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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 116 Nichtzulassungsbeschwerde

Dr. Ulrich Dürr
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, nicht vorschriftsmäßig vertretener Beteiligter, Verletzung der Öffentlichkeit, nicht mit Gründen versehene Entscheidung) sowie die zulassungsfreie Revision in Zolltarifsachen (Abs. 2 a. F.) sind entfallen. Die Streitwertrevision mit der Streitwertgrenze von zuletzt 10.000 DM wurde bereits 1985 abgeschafft.[2] Zur Rechtsentwicklung s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz 1.

Eine ohne vorherige Zulassung – durch das FG oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH – eingelegte Revision ist unheilbar unstatthaft und wird vom BFH ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen.[3] Nach der sehr strengen Auffassung des BFH kann eine mangels Zulassung durch das FG eingelegte unzulässige Revision nicht in eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.[4] Anders als bisher entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde nur noch der BFH (Abs. 5). Eine Beschwerde an das FG und eine Abhilfe durch das FG sind nicht mehr möglich. Da die Revisionszulassung durch das FG ausdrücklich im Tenor oder in den Urteilsgründen ausgesprochen sein muss, kann das FG die Revison auch nicht nachträglich durch einen besonderen Beschluss zulassen.[5] Dementsprechend ist die Nichtzulassungsbeschwerde nun beim BFH (nicht mehr wie bisher beim FG oder beim BFH) einzulegen.[6]

Die Regelung entspricht § 133 VwGO, § 160a SGG, § 75 GWB, § 544 ZPO.

Abs. 1–3 regeln die Statthaftigkeit und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbes...

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