Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.2 Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 17 Anzeigepflichtiger ist nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO auch der Gesamtrechtsnachfolger[1] des Steuererklärungspflichtigen bzw. der in §§ 34, 35 AO genannten Personen, wenn er den Erklärungsfehler seines Rechtsvorgängers erkennt.[2] Die Berichtigungspflicht trifft auch den für den Gesamtrechtsnachfolger handelnden gesetzlichen Vertreter. Die Berichtigungspflicht ist unabhäng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.3 Nichtablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 26 Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die Festsetzungsfrist für die Steuer, auf die sich die Erklärung bezieht, bereits durch die Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung begonnen hat.[1] Mit Ablauf der begonnenen Festsetzungsfrist erlischt hierbei die Korrekturpflicht.[2] In diesem Zeitpunkt hat die mängelbehaftete Erklärung nämlich keine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.2 Besondere Beispiele

Rz. 47 Steuervergünstigungen i. S. v. § 153 Abs. 2 sind z. B.[1] insbesondere[2]: Herabsetzung von ESt-Vorauszahlungen nach § 37 EStG; § 19 GewStG; zinslose Stundung der ErbSt nach § 25 ErbStG; Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG; Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach §§ 51ff. [3]; Verkürzung der Anlagefrist nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG a. F.[4]; steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 116 Nichtzulassungsbeschwerde

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, nicht vorschriftsmäßig vertreten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4.1 Fallgruppen

Rz. 35 Die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. umfasst folgende Fallgruppen[1]: Rechtsprechungsdivergenz; darunter fällt nicht nur die Abweichung des FG von der Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG[2], sondern darüber hinaus auch die Abweichung von der Rspr. anderer FG sowie der Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Urteile und Gerichtsbescheide des FG

Rz. 4 Die Revision ist – allerdings erst nach Zulassung (Rz. 7ff.) – gegen FG-Urteile aller Art gegeben: Endurteile[1], Teilurteile[2], Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[3], Zwischenurteile über den Grund eines Anspruchs[4] und über eine Sach- oder Rechtsfrage[5], Ergänzungsurteile[6]. Gegen Gerichtsbescheide, in denen die Revision zugelassen wurde, steht wahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Anschlussrevision

Rz. 74 Die Anschlussrevision bietet, wenn das FG der Klage teilweise stattgegeben hat, dem Revisionsbeklagten, der durch das FG-Urteil beschwert ist, die Möglichkeit, eine Abänderung des angefochtenen Urteils auch zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn für ihn die Frist für eine selbstständige Revision bereits abgelaufen ist.[1] Die Anschlussrevision ist in der FGO nicht gerege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.9 Änderung der Prozesslage

Rz. 43 Die Bindung an die Feststellungen des FG kann auch entfallen, wenn im Revisionsverfahren erstmals Tatsachen auftreten, die die prozessuale Lage verändern, z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Klagerücknahme, Erledigungserklärung usw.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Verlängerung der Begründungsfrist

Rz. 21 Die Begründungsfrist kann nur einmal – nicht wie die Revisionsbegründungsfrist mehrmals[1] –, und zwar nur um einen weiteren Monat, verlängert werden, sodass höchstens 3 Monate nach der Urteilszustellung zur Beschwerdebegründung zur Verfügung stehen.[2] Die verlängerte Frist ist also nicht nochmals verlängerbar.[3] Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist ein vor i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Entwicklung des Revisionsrechts ist durch eine zunehmende Beschränkung des Zugangs zum BFH gekennzeichnet. Nach der FGO v. 6.10.1965[1] war die Revision zulässig, wenn sie vom FG zugelassen wurde (Zulassungsrevision) sowie bei einem Streitwert von 1.000 DM (Streitwertrevision).[2] § 115 Abs. 2 FGO a. F. zählte die Gründe für die Zulassung der Revison auf: grundsätzl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.2 Erheblichkeit

Rz. 53 Voraussetzung für die Revisionszulassung ist, dass der Verfahrensmangel zum einen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG und zum anderen aus der Sicht des BFH für die Entscheidung erheblich ist, d. h., der Verfahrensmangel muss für die Entscheidung kausal gewesen sein.[1] Dies ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Beruhen auf der Rechtsverletzung

Rz. 26 Das FG-Urteil muss auf der Rechtsverletzung beruhen (Abs. 1 S. 1), d. h., die Rechtsverletzung muss für die Entscheidung ursächlich (kausal) sein.[1] Dies ist nur dann gegeben, wenn das Urteil des FG ohne die Rechtsverletzung – ausgehend von der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung des FG – anders ausgefallen wäre. Das ist nicht der Fall bei Ausführungen des FG,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Landesrecht

Rz. 10 Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO insgesamt die FGO oder die Vorschriften über die Revision[1] durch Landesrecht für anwendbar erklärt werden, ist auch das entsprechende Landesrecht revisibel.[2] Nicht ausreichend für die Revisibilität ist, wenn das Landesrecht lediglich den Finanzrechtsweg eröffnet.[3] Das (frühere) GrESt-Landesrecht (Ausnahme: Bayern und Berl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Vertretungszwang

Rz. 18 Ebenso wie die Einlegung unterliegt auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, da das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH besondere Sachkunde erfordert.[1] Ein vom Beteiligten selbst verfasstes Schreiben kann vom BFH nicht berücksichtigt werden. Wie bei der Revisionsbegründung genügt auch hier die Unterzeichnung durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.2 Änderungsbescheid während des Verfahrens

Rz. 54 Erlässt das FA während des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens einen (verbösernden) Änderungsbescheid, wird dieser nach § 68 FGO ohne besonderen Antrag kraft Gesetzes zum Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. § 68 FGO gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren.[1] Das gilt auch, wenn die (zulässige) Beschwerde unbegründet ist.[2] Bei unzulässiger Besc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Entwicklung des Revisionsrechts ist durch eine zunehmende Beschränkung des Zugangs zum BFH gekennzeichnet. Nach der FGO v. 6.10.1965[1] war die Revision zulässig, wenn sie vom FG zugelassen wurde (Zulassungsrevision) sowie bei einem Streitwert von 1.000 DM (Streitwertrevision).[2] § 115 Abs. 2 FGO a. F. zählte die Gründe für die Zulassung der Revi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 118 Revisionsgründe

1 Grundlagen Rz. 1 § 118 FGO regelt die Voraussetzungen, unter denen der Revisionskläger eine gegenüber dem FG-Urteil für ihn günstigere Entscheidung erreichen kann. Die Revision muss zuvor vom FG oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen worden sein (Zulassungsrevision).[1] Es handelt sich um eine Parallelvorschrift zu § 137 VwGO. Abs. 1 legt den Revisionsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Inhalt der Beschwerdeschrift

Rz. 8 Die Beschwerde braucht nicht ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet zu sein. Sie muss jedoch bei sachgerechter Auslegung eindeutig erkennen lassen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde und nicht etwa eine Revision gemeint ist, d. h., dass die Zulassung der Revision erstrebt und diese nicht bereits eingelegt wird.[1] Bei gleichzeitiger Einlegung einer Nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.1 Zurückverweisung nach Abs. 6

Rz. 53 Greift die Verfahrensrüge durch, kann der BFH zur Verfahrensbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen bereits in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene FG-Urteil aufheben und den Rechtsstreit – ohne jede Prüfung in der Sache – an das FG zurückverweisen.[1] Die im Ermessen stehende Zurückverweisung ist immer geboten, wenn es an ausreichende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Folgen der Zulassung – Bindung des BFH (Abs. 3)

Rz. 69 Abs. 3 i. d. F. durch das 2. FGOÄndG (Rz. 1) regelt nunmehr – anders als vorher – die ausdrückliche Bindung des BFH an die Zulassungsentscheidung des FG. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rspr. Danach besteht die Bindung selbst dann, wenn das FG zu Unrecht einen Zulassungsgrund bejaht hat oder der Zulassungsgrund inzwischen (z. B. wegen Klärung der als gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 10 Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 59 Für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gilt § 125 FGO entsprechend.[1] Die Einwilligung des Beschwerdegegners ist allerdings nicht erforderlich.[2] Die Zurücknahme bewirkt nur den Verlust des eingelegten Rechtsmitttels.[3] Der Einlegung einer erneuten Beschwerde steht daher nicht bereits der Umstand entgegen, dass eine Beschwerde eingelegt war und wieder zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, nicht vorschriftsmäßig vertretener Beteiligte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.2 Verfahrensrevision (§ 118 Abs. 3 S. 1)

Rz. 47 Stützt der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel (Verfahrensrevision) oder entsprechen die daneben erhobenen materiell-rechtlichen Rügen nicht den Zulässigkeitsanforderungen, hat der BFH nur über die Verfahrensmängel zu entscheiden.[1] Die Prüfung beschränkt sich auf die geltend gemachten Verfahrensmängel. Der BFH hat nicht zu untersuchen, o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.3 Darlegung des Erfordernisses einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung

Rz. 33 Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts war schon nach bisheriger Rspr. ein Merkmal grundsätzlicher Bedeutung.[1] Nach der Neufassung durch das 2. FGOÄndG[2] stellt das Rechtsfortbildungserfordernis einen eigenständigen Zulassungsgrund dar. Zum Begriff des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung s. Dürr, in Schwarz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Form

Rz. 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und zu begründen, auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.[1] Eine Erklärung zur Niederschrift ist nicht vorgesehen.[2] Denn wegen des Vertretungszwangs[3] sind §§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO (Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle) nicht anwendbar.[4] Es gelten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Statthaftigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet statt, wenn das FG (Senat oder Einzelrichter) ein Urteil erlassen und in diesem Urteil die Revision nicht (ausdrücklich) zugelassen hat. Enthält das Urteil des FG keinen Ausspruch über die Zulassung, bedeutet das, dass die Revision nicht zugelassen ist.[1] Hat das FG die Zulassung auf einen Teil des Streitgegenstands eingeschränkt[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.6 Beschwerdefrist

Rz. 13 Die Beschwerdefrist beträgt – wie bisher – einen Monat nach der Urteilszustellung. Anders als die Begründungsfrist ist die Einlegungsfrist nicht verlängerbar.[1] Wird die Beschwerde (bzw. die Beschwerdebegründung) beim FG eingereicht und von dort an den BFH übersandt, ist die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz beim BFH vor Fristablauf eingeht.[2] Die Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.1 Erfolgsaussicht

Rz. 63 Die Revisionszulassung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 dient vorrangig dem Allgemeininteresse an der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit. Die als grundsätzlich bedeutsam bzw. divergierend herausgestellte Rechtsfrage soll wegen ihrer Auswirkung auf andere Sachverhalte einer generellen Klärung zugeführt werden. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, die Revisionszulassung von de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Abs. 2)

3.1 Berechtigte Rz. 4 Berechtigt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist jeder Verfahrensbeteiligte[1], der befugt ist, im Fall der Revisionszulassung Revision einzulegen.[2] Die Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach § 128 Abs. 1 FGO auf "sonst von der Entscheidung Betroffene" gilt nicht für die Nichtzulassungsbeschwerde. Der im Klageverfahren Beigeladene ist entsprechen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Abs. 3)

4.1 Vertretungszwang Rz. 18 Ebenso wie die Einlegung unterliegt auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, da das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH besondere Sachkunde erfordert.[1] Ein vom Beteiligten selbst verfasstes Schreiben kann vom BFH nicht berücksichtigt werden. Wie bei der Revisionsbegründung genügt auch hier die Unt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7 Zurückverweisung an das FG (Abs. 6)

7.1 Zurückverweisung nach Abs. 6 Rz. 53 Greift die Verfahrensrüge durch, kann der BFH zur Verfahrensbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen bereits in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene FG-Urteil aufheben und den Rechtsstreit – ohne jede Prüfung in der Sache – an das FG zurückverweisen.[1] Die im Ermessen stehende Zurückverweisung ist immer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Zulassung der Revision (Abs. 2)

4.1 Zulassungsgründe Rz. 7 Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelt.[1] Liegt einer der gesetzlichen Zulassungsgründe vor, muss das FG oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulassen. Fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung, darf sie nicht zugesprochen werden. Dem FG und dem BFH steht insoweit kein Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Abs. 2 Nr. 1)

4.2.1 Begriff 4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6 Entscheidung über die Zulassung

4.6.1 Erfolgsaussicht Rz. 63 Die Revisionszulassung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 dient vorrangig dem Allgemeininteresse an der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit. Die als grundsätzlich bedeutsam bzw. divergierend herausgestellte Rechtsfrage soll wegen ihrer Auswirkung auf andere Sachverhalte einer generellen Klärung zugeführt werden. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, die Revi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Bindung an die tatsächlichen Feststellungen (Abs. 2)

6.1 Tatsächliche Feststellungen Rz. 27 Der BFH ist bei seiner Revisionsentscheidung an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen FG-Urteil – regelmäßig im Tatbestand – gebunden, d. h., er darf seiner Entscheidung nur diese Tatsachen zugrunde legen und kann vom FG nicht festgestellte Tatsachen, die beim Erlass des FG-Urteils bereits vorhanden waren, d. h. neues tat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Abs. 5)

6.1 Verfahren Rz. 44 Der BFH entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Praxis ausschließlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Dreierbesetzung. Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wird sie verworfen. Ist bei zweifelhafter Zulässigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2 Bindungswirkung

6.2.1 Umfang Rz. 31 Erkenntnisse, die das FG nicht durch tatsächliche Feststellungen in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise belegt, stellen keine bindende Tatsachenwürdigung dar.[1] Die Bindung des BFH an die in dem angefochtenen FG-Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen bedeutet, dass der BFH den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht ergänzen.[2] und s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Inhalt der Beschwerdebegründung

4.5.1 Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds Rz. 22 Nach Abs. 3 S. 1 besteht für die Nichtzulassungsbeschwerde Begründungszwang. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Die Begründung kann bereits in die Beschwerdeschrift oder in einen innerhalb der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsatz aufgenommen werden. Wie im Revisionsverfahren ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Verfahrensmangel (Abs. 2 Nr. 3)

4.5.1 Allgemeine Begriffsbestimmung Rz. 46 Ein Verfahrensmangel liegt immer dann vor, wenn das FG – vom Anhängigwerden der Sache bis zum Erlass der Entscheidung – eine Verfahrensvorschrift, d. h. eine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts, falsch oder zu Unrecht nicht angewandt hat und dadurch der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst worden sein kann. Dies ist ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4 Darlegung des Erfordernisses einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

4.5.4.1 Fallgruppen Rz. 35 Die Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. umfasst folgende Fallgruppen[1]: Rechtsprechungsdivergenz; darunter fällt nicht nur die Abweichung des FG von der Rspr. des BFH, des GmS-OGB und des BVerfG[2], sondern darüber hinaus auch die Abweichung von der Rspr. ande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7 Umfang der rechtlichen Prüfung durch den BFH (Abs. 3)

7.1 Allgemeines Rz. 45 Entsprechend der Bindung an das Klagebegehren in der ersten Instanz[1] ist der BFH als Revisionsinstanz an das Revisionsbegehren gebunden. Das bedeutet zum einen, dass der BFH dem Revisionskläger nicht mehr zusprechen kann, als von diesem mit seinem Revisionsantrag begehrt wird.[2] Zum anderen ist – ebenso wie im Klageverfahren – wegen der Bindung an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Revisibles Recht

3.1 Rechtsnormen Rz. 3 Die Rechtsverletzung muss sich auf eine Rechtsnorm beziehen. Rechtsnormen sind Gesetze, Rechtsverordnungen[1], autonome Satzungen (juristischer Personen des öffentlichen Rechts), Gewohnheitsrecht, Völkerrecht, die allgemeinen Regeln gem. Art. 25 S. 1 GG sowie die nach Art. 59 Abs. 2 GG transformierten völkerrechtlichen Verträge, insbesondere die Doppelbesteu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Rechtsverletzung

4.1 Allgemeines Rz. 11 Der Begriff der Rechtsverletzung ist in der FGO nicht definiert. Nach § 155 FGO i. V. m. § 546 ZPO liegt eine Verletzung des Gesetzes vor, wenn eine Rechtsnorm nicht (Nichtanwendungsfehler) oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei stehen die Denkgesetze (Rz. 19) und allgemeinen Erfahrungssätze (Rz. 20) förmlichen Rechtsnormen gleich.[1] Ein Nichtanwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1 Begriff

4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Statthaftigkeit der Revision (Abs. 1)

3.1 Urteile und Gerichtsbescheide des FG Rz. 4 Die Revision ist – allerdings erst nach Zulassung (Rz. 7ff.) – gegen FG-Urteile aller Art gegeben: Endurteile[1], Teilurteile[2], Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[3], Zwischenurteile über den Grund eines Anspruchs[4] und über eine Sach- oder Rechtsfrage[5], Ergänzungsurteile[6]. Gegen Gerichtsbescheide, in denen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Sicherung der Rechtsprechungseinheit (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2)

4.4.1 Allgemeines Rz. 26 Nach Abs. 2 Nr. 2 a. F. (bis 2000; Rz. 1) war die Revision (nur) bei einer Abweichung (Divergenz) des FG von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG zuzulassen. Gleichgestellt wurde von der Rspr. eine Abweichung von einer Entscheidung des GemSOBG.[1] Diese Divergenzfälle, die lediglich Unterfälle der grundsätzlichen Bedeutung darstellen (Rz. 32), w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.3 Geltendmachung des Verfahrensmangels

Rz. 57 Nach Abs. 2 Nr. 3 muss der Verfahrensmangel geltend gemacht, d. h. gerügt werden. Dazu sind die Tatsachen darzustellen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Eine schlüssige Rüge liegt vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen, sofern man sie als richtig unterstellt, einen Verfahrensmangel ergeben.[1] Allein aufgrund der behaupteten Tatsachen muss ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.3 Wegfall der Bindungswirkung

Rz. 44 Die Bindungswirkung entfällt, wenn in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen vorgebracht werden, d. h. wenn die Tatsachenfeststellungen auf einer Verletzung des Prozessrechts beruhen.[1] Die wichtigsten Verfahrensrügen sind die Rügen mangelnder Sachaufklärung[2] und die Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung wesentliche E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.7 Gegenrüge

Rz. 41 Der Revisionsbeklagte, der vor dem FG (voll) obsiegt hat, kann mangels Beschwer gegen das FG-Urteil keine Revision (Anschlussrevision) einlegen, um die Tatsachenfeststellungen des FG, die er für unrichtig hält, anzugreifen. Muss er jedoch befürchten, dass auf die Revision des Klägers die Feststellungen des FG, die er für fehlerhaft hält, zu einer für ihn ungünstigen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 8 Fortsetzung als Revisionsverfahren (Abs. 7)

Rz. 55 Liegt kein Fall des Abs. 6 (Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels; vgl. Rz. 39) vor, wird bei Stattgabe der Beschwerde das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unmittelbar, d. h. ohne eine gesonderte Revisionsschrift des Beschwerdeführers, als Revisionsverfahren fortgesetzt. Die Frist für die Begründung der Revision durch den Beschwerdeführer beträgt ei...mehr