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Frotscher/Geurts, EStG § 16 Veräußerung des Betriebs / 7.6.1 Erbanfall

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 158

Mit dem Tod des (Allein-)Unternehmers wird sein Gewerbebetrieb Teil seines Nachlasses (Rz. 28). Wird er von einem Alleinerben beerbt, wird dieser mit dem Erbfall erbrechtlich Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und steuerrechtlich Unternehmer des Gewerbebetriebs. Geht der Nachlass auf eine Erbengemeinschaft über, werden die Miterben – vorbehaltlich einer Teilungsanordnung – mit dem Erbanfall Mitunternehmer des Gewerbebetriebs.

War der Erblasser Mitunternehmer in einer rechtsfähigen GbR, so wird diese mit dem Tod des Gesellschafters – vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsrechtlichen Regelung – aufgelöst (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.; s. auch § 724 BGB n. F. ab 1.1.2024 aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436). Die GbR ändert ihren Gesellschaftszweck und wird Liquidationsgesellschaft. War der Erblasser OHG-Gesellschafter, so scheidet er nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n. F. mangels einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, sein Anteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern an. Für die Vererblichkeit des OHG-Gesellschaftsanteils bedarf es somit einer entsprechenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Ohne eine solche besondere Regelung fällt nur der Abfindungsanspruch in den Nachlass (s. aber § 131 HGB n. F.). Gleiches gilt für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KG. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft hingegen mit dem oder den Erben fortgesetzt (§ 161 HGB n. F., § 177 HGB); sein Gesellschaftsanteil ist mithin auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung vererblich und fällt – vorbehaltlich einer Nachfolgeklausel – in den Nachlass.

Steuer...

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