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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6 Übertragung des Rechtsstreit ... / 6 Verfahren

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 23

Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt durch Beschluss der Berufsrichter des Senats in der nach der internen Geschäftsverteilung für die Sache zuständigen Besetzung. Nach der BFH-Rspr. ist es nicht erforderlich, dass die Beteiligten vorher zur Frage der Übertragung gehört werden.[1] Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 3 S. 1 FGO.[2] Auch bedarf die Übertragung auf den Einzelrichter mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Zustimmung der Beteiligten.[3] Der Beschluss bedarf keiner Begründung, da er unanfechtbar ist.[4] Dies gilt auch, wenn sich ein Beteiligter gegen die Übertragung ausgesprochen hat.[5] In dem Beschluss wird nur die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter ausgesprochen. Der Einzelrichter, der nunmehr zu entscheiden hat, ist nicht zu benennen.[6] Er ergibt sich aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan.[7] Die Nennung eines bestimmten Richters im Übertragungsbeschluss wäre im Hinblick auf Richterwechsel im Senat oder Vertretungsfälle unpraktisch und gäbe zu Missverständnissen Anlass.

 

Rz. 24

Der Übertragungsbeschluss ist den Beteiligten grundsätzlich zumindest formlos bekanntzumachen.[8] Kommt es nach Beratung durch den Senat nicht zu einer Übertragung auf den Einzelrichter, ergeht auch kein entsprechender Beschluss.[9] Der Senat kann die Sache allerdings zu einem späteren Zeitpunkt, wenn etwa die Geschäftslage des Senats sich geändert hat, doch noch dem Einzelrichter übertragen.

 

Rz. 25

Das Übertragungsverfahren bedarf der Anregung und Vorbereitung. Die Anregung zur Übertragung auf den Einzelrichter kann von den Beteiligten sowie von jedem für die Sache zuständigen Senatsmitglied ausgehen. Für die Entscheidung muss der Senat Klarheit über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 FGO gewinnen. Dazu kann es ausreichen, wenn – ohne ausdrückliches Votum – die wesentlichen Eigenheiten des Falls dargestellt und vom den anderen Senatsmitgliedern kursorisch gewürdigt werden.[10] Es kann aber in geeigneten Fällen auch geboten sein, nach unter Durchsicht der Akten (S. Rz. 11) ein entsprechendes Votum als Entscheidungsgrundlage für den Senat zu erarbeiten und sich insbesondere zu den Anforderungen des § 6 Abs. 1 FGO Stellung zu nehmen. Über dieses Votum hat der Senat zu beraten und mehrheitlich abzustimmen. Es ist weder Einstimmigkeit noch Zustimmung des in Betracht kommenden Einzelrichters, nicht einmal dessen Beteiligung an der Übertragungsentscheidung erforderlich.

 

Rz. 26

Um dem Gesetzeszweck, der Verfahrensbeschleunigung (s. Rz. 2) zu genügen und für den Fall, dass es nicht zur Übertragung kommt, keine unfruchtbare Arbeit geleistet zu haben, kann es sich auch es sich, das Votum von demjenigen Richter anfertigen zu lassen, der im Fall der Übertragung der nach der internen Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter (s. Rz. 2ff.) wäre oder der, sollte es nicht zur Übertragung kommen, als Berichterstatter des Senats zu fungieren hätte.

 

Rz. 27

Über die Rückübertragung auf den Senat nach § 6 Abs. 3 FGO entscheidet allein der Einzelrichter nach Anhörung des Beteiligten. Zu den Voraussetzungen für eine Rückübertragung s. Rz. 19. Die Entscheidung des Einzelrichters ist für den Senat und die Beteiligten bindend (s. Rz. 22), auch wenn der Senat der Auffassung ist, die engen Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 FGO seien nicht erfüllt. Eine erneute Übertragung durch den Senat auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.[11] Auch die Rückübertragung erfolgt durch unanfechtbaren und deshalb nicht zu begründenden Beschluss[12] und ist den Beteiligten bekanntzugeben, da ihr gesetzlicher Richter nunmehr wieder der volle Senat ist. Unterbleibt eine von den Beteiligten beantragte Rückübertragung, bedarf es eines Beschlusses nicht. Wegen der Frage, ob rechtliches Gehör gewährt wurde, empfiehlt sich aber ein entsprechender Aktenvermerk.

[1] BFH v. 22.1.2009, VIII B 78/08, BFH/NV 2009, 779; BFH v. 30.1.2008, V B 57/07, BFH/NV 2008, 611; BFH v. 3.5.2017, II B 110/16, BFH/NV 2017, 1012; a. A. mit beachtlichen Argumenten Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 6 Rz. 7 und Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 6 FGO Rz. 13.
[2] Vgl. auch BFH v. 16.9.1999, XI R 83/97, BFH/NV 2000, 332; BFH v. 9.1.2002, VII B 275/01, BFH/NV 2002, 926.
[3] BFH v. 25.7.2003, XI B 202/02, BFH/NV 2003, 1541.
[4] § 6 Abs. 4 FGO i. V. m. § 113 Abs. 2 FGO.
[5] BFH v. 20.2.2001, IX R 94/97, BFH/NV 2001, 865; Gräber/Herbert, FGO, 9 Aufl. 2019, § 6 Rz. 8.
[6] BFH v. 14.5.2013, IX B 6/13, BFH/NV 2013, 1418.
[7] S. Rz. 3, 5; BFH v. 9.3.2007, IV B 141/05, Haufe-Index HI1758434; BFH v. 19.4.1999, XI R 105/96, BFH/NV 1999, 1473; BFH v. 26.1.1999, I R 136/97, BStBl II 1999, 305; BFH v.24.5.2022, X B 80/21, BFH/NV 2022, 1059.
[8] Keine Zustellung nach § 53 Abs. 1 FGO; § 155 FGO i. V. m. § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO; BFH v. 14.6.2006, V B 193/05, BFH/NV 2006, 1854; BFH v. 3.3.2011, II B 110/10, BFH/NV 2011, 833.
[9] Argument aus § 6 Abs. 4 S. 2 FGO i. V. m. § 124 Abs. 2 FGO.
[10] Müller-Horn, in Gosch, AO/FGO, § 6 FGO Rz. ...

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