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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steu ... / 2.2 Aufteilungsmaßstab

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 5

Der rückständige Nachforderungsbetrag ist nach dem Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, das sich bei einem Vergleich von zwei fiktiven Einzelveranlagungen für jeden Gesamtschuldner ergibt. Zunächst sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Zahlen aus der früheren Steuerfestsetzung durchzuführen. Danach sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Besteuerungsgrundlagen der Änderungsfestsetzung vorzunehmen. Die Mehrbeträge der Gesamtschuldner aus der zweiten Einzelveranlagung gegenüber der ersten Einzelveranlagung sind ins Verhältnis zu setzen und ergeben den Aufteilungsmaßstab.[1]

 

Rz. 6

 

Beispiel a:

Bei der ursprünglichen Zusammenveranlagung war die ESt nach einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 EUR auf 12.432 EUR (Steuertarif 2023) festgesetzt worden. Von dem zu versteuernden Einkommen entfielen 40.000 EUR auf den Ehemann und 30.000 EUR auf die Ehefrau. Nach Änderung eines Grundlagenbescheids, die für den Ehemann einen um 10.000 EUR erhöhten Gewinn und damit für beide ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR ergibt, wird die ESt auf 15.656 EUR festgesetzt. Der Mehrbetrag von 3.224 EUR ist rückständig geblieben und aufgrund eines Antrags der Ehefrau aufzuteilen.

 
  Ehefrau   Ehemann
fiktive Einzelveranlagung nach erster Festsetzung 4.700 EUR   7.828 EUR
fiktive Einzelveranlagung nach ­geänderter Festsetzung 4.700 EUR   11.343 EUR
Mehrsteuern (fiktiv) – EUR   3.515 EUR

Die Aufteilung weist dem Ehemann den vollen Betrag zu. Bei einer Aufteilung nach dem allgemeinen Maßstab des § 270 AO entfiele auf den Ehemann ein Anteil von 2.279,49 EUR, auf die Ehefrau ein Anteil von 944,51 EUR.

 

Beispiel b:

Im Fall des Beispiels a wird nach § 177 Abs. 1 AO ein Rechtsfehler aufseiten der Ehefrau in Höhe von 5.000 EUR gegengerechnet, sodass die Änderungsveranlagung einen ESt-Me...

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