154 Firmenfähig sind nur Kaufleute. Die frühere Unterscheidung zwischen Vollkaufleuten und nicht firmenfähigen Minderkaufleuten (§ 4 Abs. 1 HGB a.F.) ist mit dem HRefG entfallen. Nicht eingetragene Kleingewerbetreibende oder Land- und Forstwirte sowie Freiberufler können aber weiterhin keine Firma führen. Neben dem Einzelkaufmann sind OHG, KG, EWIV, AG und KGaA, GmbH, eG...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Bezeichnung der eGbR als Berechtigte

Rz. 49 Einzutragen ist die GbR nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GBV unter ihrem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen mit dem Rechtsformzusatz "eGbR" (§ 707a Abs. 2 BGB) und der Angabe des Sitzes (dazu § 15 GBV Rdn 13). Es sollen ferner das Registergericht und die Nummer des Registerblattes angegeben werden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Nachträgliche Registereintragung

Rz. 55 § 736 ZPO regelt den Fall, bei welchem die GbR nachträglich, also nach Entstehen des Vollstreckungstitels, in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Eine Vollstreckung für oder gegen die eGbR kann stattfinden, wenn der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gläubigerkündigung

Rz. 392 Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschaftergläubigers aus § 726 BGB n.F. ist nicht möglich.mehr