Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 116 Nichtzulassungsbeschwerde / 1 Allgemeines

Dr. Ulrich Dürr
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, nicht vorschriftsmäßig vertretener Beteiligter, Verletzung der Öffentlichkeit, nicht mit Gründen versehene Entscheidung) sowie die zulassungsfreie Revision in Zolltarifsachen (Abs. 2 a. F.) sind entfallen. Die Streitwertrevision mit der Streitwertgrenze von zuletzt 10.000 DM wurde bereits 1985 abgeschafft.[2] Zur Rechtsentwicklung s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz 1.

Eine ohne vorherige Zulassung – durch das FG oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH – eingelegte Revision ist unheilbar unstatthaft und wird vom BFH ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen.[3] Nach der sehr strengen Auffassung des BFH kann eine mangels Zulassung durch das FG eingelegte unzulässige Revision nicht in eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.[4] Anders als bisher entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde nur noch der BFH (Abs. 5). Eine Beschwerde an das FG und eine Abhilfe durch das FG sind nicht mehr möglich. Da die Revisionszulassung durch das FG ausdrücklich im Tenor oder in den Urteilsgründen ausgesprochen sein muss, kann das FG die Revison auch nicht nachträglich durch einen besonderen Beschluss zulassen.[5] Dementsprechend ist die Nichtzulassungsbeschwerde nun beim BFH (nicht mehr wie bisher beim FG oder beim BFH) einzulegen.[6]

Die Regelung entspricht § 133 VwGO, § 160a SGG, § 75 GWB, § 544 ZPO.

Abs. 1–3 regeln die Statthaftigkeit und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde, Abs. 4 ihre Wirkung, Abs. 5–7 die Entscheidung des BFH und deren Rechtsfolgen. Nach der Neuregelung in Abs. 7 wird bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde das Beschwerdeverfahren in das Revisionsverfahren übergeleitet, sodass der Beschwerdeführer nicht mehr gesondert Revision einlegen muss. Neu eingefügt wurde auch Abs. 6. Danach kann bei der auf Verfahrensmängel gestützten Beschwerde der BFH das FG-Urteil aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen. Es muss also – zur Verfahrensbeschleunigung – in diesen Fällen kein gesondertes Revisionsverfahren durchgeführt werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zur vollen Überprüfung des FG-Urteils. Der BFH prüft lediglich, ob einer der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Verfahren dient der Überwindung der gesetzlichen Revisionssperre. Erst die nachfolgende Revision ermöglicht sodann die Prüfung des FG-Urteils auf Rechtsfehler. Der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet daher keinesfalls, dass auch die Revision Erfolg haben wird. Bejaht der BFH z. B. die grundsätzliche Bedeutung der mit der Beschwerde herausgestellten Rechtsfrage, kann er in der Revision gleichwohl diese Rechtsfrage im Sinne des FG-Urteils beantworten und die Revision daher als unbegründet zurückweisen.

Eine Ausnahme davon ist das Verfahren nach Abs. 6 mit der Zurückverweisung an das FG im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren bei einer auf Verfahrensmängel gestützten Beschwerde. Hier entscheidet der BFH bereits im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren durch Beschluss in Dreierbesetzung über das Vorliegen eines Verfahrensmangels und damit insoweit über die Rechtmäßigkeit des FG-Urteils. Die Entscheidung ergeht mit Bindungswirkung für das FG.[7]

Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt die Charakteristika eines Rechtsmittels (Suspensiv- und Devolutiveffekt). Wegen der Eigenschaft als Rechtsmittel muss über die Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß belehrt werden.[8]

Die Beseitigung der zulassungsfreien Revision ab 2001 und der Abschied von der (bis 1985 zulässigen) Streitwertrevision haben zu einer Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten geführt, die nach mancher Erwartung auf der anderen Seite durch eine weitere Fassung der Zulassungsgründe kompensiert werden sollte.[9] Dem sollte zur interessengerechten Rechtsschutzgewährung durch eine sachgerechte Auslegung des Darlegungserfordernisses hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO Rechnung getragen werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass der BFH an den schon bisher entwickelten – häufig als zu streng kritisierten – Zulassungskriterien der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung und der Divergenz festhält.[10] Der neue Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit[11] ermöglicht – über die bisherigen Zulassungsgründe hinaus – zwar nunmehr auch die Revisionszulassung in Fällen willkürlicher oder greifbar gesetzwidriger Entscheidung. Wegen der zu engen Auslegung dieser Voraussetzungen durch den BFH kommen solche Fälle in der Praxis aber kaum vor.[12]

[1] BGBl I 2000, 1757.
[2] G. v. 4.7.1985, BStBl I 1985, 496.
[3] § 124 Abs. 1 FGO.
[4] BFH v. 27.4.2006, V R 6/06, BFH/NV 2006, 1672; BFH v. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 116 Nichtzulassungsbeschwerde
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 116 Nichtzulassungsbeschwerde

1 Allgemeines  Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] mit Wirkung ab 2001 vollständig neu gefasst. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen der in Abs. 1 a. F. abschließend aufgezählten schweren Verfahrensmängel (nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren