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Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft als (Mit‐)Betriebsinhaber i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit‐)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Bewertungsgesetzes anzusehen.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 5, § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG, § 40 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Die Kläger (K1 und K2) bewirtschafteten als GbR in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) ca. 200 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. K1 und K2 brachten in die Gesellschaft ihre vollständige Arbeitskraft ein. K2 übertrug ihr bei Gründung zudem seinen landwirtschaftlichen Betrieb (Maschinen, Feldinventar, Vieh und Vorräte). Die GbR war auf ausschließlich angepachteten Flächen im Bereich der Milchviehhaltung sowie der Putenmast tätig und erzielte daraus Einkünfte aus LuF.

Zum 1.11.2011 gründeten die GbR als Komplementärin und der Beigeladene (B) als Kommanditist die K1/K2/B Tierhaltung KG (KG). Die GbR brachte 150 Vieheinheiten in die KG ein, B 280 Vieheinheiten.

Auf die Feststellungserklärungen der KG stellte das FA zunächst für die Streitjahre erklärungsgemäß negative Einkünfte aus LuF fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, die KG habe in den Streitjahren keine Einkünfte nach § 13 EStG, sondern aus § 15 EStG erzielt; für die Verluste gelte das Ausgleichs- und Abzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG. Die Voraussetzungen von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG seien nicht erfüllt.

Das FA erließ auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen für die Streitjahre im Oktober 2017 entsprechende Änderungsbescheide, in de...

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