Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.4 Ausnahme für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 § 278 Abs. 2 S. 2 AO schließt die Durchbrechung der Vollstreckungsbeschränkung für alle gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke aus. Darunter sind Zuwendungen zu verstehen, die nicht nur in dem betroffenen Personenkreis, sondern allgemein üblich sind und aus bestimmten Anlässen gegeben werden (z. B. Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke).[1] Im Unterschied zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Vollständige Tilgung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 9 Sind die rückständigen Steuern getilgt, ist der Antrag auf Aufteilung grundsätzlich unzulässig[1], da er seinen Zweck, die Vollstreckung zu beschränken, nicht mehr erfüllen könnte. Dabei ist es gleichgültig, welcher Gesamtschuldner die Schuld getilgt hat und ob dies durch Zahlung oder Aufrechnung[2] geschehen ist. Der Umstand, dass Steuerabzugsbeträge oder getrennt fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Notwendiger Mindest-Inhalt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 9 Nach § 279 Abs. 2 S. 1 AO hat der Aufteilungsbescheid die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten. Ohne diese Angaben ist der Aufteilungsbescheid wegen des Fehlens der wesentlichen Voraussetzung gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig.[1] Darüber hinaus schreibt § 279 Abs. 2 S. 1 AO die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung vor. Ihr Fehlen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2 Weitergehender Soll-Inhalt (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 Nach § 279 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO soll der Bescheid über den in S. 1 vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus noch Angaben zu der Höhe der aufzuteilenden Steuer, dem für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt, der Höhe der bei getrennter Veranlagung auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer sowie den auf die aufgeteilte Steuer des G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Für den Fall der Aufteilung von Vorauszahlungen schreibt § 272 Abs. 1 S. 3 AO nach Durchführung der Veranlagung die Vornahme einer abschließenden Aufteilung vor. Die Vorschrift enthält damit eine § 279 Abs. 1 S. 2 AO vorgehende Spezialregelung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Zweck der Regelung

Rz. 6 Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen von einem Gesamtschuldner auf einen anderen kann der Zuwendungsempfänger unter den in § 278 Abs. 2 AO näher geregelten Voraussetzungen über den sich nach § 278 Abs. 1 AO ergebenden Betrag hinaus in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll verhindern, dass die Vollstreckung dadurch erschwert oder verei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Zeitpunkt der Antragstellung

Rz. 6 Da die Aufteilung auf eine Beschränkung der Vollstreckung gerichtet ist, lässt das Gesetz die Antragstellung nur zu, wenn und solange eine Vollstreckung möglich ist.[1] § 269 Abs. 2 S. 1 AO legt fest, dass der Antrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden kann. § 269 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, ab wann die Antragstellung nicht mehr möglich ist. 3.1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 277 AO regelt die Vollstreckungsbeschränkung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag. Danach richtet sich die Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 AO. § 277 AO stellt eine abschließende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes im Aufteilungsverfahren dar; für eine Anwendung der §§ 361 AO, 69 und 114 FGO ist insoweit kein Raum. Nur wenn sich das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig feststeht, in welchem Umfang die einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Einbeziehung von Steuerabzugsbeträgen und getrennt festgesetzten Vorauszahlungen (Abs. 3)

Rz. 8 Steuerabzugsbeträge (LSt, KapESt) und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind nach § 276 Abs. 3 AO in die Aufteilung einzubeziehen. Für die getrennte Festsetzung ist dabei allein der formale Akt maßgebend. Sie ist z. B. dann gegeben, wenn die Festsetzung der Vorauszahlungen im Zusammenhang mit einer Einzelveranlagung eines der beiden zusammenveranlagten Ehegatten er...mehr

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Zur Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem 1.8.2022

Leitsatz Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte. Normenkette § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d Sätze 1 und 2 FGO, § 31a, §...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 14.2 Sachverständigengutachten

Rz. 131 Die Finanzbehörden können, ohne ihre Ermittlungspflichten zu verletzen, von der Zuziehung unabhängiger Sachverständiger nach §§ 92 S. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 AO absehen und z. B. auf die Sachkunde eigener Bediensteter zurückgreifen.[1] Sie können auch die eigens für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeiten bei den Oberfinanzdirektionen gebildeten Ausschüsse – ohne beson...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 268–280

Rz. 1 Die Vorschriften dieses Unterabschnittes im Zweiten Abschnitt zur Vollstreckung wegen Geldforderungen eröffnen die Möglichkeit, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur ESt und zur VSt die hierdurch gem. § 44 Abs. 1 S. 1 AO entstehende Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung aufzuteilen. Wie bereits die Stellung der Vorschrift im 6. Teil der AO zeigt und die Rechtsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Antrag

Rz. 8 Die Aufteilung setzt den Antrag eines Gesamtschuldners voraus. Eine Aufteilung von Amts wegen ist nicht zulässig.[1] Im Ergebnis kann die Finanzbehörde jedoch das gleiche Ergebnis herbeiführen, indem sie jeden der Gesamtschuldner nur in Höhe des Betrags in Anspruch nimmt, der sich bei einer Aufteilung ergeben würde.[2] Der Antrag kann von jedem Gesamtschuldner gestellt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Schuldenzuordnung (Nr. 3)

Rz. 6 Nr. 3 regelt die Zurechnung von Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Vermögensgegenständen in Zusammenhang stehen. Schulden, bei denen ein solcher Zusammenhang besteht, werden von der Vorschrift nicht erfasst, sondern sind von vornherein dem Gesamtschuldner zuzuordnen, dem auch die Vermögensgegenstände zugerechnet werden.[1] Hat z. B....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Maßgeblichkeit der Steuerfestsetzung (Satz 2)

Rz. 6 Für die Ermittlung der fiktiven Steuerbeträge, nach deren Verhältnis die rückständige Steuer aufzuteilen ist, sind nach S. 2 der Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, die bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind. Diese Grundlagen sind für die fiktive Steuerbetragsermittlung ohne Veränderung zu übernehmen, auch wenn sie sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als Gegenstand der Aufteilung kommen nur Steuern vom Einkommen und die VSt in Betracht. Steuern vom Einkommen sind die ESt und die KSt sowie der darauf als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag. Für die Aufteilung kommt aber nur die ESt nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag in Betracht, weil die KSt keine Zusammenveranlagung kennt. Da die VSt nur bis zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Aufteilung durchgeführt werden.[1] Nach § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung der rückständigen Steuer (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 270 S. 1 AO ist die rückständige Steuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG ergeben würden. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Besteuerungsgrundlagen (zu versteuerndes Einkommen, Vermögen) hätte bei der – durch einen progressiven Tarifverlauf gekennzeichneten – ESt den Ehegatten mit dem niedriger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung

Rz. 7 Nach § 268 AO aufteilbar ist nur die Gesamtschuld [1] aus der Zusammenveranlagung zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer. Das Wesen der Zusammenveranlagung besteht darin, dass die Besteuerungsgrundlagen von zwei oder mehr Personen zusammengefasst werden und die Steuer auf dieser Grundlage festgesetzt wird.[2] Im Fall der ESt werden Ehegatten und ihnen nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer (Nr. 1)

Rz. 4 Nach Nr. 1 ist "für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner" vorbehaltlich der Abweichungen in den Nrn. 1 und 2 von den Vorschriften des BewG und des VStG in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat. Diese Regelung stellt sicher, dass die Summe der den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechneten Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Aufteilung von Nachforderungen bei sonst nicht voller Tilgung (Abs. 2)

Rz. 8 Bestehen noch Rückstände aus der bisher festgesetzten Steuer, so ist nach Abs. 2 der besondere Aufteilungsmaßstab des Abs. 1 nicht anzuwenden. Das gilt sowohl für den Fall, dass die früheren Rückstände bereits aufgeteilt waren[1], als auch für den Fall der erstmaligen Aufteilung. Die Höhe des alten Rückstands ist ohne Bedeutung. Es muss sich aber um Rückstände aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 273 Abs. 1 AO gilt für alle Steuernachforderungen, die sich aus der Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung ergeben. Auf Nachforderungen aus einer Änderung oder Berichtigung der Anrechnungsverfügung findet die Vorschrift keine Anwendung.[1] Bei mehrfacher Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung kann § 273 Abs. 1 AO auch wiederholt zur Anwendung komme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 272 AO regelt die Aufteilung von Vorauszahlungen, die gem. § 37 EStG auf die ESt zu entrichten sind. Während der Erhebungsdauer der VSt (d. h. für die Zeit bis 31.12.1996) galt die Vorschrift auch für die Aufteilung der gem. § 21 VStG darauf zu entrichtenden Vorauszahlungen. Keine Anwendung fand die Vorschrift demgegenüber auf die Aufteilung noch nicht fälliger Viert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Aufteilung weiterer Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Nach § 272 Abs. 1 S. 2 AO gilt ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen "zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung". Damit soll verhindert werden, dass zwischen der Aufteilung der rückständigen Vorauszahlungen und der endgültigen Aufteilung nach der Veranlag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.3 Abschließende Aufteilung (Abs. 1 S. 3-6)

Rz. 9 § 272 Abs. 1 S. 3 AO schreibt eine abschließende Aufteilung nach Durchführung der Veranlagung vor. Sinn dieser Vorschrift ist es, die nur auf der Grundlage eines vorläufigen Maßstabs vorgenommene Aufteilung nach dem endgültigen Maßstab zu korrigieren. Die abschließende Aufteilung ist daher grundsätzlich zwingend.[1] Eine Einschränkung entsprechend § 279 Abs. 1 S. 2 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Rechtswirkungen der Aufteilung

Rz. 10 Die Aufteilung hat zur Folge, “dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei der Aufteilung ergibt …”. Das Gesetz geht somit nicht von einer Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden aus[1], sondern lässt die Gesamtschuld grundsätzlich unberührt.[2] Deshalb bedarf es nach der Aufteilung keiner unterschiedlichen Zinsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 273 AO legt in Abs. 1 einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen fest, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ergeben. Abs. 2 bestimmt, dass dieser besondere Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden ist, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist. Die Sonderregelung des § 273 Abs. 1 AO wird damit begründ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Erstmalige Aufteilung nach Veranlagung (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 regelt den Fall, dass erst nach Durchführung der Veranlagung über einen davor gestellten Aufteilungsantrag entschieden wird. Da der endgültige Aufteilungsmaßstab in diesem Fall bereits feststeht, kommt die Anwendung des vorläufigen Aufteilungsmaßstabs nach Abs. 1 S. 1 nicht mehr in Betracht. Die Aufteilung der Vorauszahlungen hat vielmehr von vornherein nach de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Steuernachforderung

Rz. 4 Eine Steuernachforderung liegt vor, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO zu einer höheren als der zuvor festgesetzten Steuer führt. Diese Nachforderung muss zu dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise rückständig sein. Auf den Grund der Änderung kommt es nicht an. Dieser kann sich aus den §§ 164, 165, 172ff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Berichtigung in der Zuordnung (Nr. 2)

Rz. 5 Nr. 2 durchbricht die sich aus Nr. 1 ergebende Maßgeblichkeit der Vorschriften des BewG für den Fall, dass Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners bei der Zusammenveranlagung als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind. Dies ist möglich, weil die Zurechnung mehrere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 272 Abs. 1 S. 2 AO modifiziert das Antragserfordernis des § 268 AO für weitere im gleichen Zeitraum fällig werdende Vorauszahlungen und eine etwaige Abschlusszahlung. § 272 Abs. 1 S. 3 AO stellt insofern eine Sonderregelung gegenüber § 279 Abs. 1 S. 2 AO dar, als die abschließende Aufteilung der Vorauszahlungen nach Veranlagung auch dann zu erfolgen hat, wenn keine V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Aufteilungsmaßstab

Rz. 5 Der rückständige Nachforderungsbetrag ist nach dem Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, das sich bei einem Vergleich von zwei fiktiven Einzelveranlagungen für jeden Gesamtschuldner ergibt. Zunächst sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Zahlen aus der früheren Steuerfestsetzung durchzuführen. Danach sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Besteuerungsgrundlagen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.2 Rechtsmittel gegen Urteile des Einzelrichters (§ 6 Abs. 4 S. 2 FGO)

Rz. 29 Gegen die Entscheidung durch den Einzelrichter nach Übertragung der Sache (gem. § 6 Abs. 1 FGO) sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen ein Urteil des Senats: Revision[1] bzw. Nichtzulassungsbeschwerde.[2] Ergeht ein Gerichtsbescheid, ist der Einzelrichter auch für eine evtl. beantragte mündliche Verhandlung zuständig.[3] Rz. 30 Auch die unterlassene Übertrag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Zeitpunkt, § 6 Abs. 2 FGO

Rz. 11 Nach § 6 Abs. 2 FGO ist die Übertragung grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist. Daraus folgt zum einen, dass bei Verzicht auf mündliche Verhandlung[1] und im Gerichtsbescheidsverfahren[2] (ggf. durch den Berichterstatter[3]) auch nach Ergehen einer die Instanz nicht abschließenden Entscheidung die Sache auf den Einzelr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.1 Übertragung auf Einzelrichter (§ 6 Abs. 4 S. 1 FGO)

Rz. 28 Gegen Entscheidungen darüber, ob eine Sache auf den Einzelrichter übertragen oder auf den Senat zurückübertragen wird, sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die entsprechenden Übertragungsbeschlüsse sind unanfechtbar.[1] Für den Einzelrichter bzw. den Senat sind sie bindend. Eine Änderung kommt nicht in Betracht. Unterbleibt eine beantragte oder angeregte Übertragung oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 Rückübertragung, § 6 Abs. 3 FGO

Rz. 19 Nachdem ein Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen ist, kann dieser die Sache nur unter den engen Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurückübertragen. Grundsätzlich ist die Rückübertragung unzulässig. Eine Rückübertragung durch den Einzelrichter ist möglich, wenn zunächst nach der Übertragung auf den Einzelrichter eine wesentliche Änd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Übertragung, § 6 Abs. 1 FGO

2.1 Einzelrichter Rz. 5 Der Senat kann den Rechtsstreit einem Senatsmitglied, nicht mehreren, zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Verfahrensfehlerhaft ist daher ein Beschluss des Vorsitzenden, des Berichterstatters oder des vorgesehenen Einzelrichters. Grundsätzlich soll durch § 6 FGO jedes Senatsmitglied in angemessenem Umfang als Einzelrichter tätig werden, auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7 Rechtsmittel, § 6 Abs. 4 FGO

7.1 Übertragung auf Einzelrichter (§ 6 Abs. 4 S. 1 FGO) Rz. 28 Gegen Entscheidungen darüber, ob eine Sache auf den Einzelrichter übertragen oder auf den Senat zurückübertragen wird, sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die entsprechenden Übertragungsbeschlüsse sind unanfechtbar.[1] Für den Einzelrichter bzw. den Senat sind sie bindend. Eine Änderung kommt nicht in Betracht. Unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Seit 1993 hat der Gesetzgeber unter Beibehaltung des zweistufigen Gerichtsaufbaus den fakultativen Einzelrichter nach § 6 FGO und den konsentierten Einzelrichter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO für das Finanzgericht eingeführt.[1] Nach § 6 FGO steht eine Übertragung im grundsätzlich freien Ermessen des Senats ("kann"). Damit weicht § 6 FGO von § 6 VwGO, wonach i. d. R. auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 6 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO genannten Voraussetzungen – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – müssen kumulativ vorliegen. Wenn die Sache also entweder besondere Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist, kommt eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht infra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Verfahren

Rz. 23 Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt durch Beschluss der Berufsrichter des Senats in der nach der internen Geschäftsverteilung für die Sache zuständigen Besetzung. Nach der BFH-Rspr. ist es nicht erforderlich, dass die Beteiligten vorher zur Frage der Übertragung gehört werden.[1] Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 3 S. 1 FGO.[2] Auch bedarf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.3 Greifbare Gesetzeswidrigkeit

Rz. 32 Dies betrifft im Hinblick auf § 6 FGO insbesondere den gesetzlichen Richter, die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot. Diese Fälle werden auch unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" im Rechtsmittelverfahren gegen die abschließende Hauptsacheentscheidung korrigiert.[1] Danach ist eine Entscheidung greifbar gesetzwidrig, wenn sie mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Einzelrichter

Rz. 5 Der Senat kann den Rechtsstreit einem Senatsmitglied, nicht mehreren, zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Verfahrensfehlerhaft ist daher ein Beschluss des Vorsitzenden, des Berichterstatters oder des vorgesehenen Einzelrichters. Grundsätzlich soll durch § 6 FGO jedes Senatsmitglied in angemessenem Umfang als Einzelrichter tätig werden, auch der Senatsvorsitz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6 Übertragung des Rechtsstreits auf Einzelrichter

1 Allgemeines Rz. 1 Seit 1993 hat der Gesetzgeber unter Beibehaltung des zweistufigen Gerichtsaufbaus den fakultativen Einzelrichter nach § 6 FGO und den konsentierten Einzelrichter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO für das Finanzgericht eingeführt.[1] Nach § 6 FGO steht eine Übertragung im grundsätzlich freien Ermessen des Senats ("kann"). Damit weicht § 6 FGO von § 6 VwGO, wonach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 Wirkung

Rz. 15 Hat der Senat den Rechtsstreit nach § 6 FGO auf eines seiner Mitglieder zur Entscheidung übertragen, gelten hinsichtlich des weiteren Verfahrens keine Besonderheiten. Die Vorschriften der FGO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach Übertragung anstelle des vollen Senats oder des Vorsitzenden oder Berichterstatters nunmehr allein der Einzelrichter [1] tätig wird, geg...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) Störung des elektronischen Anwaltspostfachs (beA) am letzten Tag der Klagefrist

Rechtsweggarantie: Es ist gerichtsbekannt, dass es immer wieder zu teilweise tagelangen Störungen im elektronischen Anwaltspostfach beA kommt. Daher ist es aus Gründen der grundgesetzlich garantierten Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, dass auch die Möglichkeit besteht, die Klage auf dem herkömmlichen Wege durch Einreichung in Schriftform einzureichen, wenn es hi...mehr

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EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkplätze)

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steu...mehr

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EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, W-LAN)

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steu...mehr