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Schwarz/Pahlke, AO § 155 Steuerfestsetzung / 4.2 Verbindung mit sonstigen Verwaltungsakten (Satz 2 und 3)

Kristin Brunner
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Rz. 67

Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO oder sonstige Ansprüche, auf die die AO anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Stpfl. mit zusammengefassten Steuerbescheiden i. S. d. § 155 Abs. 3 S. 1 AO verbunden werden. Gemeint sind nur steuerliche Nebenleistungen zu der mit dem zusammengefassten Bescheid festgesetzten Steuer, nicht aber Nebenleistungen zu anderen Steuern. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dies regelmäßig die wegen der verspäteten oder Nichtabgabe einer Steuererklärung festgesetzten Verspätungszuschläge nach § 152 AO. Unter sonstigen Ansprüchen, die ebenfalls mit dem zusammengefassten Steuerbescheid verbunden werden können, sind nach dem Gesetzeswortlaut allgemein Ansprüche, auf die die AO Anwendung findet. Dieser sehr weit gefasste Wortlaut erfasst grds. alle Geldansprüche, die sich gegen einen Stpfl. richten, also auch sämtliche Steuern, die sich nur gegen einen Gesamtschuldner richten. Eine Aufnahme sonstiger Ansprüche in einem zusammengefassten Steuerbescheid ist m. E. nur aber dann sinnvoll, wenn ein Sachzusammenhang zu der im zusammengefassten Steuerbescheid festgesetzten Steuer besteht. Eine solche Verbindung weist z. B. die KiSt zur ESt auf, da die ESt Grundlage für die Festsetzung der KiSt ist.

 

Rz. 68

Auch nach der Regelung des § 155 Abs. 3 S. 2 AO werden steuerliche Nebenleistungen und sonstige Ansprüche nicht durch zusammengefassten Bescheid festgesetzt, sondern können nur mit einem zusammengefassten Steuerbescheid verbunden werden. Das bedeutet, dass zwar im Hinblick auf die festgesetzte Steuer eine Gesamtschuldnerschaft der im Bescheid genannten Inhaltsadressaten gegeben sein muss, die Inhaltsadressaten aber nicht Gesamtschuldner im Hinblick a...

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