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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide / 2.2 Form des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 1)

Kristin Brunner
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Rz. 6

§ 157 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt, dass Steuerbescheide schriftlich oder elektronisch zu erteilen sind. Eine andere als die schriftliche oder elektronische Form ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz i. S. d. § 4 AO bestimmt ist.[1] Ist ausnahmsweise der Erlass eines mündlichen Steuerbescheids zulässig, ist er nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

 

Rz. 7

Die allgemein für Verwaltungsakte geltende Regelung des § 119 Abs. 2 S. 1 AO, wonach Verwaltungsakte grundsätzlich schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden können, wird für Steuerbescheide durch § 157 Abs. 1 S. 1 AO eingeschränkt bzw. konkretisiert. Die schriftliche Erteilung ist wegen der besonderen Bedeutung der Steuerbescheide vorgeschrieben worden und soll sicherstellen, dass der Stpfl. zuverlässig über den Regelungsinhalt des Steuerverwaltungsakts unterrichtet wird.[2] Die schriftliche oder elektronische Erteilung dient der verlässlichen Konkretisierung eines bestimmten Steuerrechtsverhältnisses zur Verwirklichung der Steuergesetze und zur unmissverständlichen Festlegung für das weitere Verfahren, auch für eine etwaige Vollstreckung. Angesichts der vielgestaltigen Sachverhalte, die im Steuerrecht zu regeln sind, der vielfach unübersichtlichen Rechtslage und der weitreichenden Folgen, die mit Steuerfestsetzungen verbunden sind, besteht insoweit ein besonders dringliches allgemeines Interesse an einer zuverlässigen Festlegung der Einzelfallregelung: Vom Wirksamwerden eines solchen Verwaltungsakts an[3] soll zwischen den Beteiligten keine Unklarheit mehr darüber bestehen, was wem gegenüber wie durch Verwaltungsakt[4] geregelt ist.[5]

 

Rz. 8

Ein schriftlicher Verwaltungsakt lie...

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