Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 14 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuer nach Art (z. B. ESt, KSt, USt, GewSt) und Betrag und über welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. nach den Grundsätzen der Erklärungstheorie eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) fü...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.2 Form des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 § 157 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt, dass Steuerbescheide schriftlich oder elektronisch zu erteilen sind. Eine andere als die schriftliche oder elektronische Form ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz i. S. d. § 4 AO bestimmt ist.[1] Ist ausnahmsweise der Erlass eines mündlichen Steuerbescheids zulässig, ist er nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich zu bestätigen, wenn h...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.3 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 26 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich) und damit Inhaltsadressat des Steuerbescheids ist; diese Angabe ist konstituierender Teil jedes Steuerbescheids.[1] Wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus § 43 AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen.[2] Das bedeutet, dass sich die Bezeichnung des Steuersubjekts, d. h. der steuerrec...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 3 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 2)

Rz. 39 Wie bei allen anderen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakten gilt auch bei Steuerbescheiden, dass sie, wenn sie schriftlich oder elektronisch erlassen werden, mit einer Begründung zu versehen sind, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.[1] Ausdruck dieser Begründung ist bei Steuerbescheiden u. a. die Angabe der Besteuerungsgrundlagen. Die Begrü...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.2 Verfahren

Rz. 60 Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie in Fällen der Gesamtschuld zusammengefasste Bescheide oder getrennte Steuerbescheide erlässt.[1] Übt die Finanzbehörde ihr Ermessen dahingehend aus, dass sie gegenüber den Gesamtschuldnern Einzelsteuerbescheide erlässt, ist ein Hinweis auf die Inanspruchnahme anderer Gesamtschuldner ist nicht erforderlich.[2] Rz. 61 Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.4 Freistellungsbescheid (Satz 3 Alt. 1)

Rz. 27 Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO sind auch Freistellungsbescheide Steuerbescheide, für die § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 AO gilt.[1] Für sie gelten damit die gleichen Regelungen wie für Steuerbescheide i. S. d. § 155 Abs. 1 S. 1 AO, insbesondere die Vorschriften über die Verjährung[2] und über die Änderung oder Aufhebung.[3] Der Freistellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt[4], in ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.4 Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (Satz 3)

Rz. 38 Nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO sind schriftliche und elektronische Steuerbescheide mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung[1] zu versehen. Bestehen Zweifel daran, ob die Finanzbehörde einen Steuerbescheid erlassen wollte oder nicht, kann die Aufnahme einer Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis darauf liefern, dass sie eine bindende Entscheidung über einen bestimmten ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 57 Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Die Regelung knüpft an die Regelung über die Gesamtschuld nach § 44 AO an und setzt eine Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner voraus. Das ist u. a. der Fall, wenn mehrere Personen denselben bestimmten Steuertat...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.4 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 9 Das Gesetz bestimmt keinen konkreten Zeitpunkt, wann die Finanzbehörde eine Entscheidung über einen Steueranspruch zu treffen hat. Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung durchführt und in welcher Reihenfolge sie die vorliegenden Steuererklärungen bearbeitet. Die Ermessensentscheidung über den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung muss...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.3 Anlass zur personellen Bearbeitung durch einen Amtsträger (Satz 3)

Rz. 82 § 155 Abs. 4 S. 1 AO ordnet an, dass ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall "Anlass" dazu besteht. Es handelt sich hierbei um einen Ermessensbegriff; d. h. die automatisierte Verarbeitung ist zulässig, solange die Behörde nach ihrem Ermessen keine Notwendigkeit sieht, den Steuerfall durch einen Amtsträger bearbeite...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.3 Ausnahmen von der Steuerfestsetzung

Rz. 7 Eine Steuerfestsetzung kann in Ausnahmefällen unterbleiben, z. B. in Kleinbetragsfällen gem. § 156 AO. wenn eine Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden ist[1]: Eine Steuerfestsetzung nach § 155 AO ist in diesem Fall nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder die Steueranmeldung trotz bestehender Verpflichtung nicht abgeg...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.3 Maßgeblichkeit des bekannt gegebenen Steuerbescheids (Satz 2)

Rz. 25 Nach § 155 Abs. 1 S. 2 AO ist der Steuerbescheid in der Fassung maßgebend, die dem Stpfl. nach § 122 Abs. 1 AO wirksam bekannt gegeben worden ist. Damit gelten bei Steuerbescheiden insoweit die gleichen Regelungen wie über § 124 Abs. 1 S. 2 AO für andere Verwaltungsakte.[1] Der Regelung in § 155 Abs. 1 S. 2 AO liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde, dass bei Ents...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.2 Verbindung mit sonstigen Verwaltungsakten (Satz 2 und 3)

Rz. 67 Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO oder sonstige Ansprüche, auf die die AO anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Stpfl. mit zusammengefassten Steuerbescheiden i. S. d. § 155 Abs. 3 S. 1 AO verbunden werden. Gemeint sind nur steuerliche Nebenleistungen zu der mit dem zusammengefassten Bescheid fes...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 4.1 Absehen von der Steuerfestsetzung aufgrund einer Einzelfallprüfung (Satz 1)

Rz. 29 Während § 156 Abs. 1 AO i. V. m. der KBV bestimmt, dass in bestimmten Konstellationen generell auf eine Steuerfestsetzung oder ihre Änderung zu verzichten ist, ermöglicht § 156 Abs. 2 S. 1 AO eine verwaltungsinterne Einzelfallentscheidung durch die zuständige Finanzbehörde. Rz. 30 Die Steuerfestsetzung sowie ihre Änderung oder Berichtigung kann nach § 156 Abs. 2 S. 1 N...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 11 § 157 Abs. 1 S. 2 AO konkretisiert die inhaltlichen Mindestanforderungen eines Steuerbescheids. Danach ist zwingend die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag (sachlicher Regelungsbereich) zu bezeichnen und anzugeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich). Ferner gehört zum sachlichen Anwendungsbereich die Angabe des Besteuerungszeitraums oder -zeit...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3.2 Anfechtbarkeit des Folgebescheids vor dem Erlass des Grundlagenbescheids

Rz. 51 Wird ein Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO erlassen, bevor der Grundlagenbescheid ergeht, ist der Folgebescheid nach den allgemeinen Vorschriften auch insoweit anfechtbar, als noch festzustellende Besteuerungsgrundlagen betroffen sind. § 157 Abs. 2 AO, wonach festgestellte Besteuerungsgrundlagen nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 4.2 Fallgruppenbezogene Weisungen (Satz 2 bis 4)

Rz. 32 Während § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nur eine einzelfallbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung vorsieht, ermöglichen die Sätze 2 und 4 eine Gesamtbetrachtung einer bestimmten oder bestimmbaren Gruppe von Fällen. Für diese Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden zur Anwendung von § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO bundeseinheitliche Weisungen treffen und bestimmen, in welche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.1 Steuerfestsetzungen und Anrechnungsverfügungen (Satz 1)

Rz. 75 Sachlich erfasst von § 155 Abs. 4 S. 1 AO sind Steuerfestsetzungen i. S. d. § 155 Abs. 1 AO und, da die Verfahrensvorschriften über Steuerbescheide nach § 181 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1. S. 3 und § 185 AO entsprechend anzuwenden sind, Feststellungs-, Steuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide. Damit ein ausschließlich automationsgestütztes Veranlagungsverfahren funktio...mehr

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Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO

Leitsatz 1. Nur Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrechen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG die Verfolgungsverjährung, nicht aber Anordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. 2. Durchsuchungsanordnungen müssen angesichts ihrer Grundrechtsrelevanz inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen (unter anderem t...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.2.1 Verbindliche Entscheidung über einen bestimmten Steueranspruch

Rz. 12 Das Steuerfestsetzungsverfahren wird mit dem Ziel betrieben, eine endgültige und bindende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Steueranspruchs gegenüber einem bestimmten Stpfl. herbeizuführen. Diese Entscheidung wird nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO im Steuerbescheid getroffen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Zu den Ausnahmen von einer...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.4 Fiktiver Abschluss der Willensbildung (Satz 4)

Rz. 88 § 155 Abs. 4 S. 4 AO definiert als maßgebenden Zeitpunkt für die Willensbildung über den Inhalt und die Bekanntgabe des im ausschließlich automationsgestützten Verfahren erlassenen Verwaltungsakts den Abschluss der maschinellen Verarbeitung. Dieser Zeitpunkt ersetzt im ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzungsverfahren den Abschluss der Willensbildung de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.1 Anwendungsbereich und Zweck

Rz. 3 Der Steuerbescheid ist gem. § 155 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 118 S. 1 AO ein Verwaltungsakt, weshalb hinsichtlich seiner Form und seinem Inhalt grundsätzlich die §§ 119, 120 und 121 AO zu beachten sind. § 157 AO ist demgegenüber eine speziellere Regelung, die die Bestimmungen der §§ 119, 120 und 121 AO teilweise verdrängt bzw. konkretisiert. Wie Steuerbescheide bekanntz...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2.2 Zeitlicher Regelungsbereich

Rz. 23 Zur bestimmten Bezeichnung der Steuer in dem Steuerbescheid gehört auch die Angabe, für welchen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt (zeitlicher Regelungsbereich) eine Regelung getroffen wird. Eine Steuer, die an einen einzelnen Vorgang anknüpft, ist zeitpunkt- oder anlassbezogen (nicht periodisch).[1] Häufiger ist jedoch, dass die Steuer an alle steuerbaren Vorgänge ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.1 Überblick

Rz. 12 Von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 156 Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber mit der Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000[1], die durch das Gesetz v. 18.7.2016[2] geändert worden ist, Gebrauch gemacht. Die KBV in der Fassung des Gesetzes v. 18.7.2016 ist nach Art. 97 § 9a Abs. 3 EGAO auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 entstehen. F...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.4 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften (§ 3 KBV)

Rz. 21 Für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften enthält § 3 KBV ebenfalls eine eigenständige Regelung. Von der Regelung erfasst sind nur die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften und die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO. Für die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitli...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.3 Anfechtung von zusammengefassten Steuerbescheiden

Rz. 64 Da ein in der Form des § 155 Abs. 3 S. 1 AO ergangener Steuerbescheid mehrere inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte enthält, die ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können, müssen zusammengefasste Bescheide von jedem Betroffenen für sich angefochten werden. Jeder Gesamtsch...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.2 Ausdehnung auf weitere VA und mit Nebenbestimmungen verbundene Verwaltungsakte (Satz 2)

Rz. 79 § 155 Abs. 4 S. 2 AO dehnt die Regelung des S. 1 auf weitere Verwaltungsakte aus, die mit der Steuerfestsetzung sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang stehen. Durch § 155 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AO werden der erstmalige Erlass wie auch die Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten erfasst, die m...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.2 Pflicht zur Entscheidung

Rz. 4 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und den für die Besteuerung relevanten Sachverhalt aufzuklären.[1] Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Behörde daher über den Steueranspruch zu entscheiden; es steht ihr kein Ermessensspielraum zu, ob sie entscheiden will.[2] Die Entscheidung über den Steu...mehr

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Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz 1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben, sondern grundsätzlich erst dadurch, dass der Steuerpflichtige sie aus dem Betriebsvermögen entnimmt. 2....mehr

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Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG

Leitsatz Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Ermöglicht § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Zusammenfassung ohne organisatorische Verflechtung der zusammenzufassenden Betriebe gewerblicher Art (BgA)? 2. Gestattet § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA, bei der auf einer erst...mehr

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Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG

Leitsatz Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Demgegenüber kommt e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.5 Ablehnung einer Festsetzung (Satz 3 Alt. 2)

Rz. 34 Von der Freistellung von einer Steuer durch Freistellungsbescheid ist die Ablehnung einer Festsetzung zu unterscheiden. Bei der Ablehnung einer Steuerfestsetzung handelt es sich nicht um eine verbindliche Entscheidung darüber, dass eine Steuer nicht entstanden ist, sondern darüber, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Steuerbescheids im geprüften Einzelfall n...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.1 Allgemeines

Rz. 41 Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellt einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids dar, soweit einzelne Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.[1] Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) sind für andere Feststellungs-, Steuermess- und Steuerbescheide sowie für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.1 Systematik und Zulässigkeit

Rz. 71 § 155 Abs. 4 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingefügt und enthält Regelungen zur ausschließlich automationsgestützten Festsetzung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und damit verbundenen Verwaltungsakten sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen. In allen ab dem 1.1.2017 anhängigen Steuerverfah...mehr

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Anforderungen an die Person des Leistungsempfängers i.S. des § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG

Leitsatz 1. Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an. 2. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und führt zu einer...mehr

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Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags

Leitsatz 1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist. 2. Hat die Fam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.2 Einwendungen gegen einzelne Maßnahmen

Rz. 6 Nach der AO wird Rechtsschutz nur gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen gewährt.[1] Dabei sind solche Einwendungen zulässig, die sich nicht gegen die Entstehung und Festsetzung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts richten.[2] Einige der möglichen Einwendungen sind in § 257 AO aufgeführt.[3] Demgemäß kann der Vollstreckungsschuldner etwa nicht geltend machen, dass de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.1 Grundsatz

Rz. 8 Grundsätzlich bedarf es eines Leistungsgebots, da der Vollstreckungsschuldner von den Maßnahmen der Vollstreckung nicht überrascht werden soll.[1] Nach der Entscheidung des BFH v. 29.9.1976[2] müssen dabei die folgenden Angaben in einem Leistungsgebot vorhanden sein, damit das Leistungsgebot dem Schutzcharakter gerecht werden kann: Der Vollstreckungsschuldner muss unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 6 Ermittlungsmöglichkeiten vor der Vollstreckung

Rz. 13 Den Vollstreckungsbehörden i. S. d. § 249 Abs. 2 AO steht die Befugnis zu, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu ermitteln. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sie muss also von mehreren zur Verfügung stehenden, gleichermaßen geeignete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.1 Unangemessener Nachteil

Rz. 8 Beim Begriff des unangemessenen Nachteils stellt wie der Begriff der Unbilligkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Von einem unangemessenen Nachteil wird dabei nach wohl allgemeiner Ansicht auszugehen sein, wenn die Nachteile des Vollstreckungsschuldners im konkreten Einzelfall als unangemessen anzusehen sind.[1] Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.1 Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 2 Eine innerstaatliche Amtshilfe ist nach § 112 AO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn und soweit die ersuchende Behörde die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann.[1] Dies ist vor allem bei einer örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der Fall, nicht hingegen bei der Vollstreckung in Forderungen oder in unbewegliches Vermögen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.1 Fälligkeit der Leistung

Rz. 3 Erste Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist die Fälligkeit der Leistung, die von der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht wird. Die Fälligkeit der Leistung bestimmt sich dabei regelmäßig nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, auf die in § 220 Abs. 1 AO verwiesen wird.[1] Findet sich in dem jeweiligen Einzelsteuergesetz keine Regelung zur Fälligkeit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Rechtsschutz nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 13 Ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet, also die gepfändete Sache verwertet und der Erlös vereinnahmt, die gepfändete Forderung eingezogen, das Grundstück versteigert usw., besteht nach dem Vollstreckungsrecht der AO keine Möglichkeit des Vollstreckungsschuldners mehr, sich gegen die abgeschlossene Maßnahme zur Wehr zu setzen.[1] Ein anhängiges Einspruchsverfahren ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 5 Beginn der Zwangsvollstreckung

Rz. 11 Nach der Formulierung des § 249 Abs. 1 S. 1 AO können Verwaltungsakte durch die Behörde im Verwaltungsweg vollstreckt werden. Das Gesetz bestimmt also keine Pflicht der Verwaltung, die Vollstreckung einzuleiten.[1] Gleichwohl ist zu beachten, dass die Verwaltung nicht willkürlich darüber entscheiden darf, gegen welchen Vollstreckungsschuldner sie im Weg der Vollstreck...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 4 Gegen sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen), die der Staatsaufsicht unterliegen, ist die Vollstreckung zwar zulässig, doch werden Einschränkungen normiert. § 255 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt insofern, dass eine Vollstreckung nur mit Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde zulässig ist.[1] Die Aufsichtsbehörde ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 258 AO entspricht der Regelung in § 333 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sieht § 765a ZPO eine ähnliche Bestimmung vor, die jedoch im Gegensatz zur einstweiligen Einstellung nach § 258 AO in jedem Fall einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraussetzt und zudem sprachlich abweichend gefasst ist.[2] Diese Unterschiede zwischen beiden Normen erk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.2 Vermeidungsmöglichkeit

Rz. 11 Als zweite Komponente des Begriffs der Unbilligkeit ist die Vermeidungsmöglichkeit des unangemessenen Nachteils durch ein kurzfristiges Zuwarten oder ein anderes Vollstreckungsmittel zu sehen.[1] Rz. 12 Das Erfordernis, dass ein lediglich kurzfristiges Abwarten hinsichtlich der Vollstreckung zu einer Unbilligkeit führen kann, ergibt sich daraus, dass es sich bei den Ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Rz. 3 Die Vorschriften des Vollstreckungsrechts in der AO gelten ausdrücklich zunächst nur für Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO.[1] Keine Anwendung findet das Vollstreckungsrecht hingegen auf andere Ansprüche, die sich für die Verwaltung ergeben, insbesondere solche aus einem privatrechtlichen Vertrag, obwohl die Verwaltung einen solchen abzuschließen fraglos berechtigt ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Begriff des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 2 § 252 AO fingiert nach seinem Wortlaut als Vollstreckungsgläubigerin stets die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Vollstreckung die Körperschaft Vollstreckungsgläubigerin ist, der auch die Vollstreckungsbehörde angehört. Die Fiktion des § 252 AO gilt damit explizit ausschließlich für das Vollstreckungsrecht und hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Rechtsschutz gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt

Rz. 2 § 256 AO scheidet alle Einwendungen gegen den Grund oder die Höhe des zu vollstreckenden Verwaltungsakts aus dem Vollstreckungsverfahren aus.[1] Der Vollstreckungsschuldner hat wegen dieser Einwendungen die außerhalb des Vollstreckungsverfahrens nach der AO gegebenen Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erheben.[2] Dies sind bei Rechtsbehelfen gegen Verw...mehr