Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

aa) Auflösung der Gesellschaft Rz. 468 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt nach § 729 Abs. 1 Nr: 2 BGB n.F. zur Auflösung der Gesellschaft (s.o. Rdn 431). Bei einer eingetragenen GbR hat gem. § 733 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. das Amtsgericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen in das Gesellschaftsregister einzutragen. bb) Vertretu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Insolvenzantrag

Rz. 464 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfordert stets das Vorliegen eines entsprechenden Antrags. Ohne diesen kann von Amts wegen ein Verfahren nicht eröffnet werden. aa) Antragspflicht Rz. 465 Eine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GbR bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen, besteht, anders als im Recht der juristischen ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Zweckerreichung

Rz. 435 Eher klarstellende Bedeutung hat § 729 Abs. 2 BGB n.F. , wenn dieser bestimmt, dass die Gesellschaft ferner aufgelöst wird, wenn ihr Zweck erreicht wurde oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. Zu betonen, dass es sich bei der Regelung des § 729 Abs. 2 BGB n.F. um zwingendes Recht handelt, ist an sich überflüssig.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Rechtsfolgen

aa) Gesetzliche Regelung Rz. 398 Nach der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BGB n.F. führt die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter gem. § 725 BGB n.F. oder durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters gem. § 726 BGB n.F. zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. bb) Vertragliche M...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 9. Beitritt

Rz. 340 Verschiedenste Gründe können dafür sprechen, den ursprünglichen Kreis der Gesellschafter einer GbR zu erweitern. So kann dies aus erwerbswirtschaftlichen Erwägungen notwendig sein, um der Gesellschaft Kapital zuzuführen oder neue Kompetenzen zu erwerben. Es kann der Verwirklichung eines Nachfolgekonzeptes dienen. Besondere Kundenbindungen können eine Rolle spielen od...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Gemeinsamer Zweck

aa) Begriff und Bedeutung Rz. 134 Kernbestandteil einer GbR ist der von den Gesellschaftern verfolgte gemeinsame Zweck. Dabei wird kein zwingendes Übereinstimmen von den jeweiligen individuellen Gesellschafterinteressen und dem gemeinsam verfolgten Zweck gefordert. Dieser muss nur zum Zeitpunkt der Gründung gegeben sein. Die Gesellschafter sind danach verpflichtet, ihre Indiv...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

aa) Umwandlung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft Rz. 438 Durch die Auflösung verliert die Gesellschaft nicht etwa ihre rechtliche Identität, sie besteht vielmehr mit geändertem Gesellschaftszweck fort (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).[713] Der Zweck der Gesellschaft richtet sich nunmehr allein auf die Liquidation. Entsprechend bestehen auch sämtliche Rechte und P...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Schlussrechnung

Rz. 447 Gesetzliche Vorschriften zur formellen Gestaltung der Schlussrechnung gibt es im Gesetz auch nach Inkrafttreten des MoPeG nicht, eine Bilanz bei Beginn der Liquidation ist weiterhin nicht vorgeschrieben. Gesetzlich geregelt ist nur die Verteilung des Überschusses in § 736d BGB n.F. und die Einziehung von Nachschüssen in § 737 BGB n.F.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / j) Inkrafttreten

Rz. 62 Obgleich das MoPeG bereits am 17.8.2021 im BGBl verkündet worden war, traten die Neuregelungen erst am 1.1.2024 in Kraft. Hintergrund ist insb., dass die Einrichtung des Gesellschaftsregisters einen gewissen zeitlichen Vorlauf erforderte, um es den Ländern zu ermöglichen, die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.[147]mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

aa) Terminologie Rz. 427 Der Begriff der Auflösung der GbR wird oftmals falsch verstanden und verwendet. Unter Auflösung ist nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zu verstehen, sondern das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft ist damit ihrer Grundlage entzogen. Zwischen Auflösung und Vollbeendigung liegt allerdings bei der rechtsfähigen GbR noch da...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ii) Nachtragsliquidation

Rz. 457 § 735 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. sieht eine Nachtragsliquidation bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden, das der Verteilung unterliegtmehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Gesellschaftsinsolvenz Rz. 431 Weiterer Auflösungsgrund für eine GbR ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Auflösungsgrund ist zwingender Natur. Entscheidend für die Auflösung ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), während es auf die ggf. später erfolgende...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Vertragliche Beschränkungen des Kündigungsrechts

aa) Gläubigerkündigung Rz. 392 Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschaftergläubigers aus § 726 BGB n.F. ist nicht möglich. bb) Ordentliche Kündigung Rz. 393 Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts sind bei der GbR nach der Bestimmung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (anders als nach der Vorgängerregelung des § 723 Abs. 3 BGB a.F.) grds....mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Insolvenzmasse

aa) Gesellschaftsvermögen Rz. 471 § 35 InsO bestimmt, dass sämtliche dinglichen Berechtigungen und Rechte im weitesten Sinne, soweit sie i.S.d. ZPO pfändbar sind, dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Dazu gehören neben allen beweglichen und unbeweglichen Sachen auch die Forderungen und sonstigen Rechte, insb. auch Immaterialgüterrechte, Patente, Lizenzen, Urheberrechte u.Ä., sc...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Antragsfolgen

Rz. 467 Bei Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrags entscheidet das Insolvenzgericht über die Anordnung von Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung der Insolvenzmasse. Dazu kann insb. ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden, dem unterschiedliche Kompetenzen eingeräumt werden können, und sonstige Maßnahmen, v.a. Vollstreckungsverbote u.Ä. angeordnet werden.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesellschafter

aa) Eintritt in die Gesellschaft Rz. 128 Der Eintritt in eine GbR kann zum einen durch Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft stattfinden. Gesellschafter kann, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, zum anderen auch derjenige werden, der durch späteren Beitritt oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen Mitglied wird. Kommt eine Nachfolge in einen Gesellschaftsante...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Liquidation

a) Überblick aa) Umwandlung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft Rz. 438 Durch die Auflösung verliert die Gesellschaft nicht etwa ihre rechtliche Identität, sie besteht vielmehr mit geändertem Gesellschaftszweck fort (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).[713] Der Zweck der Gesellschaft richtet sich nunmehr allein auf die Liquidation. Entsprechend bestehen auch sämtliche ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Inhaltskontrolle

Rz. 151 Grds. ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgeschlossen. Gleichwohl überprüft die Rspr. vertragliche Regelungen bei Publikumsgesellschaften anhand der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen.[261]mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Abgrenzung zu anderen Rechtsfiguren

aa) Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft Rz. 85 Entscheidender Unterschied zwischen der Gesellschaft und der im Gesetz direkt nachfolgend unter den §§ 741 ff. BGB geregelten Gemeinschaft ist das Fehlen eines gemeinsam verfolgten Zwecks bei letzterer. Zwar mögen parallele Interessen vorliegen, die gemeinsame Verwirklichung eines bestimmten Zwecks ist aber nicht Gegenstand der...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Insolvenz

a) Insolvenzfähigkeit Rz. 458 Die Außen-GbR war nach bisherigem Recht gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO a.F. als "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" insolvenzfähig. Nach Inkrafttreten des MoPeG ergibt sich die Insolvenzfähigkeit der Außen-GbR eindeutig aus § 705 Abs. 2 BGB n.F. und der dort normierten Definition der "rechtsfähigen Gesellschaft". Entsprechend dieser Legaldefini...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Insolvenzgründe

Rz. 460 Das Insolvenzverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn einer der gesetzlich normierten Insolvenzgründe eingreift. aa) Zahlungsunfähigkeit Rz. 461 Nach § 17 Abs. 1 InsO ist Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpfli...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Auflösungsgründe

aa) Zeitablauf Rz. 430 § 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. benennt erstmals ausdrücklich den Auflösungsgrund des Zeitablaufs. Befristete Gesellschaften mit einer vertraglich vereinbarten Festdauer werden dann eingegangen, wenn es um die Nutzung nur befristeter Rechte geht, bspw. eines Mietvertrages,[696] einer Patentverwertung[697] oder der Bewerbung eines Ereignisses. Wird die Forts...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gründungsphase

Rz. 92 Die Formalerfordernisse der Gründung können für oder gegen die Wahl einer bestimmten Rechtsform sprechen. Schon aufgrund ihrer gesetzlichen Konzeption stellt die GbR den Gründern insoweit die geringsten Hürden in den Weg. Es reicht aus, sich zur Verfolgung eines Zwecks zusammenzutun und vertraglich binden zu wollen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften ist kein no...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Inhalt der Haftung

Rz. 161 Worauf die Gesellschafter aus der Gesellschafterhaftung haften, ist umstritten. Die Begründung zum MoPeG enthält sich einer Auseinandersetzung mit dieser Frage. Die sog. Erfüllungstheorie geht davon aus, dass der Gesellschafter genau die gleiche Leistung schuldet wie die Gesellschaft, sodass er insb. auch auf die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genomm...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertraglicher Stimmrechtsausschluss

Rz. 284 Inwieweit ein vertraglicher Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters bei der GbR möglich ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Direkte Rspr. dazu liegt nicht vor. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 hat der BGH zwar positiv zugunsten eines möglichen Stimmrechtsausschlusses judiziert, diese Entscheidung galt aber noch zum früheren Verständnis der GbR i...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Allgemeines

Rz. 285 Von einer Kodifizierung eines Beschlussmängelrechts nach dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell (§§ 241 ff. AktG) hat der Gesetzgeber des MoPeG für die GbR entgegen dem Vorschlag der Kommission (§§ 714a ff. BGB-E) abgesehen. Stattdessen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Gesellschafter der GbR durch entsprechende Vereinbarung die §§ 110–115 HGB n.F., welche da...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Rechtsfolgen und Heilung

Rz. 287 Fehlerhafte Beschlüsse bei der GbR sind grds. nichtig. Zur Anfechtbarkeit führen fehlerhafte Beschlüsse bei der GbR nur, wenn die Gesellschafter durch entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die §§ 110–115 HGB n.F. für anwendbar erklärt haben (Opt-in-Lösung).[503] Betrifft ein solch unwirksamer Beschluss die Gesellschaftsorganisation, tritt allerdings nich...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Vertragliche Regelungen zur Aufstellung des Rechnungsabschlusses

Rz. 319 Die gesetzliche Regelung des § 718 BGB n.F. ist dispositiv (§ 708 BGB n.F.). Relevant sind hierbei insb. solche vertraglichen Vereinbarungen, nach denen eine Rechnungslegung der Gesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen hat und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden muss. Auch wenn die herrschende Literaturmei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Öffentlicher Glaube und Registerwahrheit

Rz. 39 Nach § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB ist das Gesellschaftsregister mit öffentlichem Glauben ausgestattet.[92] Lediglich für die Tatsache, dass eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft keine Kaufmannseigenschaft aufweist, gilt dies gem. § 707a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. nicht. Damit soll verhindert werden, dass von Gesellschaften, die ein Hande...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Überschuldung

Rz. 463 Die Überschuldung, die nach § 19 Abs. 1 InsO Eröffnungsgrund für die juristischen Personen ist, kann nach § 19 Abs. 3 InsO bei der GbR dann eine Rolle spielen, wenn alle Gesellschafter selbst wiederum juristische Personen sind. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gesetzliche Regelung

Rz. 336 Mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses entsteht grds. der Anspruch auf Auszahlung des anteilig auf den Gesellschafter entfallenden Gewinns.[558] Der Anspruch richtet sich auf eine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen.[559] Mit der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR hat sich die früher vertretene Auffassung, wonach Klagen aus dem Anspruch gegen die geschäftsführe...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 98 Ein die Personengesellschaft prägendes Element ist die Selbstorganschaft, wonach die Geschäftsführung zwingend bei den Gesellschaftern selbst liegt (§ 715 Abs. 1 BGB n.F., § 116 HGB n.F.). Anders als bei den Kapitalgesellschaften sind somit gesellschaftsfremde Dritte nicht als Geschäftsführer einsetzbar. Dies hindert selbstverständlich nicht daran, solchen Dritten Vol...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Ordentliche Kündigung

Rz. 393 Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts sind bei der GbR nach der Bestimmung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (anders als nach der Vorgängerregelung des § 723 Abs. 3 BGB a.F.) grds. zulässig.[631] Es war allerdings auch bereits unter Geltung der Vorgängerregelung anerkannt, dass bei einer grds. auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft die Kündigung für einen ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Auflösung der Gesellschaft

Rz. 468 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft führt nach § 729 Abs. 1 Nr: 2 BGB n.F. zur Auflösung der Gesellschaft (s.o. Rdn 431). Bei einer eingetragenen GbR hat gem. § 733 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. das Amtsgericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen in das Gesellschaftsregister einzutragen.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis

Rz. 472 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen der Durchsetzbarkeit von Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgehebelt würden. So hat auch die insolvenzbedingte Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge, dass von der grds. Durchsetzungssperre der wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis abgew...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Auflösungsbeschluss

Rz. 434 Nach § 729 Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. kann die Gesellschaft nunmehr – im Einklang mit der Regelung bei den Personenhandelsgesellschaftern (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 HGB n.F.) – auch durch Auflösungsbeschluss aufgelöst werden. Bislang bedurfte es hierfür einer vertraglichen Vereinbarung. Da mit dem Auflösungsbeschluss eine Änderung des Gesellschaftszwecks herbeigeführt und die Be...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Rechte und Pflichten

Rz. 232 Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer GbR sind in den §§ 705 ff. BGB n.F. nur rudimentär geregelt. § 708 BGB a.F., der die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkte, und § 713 BGB a.F., der die subsidiäre Anwendbarkeit des Auftragsrechts anordnete, wurden durch das MoPeG aufgehoben. Stattdessen enthält der neu eingeführte § 716 BGB n.F. einige (w...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Eintritt in die Gesellschaft

Rz. 128 Der Eintritt in eine GbR kann zum einen durch Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft stattfinden. Gesellschafter kann, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, zum anderen auch derjenige werden, der durch späteren Beitritt oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen Mitglied wird. Kommt eine Nachfolge in einen Gesellschaftsanteil von Todes wegen in Betracht, ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / hh) Anmeldung des Erlöschens zum Gesellschaftsregister

Rz. 456 Im Fall einer eingetragenen GbR ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendet ist (§ 738 BGB n.F.). Nach Erlöschen der Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in f...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesellschaftsvertragliche Regelung über das Ausscheiden

Rz. 384 Bereits vor Inkrafttreten des MoPeG konnte im Gesellschaftsvertrag einer GbR geregelt werden, dass bei der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter, der Insolvenz eines Gesellschafters und bei Tod nicht die nach den §§ 723–725, 727, 728 BGB a.F. vorgesehene Folge der Auflösung der Gesellschaft eintrat, sondern diese nur das Ausscheiden des betreffenden...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Führung des Registers

Rz. 40 Das Gesellschaftsregister soll ebenso wie das Handelsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten angesiedelt werden (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 8 HGB, vgl. a. § 376 Abs. 2 FamFG n.F. und § 3 Nr. 1 lit. n RPflG n.F.). Das ist ebenfalls zu begrüßen. Die Registergerichte garantieren technisch und per...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Dienstleistungen

Rz. 200 Schon § 709 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 706 Abs. 3 BGB a.F.) erklärt Dienstleistungen als beitragsfähig für eine GbR. In vielen GbR spielt die Erbringung von Dienstleistungen eine außerordentlich große Rolle. Dabei geht es nicht etwa nur um die Sozietäten von Freiberuflern, bei denen die Beitragspflicht der Gesellschafter hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich,...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesetzliche Kündigungsrechte

Rz. 386 Das Recht der GbR unterscheidet auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin zwischen der ordentlichen Kündigung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), der Kündigung durch einen Privatgläubiger nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) und der außerordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 2 und 3 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Haftung der Gesellschafter

Rz. 95 Für das deutsche Gesellschaftsrecht kennzeichnend ist die Verbindung von Beschränkungen der Gesellschafterhaftung im Außenverhältnis mit zwingenden gesetzlichen Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln. Folgerichtig kennen die Personengesellschaften grds. keine Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter ggü. den Gesellschaftsgläubigern. Die Gesellschafter einer GbR h...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Kündigung nach Erreichen der Volljährigkeit

Rz. 391 § 725 Abs. 4 BGB n.F. statuiert ferner einen eigenständigen Grund für die Kündigung der Mitgliedschaft in einer GbR dann, wenn ein minderjähriger Gesellschafter volljährig geworden ist. Hintergrund der Regelung ist es, dass einem minderjährigen Gesellschafter die Möglichkeit gegeben werden soll, mit Erreichen der Volljährigkeit die Haftung für vor diesem Zeitpunkt en...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Vertragliche Regelungen

Rz. 324 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung und Ergebnisverteilung sind dispositiv.[552] Im Gesellschaftsvertrag selbst können damit ebenso abweichende Regelungen getroffen werden wie durch spätere Änderungen des Vertrages. Für Mehrheitsbeschlüsse bei einer Änderung ist allerdings neben dem formellen Erfordernis einer entsprechenden Mehrheitsklausel auch der ma...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Spielgemeinschaften

Rz. 75 BGB-Gesellschaften, mit denen der Kautelarjurist praktisch nicht, der forensisch tätige Rechtsanwalt dann zu tun bekommt, wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern zerrüttet ist, sind die Gesellschaften in Form von Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften und Spielgemeinschaften sowie ähnlichen Gesellschaftsverhältnissen. Schon dann, wenn sich mehrere Personen zu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Geschäftsführung

Rz. 443 Nach § 736 Abs. 1 BGB n.F. sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (sog. geborene Liquidatoren). Das gilt selbst in den Fällen, in denen gesellschaftsvertraglich für die werbende Gesellschaft eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vertretung vereinbart wurde, sodass im Liquidationsverfahren grds. wieder die Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Rz. 304 Anders als die OHG (vgl. §§ 117 ff. HGB n.F., vormals: §§ 112 ff. HGB a.F.) kennt das Recht der GbR kein gesetzlich normiertes Wettbewerbsverbot der Gesellschafter. Gleichwohl wendet die h.M. die Wettbewerbsbeschränkungen der §§ 117, 118 HGB n.F. (vormals: §§ 112, 113 HGB a.F.) insoweit entsprechend auf die GbR an, als die dort geregelten Beschränkungen jedenfalls fü...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Abgrenzung des Betriebsvermögens bei bestimmten Besitzunternehmen

Rz. 205 Für die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung mit einer Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen spricht sich die Finanzverwaltung für die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28.4.1998 aus.[396] Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann daher auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermög...mehr