Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6 Übertragung des Rechtsstreit ... / 4 Wirkung

Dr. Armin Pahlke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 15

Hat der Senat den Rechtsstreit nach § 6 FGO auf eines seiner Mitglieder zur Entscheidung übertragen, gelten hinsichtlich des weiteren Verfahrens keine Besonderheiten. Die Vorschriften der FGO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach Übertragung anstelle des vollen Senats oder des Vorsitzenden oder Berichterstatters nunmehr allein der Einzelrichter[1] tätig wird, gegen dessen Entscheidung auch nur die sonst üblichen Rechtsmittel gegeben sind. Mit der Übertragung geht die gesamte Tätigkeit des Gerichts in diesem Rechtsstreit unbegrenzt auf den Einzelrichter als gesetzlichen Richter[2] über. Er ist nunmehr das erkennende Gericht. Der Gesetzgeber geht hier von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Entscheidungen eines Einzelrichters und des Senats aus. Dem Senat bleibt es überlassen, nach seiner im Regelfall nicht überprüfbaren Ermessensentscheidung[3], den Rechtsstreit dem Einzelrichter zu übertragen.[4]

 

Rz. 16

Wird ein Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt, wird sein geschäftsplanmäßiger Vertreter als Einzelrichter für das Verfahren zuständig. Das gilt auch dann, wenn in dem ursprünglichen Übertragungsbeschluß der Einzelrichter namentlich benannt war.[5]

 

Rz. 17

Der Einzelrichter bleibt auch dann der zuständige Spruchkörper, wenn im Fall einer Zurückverweisung durch die Revisionsinstanz ein anderer Senat zuständig wird, ohne dass ausdrücklich an den Vollsenat zurückverwiesen[6] oder der Rechtsstreit durch das Präsidium gem. § 21e Abs. 1 GVG auf einen anderen Senat übertragen wird.[7] Auch der Vorsitzende hat keine Leitungsfunktion mehr.[8] Die einzige Besonderheit besteht darin, dass der Einzelrichter unter gewissen engen Voraussetzungen die Sache auf den Senat zurückübertragen kann.[9] Grundsätzlich ist die Rückübertragung aber unzulässig.

 

Rz. 18

Der Einzelrichter ist nach Übertragung zuständig für alle Neben- und Folgeentscheidungen sowie unselbstständige Nebenverfahren. Er ist allerdings nicht zugleich zuständig für solche selbstständigen Nebenverfahren (z. B. Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige Anordnung) oder selbstständigen Zwischenverfahren wie eine Richterablehnung, die im Regelfall im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung der Sache an den Einzelrichter nicht vorhersehbar oder absehbar sind.[10] Soweit ein "automatischer" Übergang der Zuständigkeit auch für selbstständige Nebenverfahren angenommen wird[11], ist dem nicht zuzustimmen. Die Befürworter entscheiden die Notwendigkeit eines Übertragungsbeschlusses danach, ob das Hauptsacheverfahren rechtshängig ist oder nicht. Dieses Unterscheidungsmerkmal ist jedoch in § 6 FGO nicht vorgesehen. M. E. ist der Begriff des "Rechtsstreits" nicht in dieser Art und Weise auszudehnen, auch um Rechtssicherheit im Hinblick auf den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, zu dem der Einzelrichter durch den Übertragungsbeschluss wird. Es bleibt dem Senat unbenommen, jeweils einen Übertragungsbeschluss zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 6 FGO vorliegen. In der Praxis dürfte dies nicht problematisch sein.

[1] Von der Möglichkeit der Entscheidung mit zwei ehrenamtlichen Richtern hat im Augenblick kein Land Gebrauch gemacht, s. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 5 FGO Rz. 16.
[2] BFH v. 12.12.2011, IX B 3/11, BFH/NV 2012, 700 m. w. N.
[3] § 6 Abs. 4 S. 1 FGO; s. Rz. 28f.
[4] BFH v. 21.10.1999, VII R 15/99, BStBl II 2000, 88.
[5] BFH v. 26.10.1998, I R 22/98, BStBl II 1999, 60; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 6 Rz. 22; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 FGO Rz. 17.
[6] BFH v. 14.4.2011, X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376; BFH v. 30.11.2010, VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449; BFH v. 14.6.2006, V B 193/05, BFH/NV 2006, 1854 m. w. N.; BFH v. 26.10.1998, I R 22/98, BStBl II 1999, 60; FG München v. 14.5.2009, 15 K 2945/07, EFG 2009, 1449.
[7] BFH v. 28.4.1998, VII R 102/97, BStBl II 1998, 544.
[8] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 6 Rz. 22.
[9] § 6 Abs. 3 FGO.
[10] BFH v. 24.2.2005, VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328 m. w. N.; BFH v. 26.8.1997, VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 6 Rz. 19.
[11] Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 6 FGO Rz. 69ff.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 FGO Rz. 5, 18.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.3 Greifbare Gesetzeswidrigkeit
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.3 Greifbare Gesetzeswidrigkeit

  Rz. 32 Dies betrifft im Hinblick auf § 6 FGO insbesondere den gesetzlichen Richter, die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot. Diese Fälle werden auch unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" im Rechtsmittelverfahren gegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren