Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbstständiger Nebenleistung zur Beherbergung (hier: Frühstücksleistungen)

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 2 Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der pe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid

Rz. 180 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen de...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / 4. Fallbearbeitung

Rz. 31 § 5 FAO verlangt, dass der Antragsteller die nachzuweisenden Fälle "als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei" bearbeitet hat. Dabei ist es gleichgültig, ob der Antragsteller in seinen Fällen als Einzelanwalt oder Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft aktiv war. Gleichgültig ist auch, ob der Antragsteller die Fälle in eigener Sache bearbeitet hat, da die FAO i...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / Literaturtipps

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Abkürzungsverzeichnis

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid

Rz. 172 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, da der Bescheid vom zuständigen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt erlassen wird. Folglich gelten hierfür die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347 ff. AO. Der statthafte Rechtsbehelf gegen den Fest...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Faktische Beherrschung

Rz. 40 In seltenen Ausnahmefällen kann die Beherrschung der Betriebsgesellschaft ohne entsprechenden Anteilsbesitz durch eine besondere Machtstellung vermittelt werden, wenn die Gesellschafter nach den (besonderen) Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen sind, sich dem Willen eines anderen so unterzuordnen, dass sie keinen eigenen geschäftlichen Betätigungswillen entfalt...mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / V. Bedeutung für die Praxis

Ich halte die Entscheidung des OVG Lüneburg für falsch, weil § 1 Abs. 3 RVG für den Anwendungsbereich des RVG der Regelung des § 80 AsylG vorgeht. Damit setzt das OVG Lüneburg Richterrecht anstelle des Gesetzgebers und entzieht damit dem betroffenen Rechtsanwalt seinen gesetzlichen Richter. 1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 RVG In dieser Vorschrift heißt es: Zitat "Die Vorschriften...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 193 [Autor/Stand] Wie schon angedeutet (vgl. Rz. 146), können die von der Rechtsprechung aufgestellten Teilwertvermutungen von demjenigen, der sich auf einen von dem vermuteten Wert abweichenden Teilwert beruft (Steuerpflichtiger oder Finanzamt), widerlegt werden.[2] Dazu bedarf es nicht nur einer substantiierten Darlegung der die Teilwertvermutung entkräftenden Tatsache...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 2. Einkommensteuer

Rz. 175 Die Beachtung der zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind auch einkommensteuerlich von Bedeutung, weil im Bereich der Verträge zwischen Angehörigen die Rspr. der zivilrechtlichen Wirksamkeit, Klarheit, Eindeutigkeit, Üblichkeit unter Fremden und tatsächlichen Durchführung derartiger Verträge indizielle Wirkung bei der Frage der steuerlichen Anerkennung, die...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Verfahrensrecht

Rz. 72 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Auf das besondere Besteuerungsverfahren sind, soweit die Anzeige nach § 18j Abs. 1 S. 1 UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dieses die Steuererklärungen den zuständigen FinBeh der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis 30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Abschnitt des Dr...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Verfahrensrecht

Rz. 65 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Auf das besondere Besteuerungsverfahren sind, soweit die Anzeige nach § 18k Abs. 1 S. 1 UStG gegenüber dem BZSt erfolgt und dieses die Steuererklärungen den zuständigen Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b–30, 32a–32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Abschnitt des Dritten Teils und der Sieb...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5 Verfahrensrecht

Rz. 61 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Auf das besondere Besteuerungsverfahren sind, soweit die Anzeige nach § 18i Abs. 1 S. 1 UStG gegenüber dem BZSt erfolgt und dieses die Steuererklärungen den zuständigen FinBeh der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt, die §§ 2a, 29b bis 30, 32a bis 32j, 80, 87a, 87b und der Zweite Abschnitt des Dritten Teils und der Sieb...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / bb) Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist ein rechtlich unselbständiger, aber räumlich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständiger Teil eines Unternehmens, der für eine gewisse Dauer eingerichtet ist. Die Geschäfte in Haupt- und Zweigniederlassung müssen im Wesentlichen gleichartig sein. Die leitende Person der Zweigniederlassung muss die Befugnis zu selbständigem Handeln in nicht u...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / a) Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO?

Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO). Eine Geschäftseinrichtung ist jeder körperliche Gegenstand und jede Zusammenfassung körperlicher Gegenstände, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein.[1] Der Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmac...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / cc) Geschäftsstelle

Eine Geschäftsstelle ist eine für eine gewisse Dauer eingerichtete Geschäftseinrichtung, in der unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden. Einer Geschäftsstelle fehlt – im Gegensatz zu einer Zweigniederlassung – die organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dass die Geschäftsstelle nach außen in Erscheinung tritt, ist nicht erforderlich.[8] Bei Arbeitgeb...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / aa) Geschäftsleitung

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird und an dem die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen werden. Das kann auch die Wohnung oder das Wohnhaus sein. Auch ein gemietetes Büro ist möglich.[5] Eine feste Einricht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 2.1 Protokollierung der Augenscheinseinnahme (§ 98 Abs. 1 AO)

Rz. 9 Das Ergebnis der Augenscheinseinnahme ist nach § 98 Abs. 1 AO aktenkundig zu machen. Dies wird regelmäßig durch ein Protokoll geschehen. Zu den formellen Anforderungen an dieses Protokoll trifft das Gesetz keine Aussage.[1] Durch die obligatorische Anfertigung eines Protokolls sollen spätere Beweisschwierigkeiten verhindert werden.[2] Um die bei der Augenscheinseinnahm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 2.1 Urkunden

Rz. 4 Die Vorlagepflicht besteht für Urkunden. Urkunde i. S. d. Norm ist eine in Schriftzeichen verkörperte oder auf Daten- und Bildträger festgehaltene Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Urheber erkennen lässt und zum Beweis eines rechtlich erheblichen Sachverhalts geeignet ist.[1] Hierunter fallen nach der beispielhaften Aufzählung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.3.1 § 97 Abs. 2 AO a. F.

Rz. 20 Nach der Aufhebung des § 97 Abs. 2 AO a. F.[1] m. W. zum 30.6.2013 wurde das Auswahlermessen der Finanzbehörde deutlich vereinfacht, da aufgrund der gestrichenen Subsidiaritätsklausel des § 97 Abs. 2 S. 1 AO die – das Besteuerungsverfahren unnötig verkomplizierende – Vorfrage, ob eine Auskunft vorrangig einzuholen ist[2], – entfiel. Danach sollte die Vorlage von Urkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 98 AO ist Ausführungsvorschrift zu § 92 S. 2 Nr. 4 AO. Die Vorschrift des § 99 AO enthält insoweit ergänzende Regelungen, als die Augenscheinseinnahme das Betreten von Grundstücken und Räumen erfordert. § 100 AO (Vorlage von Wertsachen) normiert einen speziellen Fall der Augenscheinseinnahme. Einen besonderen Fall der Augenscheinseinnahme enthält auch § 27b UStG (Ums...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.4 Art der Urkundenvorlage

Rz. 24 § 97 AO berechtigt die Behörde grundsätzlich (d. h. im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen) zur Anforderung der Urkunde im Original. [1] Denn nur die Originalurkunde hat – im Gegensatz zu einer Fotokopie oder Abschrift – die Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts und damit den vollständigen Beweiswert. Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, unter welche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.1 Vorlageersuchen (Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 13 Die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. [1] Das formfreie Vorlageersuchen muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss bezeichnen, wer welche Urkunde an welchem Ort vorlegen soll. Darüber hinaus ist nach § 97 Abs. 1 S. 2 AO die Angabe erforderlich, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 4 Rechtsschutz

Rz. 12 Gegen die Anordnung der Einnahme des Augenscheins sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] statthaft. Ist die Beschwer nach der Durchführung der Augenscheinseinnahme abgeschlossen, kann der Rechtsbehelf als Fortsetzungsfeststellungsrechtsbehelf fortgeführt werden[3], um so zu verhindern, dass das Beweisergebnis im Besteuerungsverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 2.2 Vorlagepflichtige Personen

Rz. 9 Vorlagepflichtig sind Beteiligte [1] und andere Personen.[2] Da § 97 Abs. 1 S. 3 AO auf § 93 Abs. 1 S. 2 AO verweist, gilt die Vorlagepflicht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für den Beteiligten handelnde gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsbere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.2 Ermessensentscheidung

Rz. 16 Die Entscheidung der Finanzbehörde, Unterlagen zur Einsicht und Prüfung anzufordern, ist eine Ermessensentscheidung. [1] Das der Behörde eingeräumte Ermessen umfasst neben der Entschließung zur Beweiserhebung durch Urkundenvorlage auch die Auswahl des Vorlagepflichtigen, die Auswahl der vorzulegenden Unterlagen und den Ort der Vorlage. Rz. 17 Für die Beweismittelauswahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 5 Rechtsschutz

Rz. 36 Das Vorlageersuchen der Finanzbehörde ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Adressat Einspruch [1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage [2] erheben. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[3] erwirkt werden. Der das Vorlageersuchen Anfechtende kann z. B. geltend machen, dass die angeforderte Urkunde für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 4 Beweiswürdigung

Rz. 34 Von der Finanzbehörde zur Sachverhaltsaufklärung beigezogene Urkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 88 AO Rz. 25ff.). Der Beweiswert einer Urkunde dürfte jedoch im Regelfall höher sein als der von gedächtnisabhängigen Auskünften.[1] Anders als die zivilprozessualen Bestimmungen sieht die AO für öffentliche und private Urkunden keine unterschiedliche B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 2.4 Entschädigung

Rz. 12 Ist der Beteiligte oder ein ihm Gleichgestellter (vgl. Rz. 9) zur Vorlage von Urkunden verpflichtet, so kann er hierfür keinen Kostenersatz verlangen. Vorlagepflichtige Dritte konnten bislang abweichend vom Wortlaut, aber in entsprechender Anwendung des § 107 AO und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes[1] auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung erhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.5 Ort der Urkundenvorlage

Rz. 29 Nach § 97 Abs. 2 S. 1 AO i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes kann die Finanzbehörde die Vorlage von Urkunden an Amtsstelle verlangen oder diese beim Vorlagepflichtigen einsehen. Die Einsicht und Prüfung beim Vorlagepflichtigen kommt jedoch nur in Betracht, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorlage von Urkunden ist eine spezielle Mitwirkungspflicht des Beteiligten und stellt eine Konkretisierung des § 90 AO dar. Sie dient der Beibringung von Beweismitteln i. S. d. § 92 S 2. Nr. 3 AO. Beteiligte und andere Personen sind gem. § 97 Abs. 1 AO auf Verlangen der Finanzbehörde hin zur Vorlage von Urkunden verpflichtet.[1] Bis zur Aufhebung des § 97 Abs. 2 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 3.6 Zwangsmittel

Rz. 32 Ein rechtmäßiges Vorlageersuchen der Finanzbehörde kann nach §§ 328ff. AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.[1] Die Finanzbehörde ist hierzu aber nicht verpflichtet. Der Einsatz von Zwangsmitteln setzt nicht voraus, dass für die Urkunde eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. Rz. 7). Die Wegnahme einer Unterlage im Wege einer Pfändung nach § 286 AO kom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 2.2 Teilnahmerecht des Betroffenen (§ 98 Abs. 2 AO)

Rz. 10 Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, den Augenschein im Beisein des Betroffenen einzunehmen. Es wird sich im Regelfall aber anbieten, den Betroffenen (und ggf. den Beteiligten) die Gelegenheit zu geben, bei der Einnahme des Augenscheins zugegen zu sein.[1] Letztlich ist die Teilnahme zur unmittelbaren Gewährung rechtlichen Gehörs und durch die Möglichkeit, etwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 2 Verfahren

Rz. 4 Der Augenschein ist grundsätzlich von der für das konkrete Besteuerungsverfahren örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde einzunehmen. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Rz. 5 Die Anordnung der Augenscheinseinnahme ist ein Verwaltungsakt.[2] Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119, 121, 122 AO. Der Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 3 Zuziehung von Sachverständigen

Rz. 11 Die Augenscheinseinnahme wird im Regelfall durch die Finanzbehörde selbst vorgenommen. Nach § 98 Abs. 2 AO können bei fehlender Sachkunde der Behörde aber auch Sachverständige zugezogen werden. Ob dies geschieht, steht wiederum im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Im Zuge einer wachsenden Branchenkenntnis der Finanzbeamten und in Anbetracht intern vorgehalten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Mitteilungen an Künstlersozialkasse und Sozialversicherungsträger (Abs. 2)

Rz. 14 Durch Abs. 2 sind die Finanzbehörden allgemein berechtigt und verpflichtet, nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützte personenbezogene Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse zum Zweck der Beitragsfestsetzung mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Mitteilungen zur Feststellung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.3 Verwendung – Mitteilung

Rz. 23 Die für die GrSt-Verwaltung zuständige Finanzbehörde darf den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers grundsätzlich für eigene Zwecke verwenden sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Gerichte, andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts offenbaren. Das Gesetz räumt insoweit Ermessen ein, es besteht keine Offenbarungspflicht. Schut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1.1 Mitteilungspflicht von Besteuerungsgrundlagen, an die Abgaben anknüpfen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 7 § 31 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Verpflichtung der Finanzbehörde, solche Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge öffentlich-rechtlichen Körperschaften mitzuteilen, deren Abgaben an die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen anknüpfen. Welche Finanzbehörde jeweils zur Mitteilung verpflichtet ist, richtet sich nach der jeweils bundes- und landesrechtlich g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.4 Verfahren bei Mitteilung

Rz. 27 Mitteilungen an ein Gericht, eine andere Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts werden nur auf Ersuchen dieser Stelle gemacht. Dies muss im Regelfall ein Einmal- und Einzelersuchen sein, kein Sammel- oder Dauerersuchen. Die Überprüfung, ob nicht ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person (des Grundstückseigentümers) entgege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 31 AO regelt Befugnisse und Pflichten zur Offenbarung von grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Daten. Die Norm ist ein Gesetz i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ursprünglich regelte sie nur in einem sehr engen Bereich die Befugnis zum Offenbaren gegenüber bestimmten Stellen und zu bestimmten engen Zwecken. Im Laufe der Zeit ist der Kreis der Befugnisse je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1.2 Entfallen der Mitteilungspflicht bei unverhältnismäßigem Aufwand (Abs. 1 S. 2)

Rz. 10a Nach S. 2 des Abs. 1 entfällt die Meldepflicht, wenn deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Einschränkung der Verpflichtung wegen des entstehenden Aufwands soll vor allem Bagatellmitteilungen unterbinden.[1] Die Finanzbehörden tendieren im Interesse der Erfüllung ihrer originären Aufgaben verständlicherweise dazu, die Veranlagungstä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Mitteilungsbefugnis – Mitteilungspflicht

Rz. 5 Das Gesetz unterscheidet für die einzelnen Mitteilungsregelungen solche, für die nur eine Befugnis eingeräumt wird, und solche, für die darüber hinaus eine Mitteilungspflicht besteht. Für die Mitteilungen nach Abs. 1 S. 3 gilt ebenso nur eine Befugnis, nicht jedoch eine Pflicht, vergleichbar der Regelung in Abs. 3 (Verwendung und Mitteilung von Namen und Anschriften du...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.2 Befugnisbereich

Rz. 21 Die Befugnis zur Verwendung oder Offenbarung bezieht sich nur auf die Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern. Andere Daten dürfen aufgrund des Abs. 3 nicht offenbart werden.[1] Diese sehr enge Begrenzung des Befugnisbereichs ist als notwendiges Korrektiv für das weite Verwendungsfeld besonders wichtig. Weder die GrSt oder der Messbetrag noch seine Grundlagen...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Verjährung im Steuerstrafre... / I. Wesen und Rechtswirkungen der Verfolgungsverjährung

Rechtsfrieden: Das Wesen der Strafverfolgungsverjährung wird von diversen Aspekten geprägt. Zum einen dient die Verjährung dem Rechtsfrieden, denn es ist anerkannt, dass das Strafbedürfnis mit zunehmendem zeitlichem Abstand schwindet (BGH v. 19.2.1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; Ebner in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 376 AO Rz. 5; Asholt in Hüls/R...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 1. Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a S. 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Dies stellt sich bei Steuerdelikten wie folgt dar: In den Fällen von Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertigerSteuerverkürzung ist die Tat jedenfalls vollendet, wenn der Taterfolg der Steuerverkürzung eingetreten oder der ungerechtfertigte Steuervorteil erlangt worden ist. Im ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / 7. Verfahrensfragen

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO findet § 127 AO bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen Anwendung. Macht der Steuerpflichtige im Klageverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung zutreffend geltend, dass bestimmte Einkünfte im gesonderten Feststellungsverfahren festgestellt werden müssen, ist das Klageverfahren gem. § 74 FGO ausz...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 4. Mehrere Taten

Die Unterbrechung der Verjährung umfasst die Tat im prozessualen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO), also das konkrete geschichtliche Ereignis, dessen Strafbarkeit in Frage steht, i.d.R. vollumfänglich. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, BuStra, Steufa, Zollfahndung usw.) sich erkennbar nur auf einzelne Taten oder Tat...mehr

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Verjährung im Steuerstrafre... / 4. Auswirkungen auf die Einziehung

Im Gegensatz zum alten Recht der Vermögensabschöpfung, das bis zum 30.6.2017 galt, ist die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (§ 73 ff. StGB) nicht mehr an die Verfolgbarkeit der zugrunde liegenden Tat geknüpft. Vielmehr können die Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73b StGB), die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) und die Sicherungsein...mehr