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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 118 Revisionsgründe

Dr. Ulrich Dürr
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 118 FGO regelt die Voraussetzungen, unter denen der Revisionskläger eine gegenüber dem FG-Urteil für ihn günstigere Entscheidung erreichen kann. Die Revision muss zuvor vom FG oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen worden sein (Zulassungsrevision).[1] Es handelt sich um eine Parallelvorschrift zu § 137 VwGO.

  • Abs. 1 legt den Revisionsgrund fest. Verlangt ist das Beruhen des angefochtenen FG-Urteils auf einer Rechtsverletzung i. S. der Kausalität. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Revision begründet sein. Entscheidend ist grundsätzlich die Verletzung von Bundesrecht, ausnahmsweise auch von Landesrecht.[2] Die Prüfungskompetenz des BFH als Revisionsgericht ist insoweit auf revisibles Recht eingeschränkt. Es handelt sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern um die Frage der Begründetheit der Revision.[3] Wird die Revision auf irrevisibles Recht (z. B. Landesrecht) gestützt, ist sie daher nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen.[4]
  • Abs. 2 bestimmt, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, von den Tatsachenfeststellungen des FG ausgegangen werden muss, es sei denn, es würden bezüglich dieser Feststellungen durchgreifende Revisionsgründe geltend gemacht. Der BFH ist insoweit an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden und auf eine rechtliche Prüfung beschränkt. Reicht die vom FG gelieferte Tatsachengrundlage nicht aus, um eine abschließende Entscheidung in der Rechtsfrage zu treffen, muss der BFH die Sache zur Nachholung der Tatsachenfeststellungen durch das FG an dieses zurückverweisen.[5]
  • Nach Abs. 3 hat der BFH das FG-Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen, es sei denn, die Rüge beschränkt sich auf die Rüge von Verfahrensmängeln, ohne dass zugleich die Voraussetzungen einer Grundsatz-, Rechtsf...

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