Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Die Neuaufnahme einer GbR als Gesellschafterin einer GmbH

(1) Gründung einer GmbH unter Beteiligung einer GbR als Gesellschafterin Rz. 310 Unproblematisch ist GmbH-Gründung unter Beteiligung einer bereits im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR. Diese kann in die Gesellschafterliste übernommen und die aktualisierte Liste beim Handelsregister eingereicht werden. Rz. 311 Finden die Gründung der nicht voreingetragene GbR und die Grün...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / II. Außen-GbR

1. Rechtslage ab 1.1.2024 durch das MoPeG: Voreintragung im Gesellschaftsregister Rz. 17 Das MoPeG[11] bringt mit Wirkung ab 1.1.2024 bedeutende Änderungen. Bevor eine GbR als Rechtsinhaberin im Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie in das ebenfalls durch das MoPeG eingeführte Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB n.F.) eingetragen sein; sie muss den Namenszusatz "einge...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Die bereits in der Gesellschafterliste eingetragene GbR

(1) Veräußerung eines GmbH-Anteils durch eine Bestands-GbR Rz. 315 Möchte die nicht voreingetragene GbR ihren Geschäftsanteil an der GmbH veräußern und aus der Gesellschafterliste ausgetragen werden, ist ihr dies bis zur erfolgten Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht möglich. Damit einher geht der Umstand, dass auch die Eintragung des Erwerbers in die Liste der Gesel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Die Bewilligung durch juristische Personen, Handelsgesellschaften und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 157 Die gesetzliche Vertretung obliegt den durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Organen. Die Vertretungsmacht ist dem GBA in Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Einzelheiten sind für die in öffentlichen Registern eingetragenen juristischen Personen und Firmen in §§ 9 Abs. 3, 32 HGB, § 69 BGB und § 26 Abs. 2 GenG geregelt. Für die GbR gilt der Grunds...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / b) Formwechsel zwischen OHG/GbR und KG

Rz. 562 Die KG unterscheidet sich gem. § 161 Abs. 1 HGB dadurch von der OHG, dass in der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein Kommanditist, der nur beschränkt haftet, vorhanden sind. Eine OHG wandelt sich daher in eine KG um, sobald die Gesellschafter durch Änderung des Gesellschaftsvertrages vereinbaren, dass ein ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / Literaturtipps

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§ 2 Sachmangelrecht/Mangelp... / b) BGB-Gesellschaft als Beklagte

Rz. 94 Ist der Unternehmer eine BGB-Gesellschaft, die aus mehreren Gesellschaftern besteht (beispielsweise eine Architektengemeinschaft), ist daran zu denken, zum einen die BGB-Gesellschaft, zum anderen die Gesellschafter zu verklagen. Nachdem der BGH die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt hat, ist dies zwar nicht mehr zur Verjährungsunterbrechung nötig, jedo...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft oder GbR) ist die Gesellschaftsform mit der größten praktischen Verbreitung. Dies liegt weniger daran, dass die BGB-Gesellschaft regelmäßig bewusst als Träger gesellschaftsrechtlicher Aktivitäten gewählt würde. Die Vielzahl ihres Auftretens beruht vielmehr darauf, dass gem. § 705 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2023 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Rz. 52 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen.[94] Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerk...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Eintragungszwang bei Inhaberschaft von registrierten Rechten

Rz. 34 Kehrseite einer lediglich fakultativen Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist, dass es allein vom Willen der Gesellschafter abhängt, ob sie die Vorteile der Eintragung – namentlich der einfache, kostengünstige Nachweis in öffentlicher Form von Existenz, Gesellschafterbestand und Vertretungsberechtigung – auch tatsächlich nutzen. Im Bereich registrierter R...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / 2. Rechtslage bis zum 31.12.2023

Rz. 18 Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 stellt sich die Rechtslage hingegen folgendermaßen dar: Spätestens nach dem Beschluss des BGH vom 4.12.2008[16] wurde die GbR als Inhaberin dinglicher Rechte im Grundbuch als Problemfall angesehen.[17] Zum einen aus Sicht der GbR und ihrer Gesellschafter: wie können Existenz, Identität und Vertretung der GbR dem ...mehr

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ZErb 01/2024, Gesellschaftsrecht

Der Tod eines GbR-Gesellschafters nach Inkrafttreten des MoPeG – Eckpunktdarstellung unter besonderer Beachtung der Auswirkungen auf die Immobilien-GbR Ab dem 1.1.2024 gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Fall des Todes eines Gesellschafters der neue § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Gesellschaft mit dem Todesfall nicht länger aufgelöst,[1] sondern nunmehr fortge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Verfügungsbeeinträchtigungen

Rz. 58 Die Eintragung von Verfügungsbeeinträchtigungen, welche die GbR selbst betreffen, sind nach den allgemeinen Regelungen bei den ihr zustehenden Rechten einzutragen, bspw. die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GbR (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO; siehe auch § 6 Einl. Rdn 89). Soweit noch die GbR mit Nennung der Gesellschafter eingetragen ist, ist die Insolvenzeröffnung ü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Zwangsvollstreckung gegen die nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft

Rz. 56 Weder § 722 BGB noch § 736 ZPO treffen Regelungen für den Fall, dass die Gesellschaft überhaupt nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Die Gesetzesbegründung spricht diese Frage nur allgemein im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins an. Ausgeführt wird dabei, dass eine Beschränkung der Parteifähigkeit auf die eingetragene G...mehr

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zfs 01/2024, zfs Aktuell / 1.1 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) in Kraft getreten. Es enthält zahlreiche Änderungen des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Personenhandelsgesellschaften. Das Gesetz differenziert nun zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR (§ 70...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / 1. Rechtslage ab 1.1.2024 durch das MoPeG: Voreintragung im Gesellschaftsregister

Rz. 17 Das MoPeG[11] bringt mit Wirkung ab 1.1.2024 bedeutende Änderungen. Bevor eine GbR als Rechtsinhaberin im Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie in das ebenfalls durch das MoPeG eingeführte Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB n.F.) eingetragen sein; sie muss den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen (§ 707a Abs. 2 S....mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Pflicht zum Hinweis auf die Rechtsform?

Rz. 188 Teilweise wurde davon ausgegangen, dass auch die GbR entsprechend den Bestimmungen des § 19 HGB verpflichtet sei, einen auf ihre Rechtsform hinweisenden Zusatz im Namen zu führen. Es handele sich dabei um ein allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip, das auch bei der GbR einzuhalten sei.[353] Auf der einen Seite spricht für diese Überlegung natürlich, dass die Gb...mehr

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§ 19 Minderjährige im Gesel... / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 14 Bei der Gesamthandsgemeinschaft steht das Recht den mehreren Berechtigten zur gesamten Hand zu; der einzelne Gesamthänder kann weder ganz noch teilweise allein über das Grundstücksrecht verfügen. Verfügungen können nur mit Zustimmung aller Berechtigten getroffen werden, der Umfang der Berechtigung des Einzelnen ist nur für das Innenverhältnis relevant. Daher werden in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Eintragung einer Vor-Gesellschaft

Rz. 51 Fraglich ist, ob und wie die GbR bereits vor ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister in das Grundbuch eingetragen werden kann.[129] Ein praktisches Bedürfnis hierfür kann schon dann bestehen, wenn ein Grundstückserwerb rasch vollzogen werden muss, die Registeranmeldung aber noch nicht erfolgt ist oder das Registergericht die Anmeldung noch nicht vollzogen hat. Das p...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rechtserwerb nach dem 1.1.2024

Rz. 47 Die GbR ist nur dann grundbuchfähig und kann grundsätzlich nur dann als Berechtigte eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Abs. 2 bestimmt damit einen faktischen Registerzwang, auch wenn die Registereintragung nach § 705 Abs. 2 und § 707 Abs. 1 BGB selbst nicht Voraussetzung der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit ist.[123] Die Formulie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter

Rz. 36 Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennung der Handelsgesellschaften durch § 124 HGB seinen Ursprung hat, darf nicht mit der Anerkennung als juristische Person verwechs...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Qualifikationserfordernisse

Rz. 131 Gesellschafter einer GbR kann jede natürliche Person sein. Die Fähigkeit, Gesellschafter einer GbR zu sein, geht insoweit Hand in Hand mit der Rechtsfähigkeit.[223] Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Gesellschafter einer GbR sein. Dies kollidiert nicht etwa mit der zwingenden persönlichen Haftung der Gesellschafter.[224] Gleiches gilt für Vor...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Kapitalistische bzw. personalistische Gesellschaft

Rz. 8 Die historische Konzeption der BGB-Gesellschaft zeichnet diese als personalistische Gesellschaft aus. Dies wird an zahlreichen Stellen der §§ 705 ff. BGB a.F. deutlich, vor allem daran, dass der Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft beendete (§ 727 Abs. 1 BGB a.F.). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber des MoPeG festgehalten, auch wenn die bisherigen Auflösung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Am 1.1.2024 bereits eingeleiteter Rechtserwerb

Rz. 50 Erfolgte die Einigung oder die Eintragungsbewilligung zugunsten der GbR vor dem 1.1.2024 und wurde der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vor diesem Datum gestellt, wird die GbR nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 1 EGBGB wie nach der bis 31.12.2023 geltenden Rechtslage noch unter Nennung ihrer Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen. War ein solcher Antrag auf Eint...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Kleingewerbe und Handwerker

Rz. 68 Solange ein gemeinschaftlich betriebener Gewerbebetrieb noch nicht die Voraussetzungen des Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 2 HGB erfüllt, ist die Gesellschaft grds. GbR. Zwar besteht auch für sog. Kleingewerbetreibende/Minderkaufleute die Möglichkeit gem. § 107 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. (vormals: § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB a.F.) durch Eintragung im Handelsregister in die Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 59 Ist die GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen, ist das Grundbuch zu berichtigen. Es soll die seit 1.1.2024 geltende Rechtslage herbeigeführt werden.[149] Dies regelt Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB. Er erfasst drei Fälle:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Terminologie

Rz. 427 Der Begriff der Auflösung der GbR wird oftmals falsch verstanden und verwendet. Unter Auflösung ist nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zu verstehen, sondern das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft ist damit ihrer Grundlage entzogen. Zwischen Auflösung und Vollbeendigung liegt allerdings bei der rechtsfähigen GbR noch das Stadium der Li...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Handelsregistereintragung

Rz. 93 Kapitalgesellschaften bedürfen zu ihrer Entstehung der Eintragung im Handelsregister. Gleiches gilt für die Partnerschaftsgesellschaft. Für die Personengesellschaften des Handelsrechts besteht zwar eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung der Firma im Handelsregister, diese ist jedoch nur deklaratorisch. Die GbR kann nicht in das Handelsregister eingetragen werde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verfügung vor Registrierung

Rz. 46 Entsprechend den Rechtsgrundsätzen zur Vorgesellschaft kann die Registrierung der GbR als eGbR der Bewilligung (insbesondere der Auflassung) nachfolgen.[49] Die Registrierung muss nur vor Grundbuchvollzug vorgenommen sein. Das Recht der GbR steht nicht entgegen, weil die GbR als rechtsfähige Erwerberin jedenfalls ad hoc mit ihrer Teilnahme an der Verfügung entsteht. G...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Innen- und Außengesellschaften

Rz. 10 Die bedeutendste Unterscheidung zwischen den einzelnen Formen der GbR ist die zwischen der Innen- und der Außengesellschaft. Von Ersterer sprach man – in Abwesenheit einer Legaldefinition – in den Fällen, in denen die Gesellschafter nur Rechtsverhältnisse untereinander begründen wollten, die Gesellschaft jedoch nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter nicht am R...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft

Rz. 439 Durch das MoPeG wurde die Fortsetzung der GbR nach ihrer Auflösung in § 734 BGB n.F. entsprechend der Regelung des § 142 HGB n.F. für die Personenhandelsgesellschaften gesetzlich normiert. Eine Fortsetzung der aufgelösten GbR ist nur vor deren Vollbeendigung möglich, setzt mithin das Vorhandensein einer fortsetzungsfähigen Gesellschaft voraus. Weitere Voraussetzungen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Gesellschaftsvermögen und Haftung

Rz. 48 § 713 BGB n.F. weist die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten dem Vermögen der Gesellschaft zu. Dies entspricht dem Leitbildwandel "vom Sondervermögen der Gesellschafter zum Vermögen der Gesellschaft".[112] § 718 BGB a.F., wonach die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Übergangsrecht

Rz. 45 Eintragungen der GbR unter Nennung der Gesellschafter, die vor dem 1.1.2024 vorgenommen worden sind, bleiben als solche im Grundbuch bestehen. Für weitere Verfügungen fehlt der GbR aber verfahrensrechtlich die Voreintragung im Sinne des § 39 GBO (dazu Rdn 53); sie muss erst als solche in das Grundbuch eingetragen werden, um verfügen zu können. Das Übergangsrecht zu die...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / I. Grunderwerbsteuer

Rz. 29 In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beweglichen Beteiligungsquoten wie folgt zu behandeln: Der Erwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Erwerb durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Steuerschuldner nach § 13 Nr. 1 GrEStG ist. Eine Änderung der Beteiligungsquoten der Partner, die insbesondere bei fremdfinan...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Inhalt der Eintragung

Rz. 38 Das Gesellschaftsregister hat neben dem Namen, dem Sitz und der Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU auch Angaben zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverhältnissen zu enthalten (§ 707a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 707 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB n.F.). Bei einer natürlichen Person als Gesellschafter sind deren Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Personengesellschaften

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vertretungsnachweis bis 31.12.2023

Rz. 40 Bei der nicht registrierten und bisher auch nicht registrierungsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet eine Anwendung von § 32 GBO bis zum 31.12.2023 aus. Eine für die GbR vorhandene Grundbucheintragung entsprechend den Vorgaben des § 47 Abs. 2 GBO ist nur Rechtsscheingrundlage gem. § 899a BGB für den beteiligten Personenkreis, nicht aber für die Vertretung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Tod eines Gesellschafters

Rz. 62 Im Fall des zwischenzeitlich eingetretenen Todes eines Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag in Form des § 29 GBO vorzulegen, um eine Anwendung besonderer Nachfolgeklauseln oder die Geltung des bis 1.1.2024 geltenden § 727 BGB nachzuweisen.[157] Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragungen auf Bewilligung der vor dem 1.1.2024 eingetragenen Gesellschaft

Rz. 52 Wurde die GbR unter Nennung der Gesellschaft vor dem 1.1.2024 als Berechtigte eingetragen, bleibt diese Eintragung wirksam und bestehen. Es erfolgt nach Art. 229 § 21 Abs. 2 S. 1 EGBGB keine Grundbuchberichtigung von Amts wegen. Satz 2 der Vorschrift verweist auf §§ 82 ff. GBO, wobei der Wortlaut der Norm insgesamt widersprüchlich klingt.[130] Die entscheidende Aussag...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Kontinuität der Publizität

Rz. 44 Um das Gesellschaftsregister aktuell zu halten, sind Änderungen im Gesellschafterbestand zur Eintragung anzumelden (vgl. § 707 Abs. 3, § 734 Abs. 3, § 738 BGB n.F.). Zwar steht es den Gesellschaftern durch das Eintragungswahlrecht frei, ob sie für ihre Gesellschaft den Schritt in die mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister verbundene Publizität gehen. Ist dies...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fortdauer bisheriger Rechtsgrundsätze

Rz. 45 Die bisherigen Möglichkeiten zum Vertretungsnachweis ohne Registerbezugnahme gelten somit über den 31.12.2023 hinaus nur fort, soweit § 47 Abs. 2 GBO unanwendbar ist, nämlich a) aufgrund gesetzlicher Anordnung in der Übergangsphase nach dem 1.1.2024 zum Vollzug zuvor beantragter oder bewilligter Verfügungen.[47] Dabei ist diese Sondernorm m.E. für die Gesellschaft disp...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesamtname

Rz. 185 Das Recht der GbR schränkt die Möglichkeit der Gesellschafter, einen Namen für ihre Gesellschaft frei zu wählen, nicht ein. Gleichwohl unterliegt auch die GbR bestimmten Beschränkungen in der Namenswahl. Selbstverständlich kann die Gesellschaft die Namen aller ihrer Gesellschafter als Gesamtnamen wählen. Davon ging erkennbar auch der Gesetzgeber selbst aus. Daneben i...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Verein

Rz. 87 Zum rechtsfähigen Verein grenzte sich die GbR in der Vergangenheit schon durch das formale Kriterium der mangelnden Eintragung im Register ab. Dieses formale Kriterium hat mit Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR an Unterscheidungskraft verloren. Allerdings kennen weder der nicht rechtsfähige noch der rechtsfähige Verein die personalistische Struktur der ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 5. Umwandlung

Rz. 477 Die GbR fand im UmwG bislang praktisch keine Berücksichtigung. Erwähnt wurde sie nur insoweit, als nach §§ 191 Abs. 2 Nr. 1, 226 UmwG eine Kapitalgesellschaft in eine GbR formwechselnd umgewandelt werden konnte. I.Ü. war die direkte Umwandlung einer GbR nach den Bestimmungen des UmwG nicht möglich. Rz. 478 Nach dem MoPeG ist die eingetragene GbR nunmehr grds. umfassen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Rechtsformzusatz

Rz. 186 Dass die GbR keinen Rechtsformzusatz führen darf, der auf eine andere Gesellschaftsform hinweist, versteht sich von selbst. So darf sie insb. nicht den Namen KG oder OHG im Namen führen, es sei denn, sie wäre eine solche. Problematischer als bei diesen Gesellschaften ist es praktisch allerdings, wenn die GbR den Zusatz "mbH" wählt. Dies wurde in der Vergangenheit des...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Name der Gesellschaft

Rz. 184 Obwohl das BGB bislang keine Regelung zur Führung eines Namens durch die GbR enthielt, ist es unstreitig, dass die Gesellschaft unter einem vom Namen der Gesellschafter selbst unabhängigen Namen auftreten kann. Zwar ging der historische Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Gesellschaft unter den Namen sämtlicher Gesellschafter im Rechtsverkehr auftritt,[344] gle...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Kündigung der Gesellschaft

Rz. 433 Weiterer Auflösungsgrund ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. die Kündigung der Gesellschaft. Nach den Neuregelungen des MoPeG ist die Kündigung der Gesellschaft (sog. Auflösungskündigung) zu unterscheiden von der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter, die lediglich zu dessen Ausscheiden führt. Zudem ist bei der Auflösungskündigung danach zu differe...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Insolvenzfähigkeit

Rz. 458 Die Außen-GbR war nach bisherigem Recht gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO a.F. als "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" insolvenzfähig. Nach Inkrafttreten des MoPeG ergibt sich die Insolvenzfähigkeit der Außen-GbR eindeutig aus § 705 Abs. 2 BGB n.F. und der dort normierten Definition der "rechtsfähigen Gesellschaft". Entsprechend dieser Legaldefinition in § 705 Abs 2 B...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Insbesondere: Rechte an Grundstücken

Rz. 41 Die mit der Registrierung im Gesellschaftsregister verbundene Publizität der GbR als Rechtssubjekt (Subjektpublizität) macht das bisherige Regelungsmodell der § 899a BGB a.F., §§ 47 Abs. 2 a.F., 82 Satz 3 GBO a.F., welche die Identifizierung der GbR über ihre Gesellschafter ermöglichen sollten (Objektpublizität), entbehrlich.[96] Seit dem 1.1.2024 ist die GbR als Grun...mehr