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Erbausgleichszahlung

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Tod einer natürlichen Person geht nach § 1922 Abs. 1 BGB deren Vermögen als Ganzes auf den Alleinerben oder mehrere Erben über. Diese sog. Gesamtrechtsnachfolge, die auch als Universalsukzession bezeichnet wird, bedeutet den Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Alleinerben bzw. alle Miterben. Letztere werden als Gesamthandsgemeinschaft Träger aller Nachlassrechte und Verbindlichkeiten: Der gesamte Nachlass geht ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über, er wird gemeinschaftliches Vermögen, sog. Gesamthandsvermögen i. S. d. § 2032 BGB. Bei einer Mehrheit von Erben erlangt der einzelne Miterbe keine Teilrechte an den einzelnen Nachlassgegenständen, wohl aber einen Anteil am Nachlass insgesamt. § 1922 Abs. 2 BGB bezeichnet diesen Anteil als Erbteil.

Bei Erbauseinandersetzungen kommt es zwischen den Erben häufig zu Ausgleichszahlungen. Die steuerlichen Folgen, die derartige Erbausgleichszahlungen auslösen, werden nachfolgend dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 16 Abs. 3 Sätze 2–4 EStG. Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253; Neufassung der Rz. 52 durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10004, BStBl 2019 II S. 11). Außerdem hat sie sich im Realteilungserlass mit der Behandlung von Ausgleichszahlungen auseinander gesetzt (BMF, Schreiben v. 19.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10002, 2018/0795144, BStBl 2019 I S. 6).

1 Teilung von Betriebsvermögen

Einkommensteuerlich ist die Erbengemeinschaft zwingend als Mitunternehmerschaft einzustufen, soweit zum Nachlass Betriebsvermögen gehört. Das Gesetz ordnet an, dass be...

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