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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6 Übertragung des Rechtsstreit ... / 2.2 Voraussetzungen

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 6

Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO genannten Voraussetzungen – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – müssen kumulativ vorliegen. Wenn die Sache also entweder besondere Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist, kommt eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht infrage. Die materiellen Kriterien des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen.[1]

 

Rz. 7

Dabei reicht nicht jede Schwierigkeit aus. Bei den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO genannten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art handelt es sich regelmäßig um solche qualitativer Art. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind z. B. zu bejahen, wenn ein unübersichtlicher Sachverhalt zu beurteilen ist, der eine komplexe Glaubwürdigkeitsprüfung (Wertung widersprüchlicher Beweisergebnisse) erwarten lässt, oder wenn außergewöhnlich komplizierte wirtschaftliche Zusammenhänge Gegenstand des Verfahrens sind. Rein quantitative Probleme tatsächlicher Art führen grundsätzlich nicht zu einer Übertragung, es sei denn, es liegt ein Verfahren mit ganz ungewöhnlichem Umfang vor, aufgrund dessen die Übersichtlichkeit stark beeinträchtigt ist.[2] Ebenso wenig gehören zu den besonderen Schwierigkeiten z. B. Punktesachen oder solche mit querulatorischen Beteiligten[3] oder Rechtsstreite mit vielen Streitjahren und/oder Steuerarten. Diese Sachen sind zwar arbeits- und zeitaufwendig, aber nicht besonders schwierig. Kein Grund zur Übertragung ist die Höhe des Streitwerts.[4] Ob besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen, ist auch unter Berücksichtigung des bereits erreichten "Klärungsgrads" in der Rechtsmaterie zu beurteilen.[5] Die persönliche Erfahrung des nach der internen Geschäftsverteilung des Senats für die Entscheidung in Betracht kommenden Einzelrichters spielt hingegen keine Rolle bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Das Gesetz verlangt eine besondere Schwierigkeit der Sache, sodass die Voraussetzungen einer Übertragung unabhängig von der Person des dann zur Entscheidung berufenen Richters festzustellen sind.

 

Rz. 8

Klagen, die nicht begründet oder beantwortet werden, und Schätzungsfälle eignen sich zunächst für eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht. Denn hier kann oftmals erst in der mündlichen Verhandlung, nachdem eine Übertragung ausgeschlossen ist[6], abgeschätzt werden, ob die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO gegeben sind. In solchen Fällen sind zur Beschleunigung zunächst Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 FGO und § 79b Abs. 1 und 2 FGO zu setzen und erst nach Eingang der entsprechenden Schriftsätze bzw. nach erfolglosem Verstreichen der Fristen ist ggf. eine Entscheidung nach § 6 FGO herbeizuführen.[7]

 

Rz. 9

Weiter ist Voraussetzung für eine Übertragung auf den Einzelrichter, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist immer dann gegeben, wenn die Revision nach § 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FGO zuzulassen ist.[8] Will der Einzelrichter nach Übertragung der Sache zur Entscheidung auf ihn vom BFH abweichen oder kommt er zu der Auffassung, die Sache habe doch grundsätzliche Bedeutung und ist eine Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 FGO ausgeschlossen, hat er in seinem Urteil die Revision zuzulassen.

 

Rz. 10

Sind die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Senat den Rechtsstreit auf das nach seiner internen Geschäftsverteilung zuständige Senatsmitglied (s. Rz. 5) durch Beschluss (s. Rz. 23) übertragen. Der Senat muss die Sache nicht übertragen.[9] Vielmehr steht die Übertragung im grundsätzlich freien Ermessen des Senats, wobei er sich am Zweck der Ermächtigung, nämlich das Verfahren zu beschleunigen (s. Rz. 2), zu orientieren hat. Dabei sind die Belange der Beteiligten einerseits und die Geschäftslage des Gesamtsenats sowie die Belastung des infrage kommenden Richters andererseits abzuwägen, sodass bei der Ermessensentscheidung auch Erfahrung und Arbeitstempo etwa eines Probe- oder Auftragsrichters Berücksichtigung finden können. Da eine Rückübertragung auf den Senat grundsätzlich ausgeschlossen ist (s. Rz. 19ff.), ist hier besonders behutsam vorzugehen.[10] Die Übertragung sollte nicht die Regel sein, da das FG grundsätzlich als Kollegialgericht ausgestaltet ist (s. Rz. 3). Etwaige Ermessensfehler sind allerdings selten nachweisbar, wobei hinzukommt, dass eine Überprüfung des Übertragungsbeschlusses nur bei Verfahrensfehlern oder sonst greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Ausnahmefällen in Betracht kommt (s. Rz. 32ff.).

[1] BFH v. 2.9.2022, VI B 5/22, BFH/NV 2022, 1205 m. w. N.
[2] BFH v. 28.1.2003, VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926 m. w. N.
[3] BFH v. 28. 1.2003, VI B 75/02, BFH/ NV 2003, 926; Brandis, in TipkeKruse, AO/FGO, § 6 F...

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