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Personengesellschaft: Gesellschaftsvertragliche Nachfolg ... / 1.2 Tod eines OHG-Gesellschafters oder Komplementärs einer KG

Hans Walter Schoor
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Der Tod eines OHG-Gesellschafters oder des Komplementärs einer KG hat ebenfalls das Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Folge i. V. m. der Abfindung der Erben, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung enthält.[1] Insoweit haben sich durch das MoPeG keine Änderungen ergeben. Bei der Nachfolge von Todes wegen in eine Personenhandelsgesellschaft bleibt es inhaltlich überwiegend bei der bisherigen Rechtslage. Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt weiterhin zu seinem Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft. Neu ist, dass die Rechtsfolgen des Ausscheidens einheitlich in den §§ 135 ff. HGB n. F. geregelt werden, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Recht der GbR bedarf. So regelt z. B. § 135 Abs. 1 HGB n. F. ausdrücklich den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters

[2]

Stirbt also ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, scheidet er im Todeszeitpunkt aus der OHG oder KG aus. Die Gesellschaft besteht fort, sie wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt, sofern mindestens 2 Gesellschafter übrig bleiben. Eine Einpersonengesellschaft gibt es nicht. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den anderen Gesellschaftern zu. Der Alleinerbe bzw. Miterben haben einen Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter (§ 135 Abs. 1 HGB). Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt in dessen Nachlass. Bei mehreren Erben steht er der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu.

Besteht eine KG aus mehr als einem Kommanditisten, führt das Ausscheiden des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters aufgrund seines Todes nicht zum Untergang der Gesellschaft. Da eine KG ohne Komplementär nicht bestehen kann, kommt es dann automatisch zu deren Auflösung und die Gesellschaft tritt in ...

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