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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 268 Grundsatz / 4 Rechtswirkungen der Aufteilung

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 10

Die Aufteilung hat zur Folge, “dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei der Aufteilung ergibt …”.

Das Gesetz geht somit nicht von einer Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden aus[1], sondern lässt die Gesamtschuld grundsätzlich unberührt.[2] Deshalb bedarf es nach der Aufteilung keiner unterschiedlichen Zinsfestsetzung gegenüber den Gesamtschuldnern.[3] Die Aufteilung schließt auch nicht aus, dass ein Gesamtschuldner – z. B. wegen Beteiligung an einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO – für den auf den anderen Gesamtschuldner entfallenden Betrag haftet.[4] Ebenso wenig sind Zahlungen, die ein Gesamtschuldner vor dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt geleistet hat und die den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, ohne Rechtsgrund erbracht worden.[5]

 

Rz. 11

Nur für die Zwecke der Vollstreckung wird die sich aus der Zusammenveranlagung ergebende Gesamtschuld in Teilschulden aufgespalten.[6] Die Aufteilung bewirkt im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs eine Beschränkung auf den für jeden Gesamtschuldner im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag.[7] Deshalb sind freiwillige Zahlungen eines Gesamtschuldners, die nach dem maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt[8] erfolgen und über den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag hinausgehen, diesem nach § 276 Abs. 6 S. 2 AO zu erstatten.[9]

Da die zwangsweise Realisierung der Steuerschuld nicht nur durch Vollstreckungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne, sondern durch alle Maßnahmen geschehen kann, die gegen den Willen des jeweiligen Gesamtschuldners durchgeführt werden, ist auch eine Aufrechnung durch das FA mit Steuerschulden, die über den Aufteilungsbetrag des Gesamtschuldners hinausgehen, unzulässig.[10]

Wird in einem gegenüber z...

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