7.1 Übertragung auf Einzelrichter (§ 6 Abs. 4 S. 1 FGO)
Rz. 28
Gegen Entscheidungen darüber, ob eine Sache auf den Einzelrichter übertragen oder auf den Senat zurückübertragen wird, sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die entsprechenden Übertragungsbeschlüsse sind unanfechtbar. Für den Einzelrichter bzw. den Senat sind sie bindend. Eine Änderung kommt nicht in Betracht. Unterbleibt eine beantragte oder angeregte Übertragung oder Rückübertragung, ergeht kein Beschluss (s. Rz. 22, 25), sodass auch insoweit keine Rechtsmittel gegeben sind. Eine Übertragung kann jedoch bis zur mündlichen Verhandlung, eine Rückübertragung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage immer wieder angeregt werden.
7.2 Rechtsmittel gegen Urteile des Einzelrichters (§ 6 Abs. 4 S. 2 FGO)
Rz. 29
Gegen die Entscheidung durch den Einzelrichter nach Übertragung der Sache (gem. § 6 Abs. 1 FGO) sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen ein Urteil des Senats: Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde. Ergeht ein Gerichtsbescheid, ist der Einzelrichter auch für eine evtl. beantragte mündliche Verhandlung zuständig.
Rz. 30
Auch die unterlassene Übertragung kann auch die Revision nicht gestützt werden. Das gilt auch für die Entscheidung, einen Rechtsstreit nicht auf den Senat zurück zu überragen. Aber auch die Beurteilung der einem Urteil vorausgehenden Übertragungs- und Rückübertragungsbeschlüsse im Revisionsverfahren ist wegen der Unanfechtbarkeit dieser Beschlüsse nicht möglich. Nach der Begründung des Rechtsausschusses ist § 124 Abs. 2 FGO in das Gesetz eingefügt worden, gerade um die Entscheidungen nach § 6 FGO vollständig irreversibel zu machen, wobei § 548 ZPO a. F. als Vorbild diente. Dabei ist die Formulierung in § 124 Abs. 2 FGO zu weit geraten. Denn auch weiterhin müssen die Auswirkungen von prozessleitenden und damit nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbaren Beschlüssen auf das Ur...