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Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 1.1 Gründerzahl

Thomas Schlüter
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Rz. 3

Das Gesetz[1] lässt zu, dass eine GmbH nicht nur durch mehrere Personen (Mehrpersonengründung), sondern bereits durch eine Person gegründet ("errichtet") werden kann (Einpersonengründung, Ein-Personen-GmbH). Für die Mehrpersonengründung und die Einpersonengründung gelten dieselben Regeln.[2] So haben zum Beispiel auch Wohnungs- und Immobilienverwalter die Möglichkeit, statt Einzelunternehmer (Einzelkaufmann, e. K.[3]) Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu sein. Im Fall einer Ein-Personen-GmbH haftet gegenüber den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ebenfalls nur das Gesellschaftsvermögen.[4]

 

Rz. 4

Als Gründer – und auch als spätere eintretende Gesellschafter – einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft kommen in Betracht:[5]

  • Natürliche Personen (auch Personen, die nur beschränkt geschäftsfähig[6] oder sogar geschäftsunfähig[7] sind[8] oder für die ein Betreuer bestellt wurde[9]),
  • juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel GmbH, AG, eG[10], e. V.; auch ausländische juristische Personen, zum Beispiel Ltd.),
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (unter anderem Kommunen, Kammern der Industrie und des Handwerks, Innungen)[11],
  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG),
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR ("BGB-Gesellschaft")),
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • andere Gesamthandsgemeinschaften (zum Beispiel nichtrechtsfähige Vereine, Erbengemeinschaften, Gütergemeinschaften).[12]
[1] § 1 GmbHG.
[2] Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 1 Rn. 21.
[3] § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB.
[4] § 13 Abs. 2 GmbHG.
[5] Siehe dazu unter anderem Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 2 Rn. 1 ff. sowie Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 1 Rn. 22 ff.
[6] § 106 BGB.
[7] § 104 BGB.
[8] Siehe zur Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei nicht unbe...

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