Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 116 Nichtzulassungsbeschwerde

Dr. Ulrich Dürr
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, nicht vorschriftsmäßig vertretener Beteiligter, Verletzung der Öffentlichkeit, nicht mit Gründen versehene Entscheidung) sowie die zulassungsfreie Revision in Zolltarifsachen (Abs. 2 a. F.) sind entfallen. Die Streitwertrevision mit der Streitwertgrenze von zuletzt 10.000 DM wurde bereits 1985 abgeschafft.[2] Zur Rechtsentwicklung s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz 1.

Eine ohne vorherige Zulassung – durch das FG oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH – eingelegte Revision ist unheilbar unstatthaft und wird vom BFH ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen.[3] Nach der sehr strengen Auffassung des BFH kann eine mangels Zulassung durch das FG eingelegte unzulässige Revision nicht in eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.[4] Anders als bisher entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde nur noch der BFH (Abs. 5). Eine Beschwerde an das FG und eine Abhilfe durch das FG sind nicht mehr möglich. Da die Revisionszulassung durch das FG ausdrücklich im Tenor oder in den Urteilsgründen ausgesprochen sein muss, kann das FG die Revison auch nicht nachträglich durch einen besonderen Beschluss zulassen.[5] Dementsprechend ist die Nichtzulassungsbeschwerde nun beim BFH (nicht mehr wie bisher beim FG oder beim BFH) einzulegen.[6]

Die Regelung entspricht § 133 VwGO, § 160a SGG, § 75 GWB, § 544 ZPO.

Abs. 1–3 regeln die Statthaftigkeit und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde, Abs. 4 ihre Wirkung, Abs. 5–7 die Entscheidung des BFH und deren Rechtsfolgen. Nach der Neuregelung in Abs. 7 wird bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde das Beschwerdeverfahren in das Revisionsverfahren übergeleitet, sodass der Beschwerdeführer nicht mehr gesondert Revision einlegen muss. Neu eingefügt wurde auch Abs. 6. Danach kann bei der auf Verfahrensmängel gestützten Beschwerde der BFH das FG-Urteil aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen. Es muss also – zur Verfahrensbeschleunigung – in diesen Fällen kein gesondertes Revisionsverfahren durchgeführt werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zur vollen Überprüfung des FG-Urteils. Der BFH prüft lediglich, ob einer der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Verfahren dient der Überwindung der gesetzlichen Revisionssperre. Erst die nachfolgende Revision ermöglicht sodann die Prüfung des FG-Urteils auf Rechtsfehler. Der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet daher keinesfalls, dass auch die Revision Erfolg haben wird. Bejaht der BFH z. B. die grundsätzliche Bedeutung der mit der Beschwerde herausgestellten Rechtsfrage, kann er in der Revision gleichwohl diese Rechtsfrage im Sinne des FG-Urteils beantworten und die Revision daher als unbegründet zurückweisen.

Eine Ausnahme davon ist das Verfahren nach Abs. 6 mit der Zurückverweisung an das FG im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren bei einer auf Verfahrensmängel gestützten Beschwerde. Hier entscheidet der BFH bereits im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren durch Beschluss in Dreierbesetzung über das Vorliegen eines Verfahrensmangels und damit insoweit über die Rechtmäßigkeit des FG-Urteils. Die Entscheidung ergeht mit Bindungswirkung für das FG.[7]

Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt die Charakteristika eines Rechtsmittels (Suspensiv- und Devolutiveffekt). Wegen der Eigenschaft als Rechtsmittel muss über die Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß belehrt werden.[8]

Die Beseitigung der zulassungsfreien Revision ab 2001 und der Abschied von der (bis 1985 zulässigen) Streitwertrevision haben zu einer Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten geführt, die nach mancher Erwartung auf der anderen Seite durch eine weitere Fassung der Zulassungsgründe kompensiert werden sollte.[9] Dem sollte zur interessengerechten Rechtsschutzgewährung durch eine sachgerechte Auslegung des Darlegungserfordernisses hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO Rechnung getragen werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass der BFH an den schon bisher entwickelten – häufig als zu streng kritisierten – Zulassungskriterien der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung und der Divergenz festhält.[10] Der neue Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit[11] ermöglicht – über die bisherigen Zulassungsgründe hinaus – zwar nunmehr auch die Revisionszulassung in Fällen willkürlicher oder greifbar gesetzwidriger Entscheidung. Wegen der zu engen Auslegung dieser Voraussetzungen durch den BFH kommen solche Fälle in der Praxis aber kaum vor.[12]

[1] BGBl I 2000, 1757.
[2] G. v. 4.7.1985, BStBl I 1985, 496.
[3] § 124 Abs. 1 FGO.
[4] BFH v. 27.4.2006, V R 6/06, BFH/NV 2006, 1672; BFH v. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

  Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht vorschriftsmäßige ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren