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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6 Übertragung des Rechtsstreit ... / 1 Allgemeines

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 1

Seit 1993 hat der Gesetzgeber unter Beibehaltung des zweistufigen Gerichtsaufbaus den fakultativen Einzelrichter nach § 6 FGO und den konsentierten Einzelrichter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO für das Finanzgericht eingeführt.[1] Nach § 6 FGO steht eine Übertragung im grundsätzlich freien Ermessen des Senats ("kann"). Damit weicht § 6 FGO von § 6 VwGO, wonach i. d. R. auf den Einzelrichter übertragen werden soll, und von §§ 348, 348a ZPO[2] ab. § 6 FGO gilt nicht für den BFH.[3]

 

Rz. 2

Mit Einführung des § 6 FGO bezweckte der Gesetzgeber unter Wahrung ausreichenden Rechtsschutzes auch bei nur einer Tatsacheninstanz eine Beschleunigung des Klageverfahrens und den Abbau des großen Bestands unerledigter Klagesachen bei den Finanzgerichten. Trotz der Einzelrichterentscheidungen erwartete der Gesetzgeber nicht, dass eine zu große Rechtszersplitterung oder unvertretbare Qualitätseinbußen eintreten würden und damit der BFH zusätzlich belastet würde.[4] Die Senate sollten von weniger bedeutsamen Verfahren entlastet werden.

 

Rz. 3

Der BFH hält § 6 FGO in st. Rspr. für verfassungsgemäß.[5] Dabei ist zu beachten, dass schon der Instanzenzug nicht vorgeschrieben ist[6] und der Gesetzgeber bestimmen kann, welche Gerichte mit welchen Spruchkörpern für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind.[7] Geht man bei § 6 FGO von der Wertung des Gesetzgebers aus, Entscheidungen des Senats und des Einzelrichters seien grundsätzlich gleichwertig[8], ist § 6 FGO noch vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst.[9] Daher genügt es Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn im senatsinternen Mitwirkungsplan gem. § 21g GVG geregelt wird, dass z. B. Einzelrichter der jeweilige Berichterstatter ist und welche der dem Richterkollegium angehörenden Richter für die anhängig werdenden Sachen ...

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