Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Voraussetzung für das Anhalten von Schiffen und anderen Fahrzeugen ist, dass ihr äußeres Erscheinungsbild auf einen gewerblichen Zweck schließen lässt.[1] Dies ist bei Frachtschiffen, Lastkraftwagen und Transportbussen grundsätzlich gegeben. Bei anderen Fahrzeugen muss im Einzelfall entschieden werden, so deuten z. B. Aufschriften oder sichtbar transportierte Ware auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Wird ein Angehöriger des Betriebes oder Unternehmens mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten beauftragt, so bedarf dieser Vorgang gem. § 214 AO der Zustimmung der Finanzbehörde. Durch das Zustimmungserfordernis soll sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten einer Person übertragen wird, die aufgrund ihrer betrieblichen Stellung zur ordnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Doppelt ansässige Körperschaft als Inhaltsadressat (Abs. 1)

Rz. 30 Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO sind Verwaltungsakte an die ausländische Körperschaft mit Verwaltungssitz im Inland zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO unabhängig von der Qualifikation der doppelt ansässigen Körperschaft als juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht. Für die auch nach i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Bedeutung und Zweck

Rz. 6 Die Zielsetzung der Steueraufsicht liegt in der Sicherung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern, wie sie in § 85 AO und § 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG festgeschrieben ist, sowie in der Sicherung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich oder nationalrechtlich geregelten Verbote und Beschränkungen nach § 1 Abs. 3 ZollVG.[1] Die Steueraufsicht wird unabhängig von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1.4 Verpflichtete und berechtigte Personen

Rz. 15 § 210 Abs. 1 AO sieht als Verpflichtete für die Duldung der Nachschau Personen an, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht i. S. v. § 209 AO unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist.[1] Die Differenzierung zwischen "gewerblicher" und "beruflicher" Tätigkeit macht das Nachschaurecht unabhängig von einem an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Haftung des Beauftragten

Rz. 12 Der Beauftragte i. S. v. § 214 AO erfüllt fremde Steuerpflichten. Er gehört nicht zu dem von den §§ 34, 35 AO erfassten Personenkreis, haftet folglich auch nicht nach § 69 AO. Begeht er eine Steuerhinterziehung oder nimmt er an einer solchen teil, unterliegt er jedoch einer Haftung nach § 71 AO.[1] Bei Verletzung der ihm übertragenen Steueraufsichtspflichten kommt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.2 Auskunftserteilungspflicht

Rz. 8 Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften über steueraufsichtsrelevante Tatsachen, die Auskunftserteilungspflicht, besteht – anders als nach § 97 Abs. 2 AO – gleichrangig neben der Vorlagepflicht, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum Aufsichtszweck zu beachten ist. Die Kontrolle hat zunächst anhand der vorgelegten Unterlagen zu erfolgen; nur wenn k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Pflichten bei gesetzlicher Nachversteuerung (Abs. 2)

Rz. 10 Bei der Einführung neuer Verbrauchsteuern, der Erhöhungen von Verbrauchsteuersätzen oder einer Erweiterung des Kreises der Steuergegenstände werden häufig bereits hergestellte oder eingeführte steuerpflichtige Waren einer Nachversteuerung unterworfen. Steuerschuldner der Nachsteuer ist regelmäßig der Besitzer der Ware.[1] Abs. 2 dient der Vereinfachung der Steueraufsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Steuerlich Beauftragter

Rz. 7 § 214 AO sieht bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten die Möglichkeit der Vertretung durch einen Angehörigen des Betriebs oder Unternehmens vor. Betriebs-/Unternehmensangehöriger ist, wer im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsabhängiger Arbeitnehmer ist.[1] Die Beauftragung erfolgt aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht. Der Beauftragte ist weder gesetzlicher Vertrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Zustimmungspflicht des Bundesrates (Abs. 2)

Rz. 17 Wie sich bereits aus Art. 80 Abs. 2, 105 Abs. 2, 3, 106 Abs. 2 Nr. 5 GG ergibt und § 212 Abs. 2 AO wiederholt, bedarf eine auf der Grundlage von § 212 Abs. 1 AO erlassene Verordnung grds. nicht der Zustimmung des Bundesrates. Eine Ausnahme bildet ausdrücklich die Biersteuer, deren Steueraufkommen den Ländern zusteht.[1] § 25 Abs. 4 BierStV enthält eine Verordnungsermäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Körperschaft mit Sitz im Ausland…

Rz. 5 Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO auch dann, wenn die Körp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 213 AO bildet die Rechtsgrundlage für besondere Maßnahmen im Rahmen der Steueraufsicht, die über die allgemeinen aktiven und passiven Mitwirkungspflichten aus §§ 210 und 211 AO hinausgehen und nicht in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 212 AO geregelt wurden. Auf § 213 AO können besondere Aufsichtsmaßnahmen gestützt werden, wenn der Inhaber oder ein leit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Kosten

Rz. 10 Die Kosten der besonderen Steueraufsichtsmaßnahmen haben die betroffenen Betriebe und Unternehmen zu tragen. Meist werden die Kosten im eigenen Bereich der Betriebe oder Unternehmen anfallen oder von diesen auf privatrechtlicher Ebene an Dritte zu zahlen sein. Bei der Finanzbehörde unmittelbar oder über eine Ersatzvornahme[1] entstehende Kosten sind durch Verwaltungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Erschwerungsverbot (Abs. 3)

Rz. 11 § 211 Abs. 3 AO regelt das Verbot jeglicher Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren. Diese Vorschrift enthält keine allgemeine Ausdehnung der Verpflichtungen des Betroffenen zur Hilfeleistung jeder Art über den Rahmen der Abs. 1 und 2 hinaus, sondern verbietet lediglich besondere Hindernisse und Erschwerungen, auch wenn diese lediglic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 Die einzelnen Verbrauchsteuergesetze enthalten eigene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, z. B. § 37 AlkStG, § 28 BierStG, § 28 SchaumwZwStG § 23 KaffeeStG, § 35 TabStG, §§ 66, 66b EnergieStG. Diese Ermächtigungen erstrecken sich jedoch überwiegend auf Regelungen zum Steuergegenstand und zum Besteuerungsverfahren und nicht auf die Durchführung der Steuera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 … und Geschäftsleitung im Inland

Rz. 15 Die ausländische Körperschaft i. S. des § 14b AO muss den "Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[1] Rz. 16 Es muss sich also um eine doppelt ansässige Körperschaft handeln. Zu einem Auseinanderfallen von Sitz und Ort der Geschäftsleitung kommt es insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Einrichtung der Produktionsmittel (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 10 § 212 Abs. 1 Nr. 2 AO ermächtigt zu Verordnungen, die den Betriebsinhaber verpflichten auf seine Kosten Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Durchführung der Steueraufsicht überhaupt zu ermöglichen oder zu erleichtern.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Vollstreckung in das Vermögen der Körperschaft (Abs. 3)

Rz. 50 Nach § 14b Abs. 3 AO genügt für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 AO ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt. Die Regelung ist an § 267 AO für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen angelehnt.[1] Sie lässt für die Vollstreckung in das Vermögen der doppelt ansässigen Körperschaft einen gegen diesen gerichteten v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.5 Gegenstand der Durchsuchung

Rz. 22 Abs. 2 befugt nur zur Durchsuchung von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen. Die Durchsuchung von Personen ist nicht zulässig, für diese enthält § 10 Abs. 3 ZollVG die Rechtsgrundlage.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Mitwirkungs- und Duldungspflichten von durch Maßnahmen der Zollbehörden betroffenen Personen ergeben sich auch aus dem UZK.[1] So haben nach Art. 46 UZK alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs über Drittlandsgrenzen beteiligt sind, Zollkontrollen durch die Zollbehörden, wie z. B. die Beschau der Waren, die Entnahme von Pro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Anmeldung oder Genehmigung von der Nutzung von Räumlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 § 212 Abs. 1 Nr. 1 erweitert die Verordnungsermächtigung nach § 139 Abs. 2 AO, zum einen auf "bestimmte", also über die Herstellung, Gewinnung und Entfernung hinausgehende "Handlungen", zum anderen auf Genehmigungen zur Nutzung von Räumen zu steuerrechtlich relevanten Handlungen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.7 Anmeldepflicht von steuerrelevanten Vorgängen und Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 15 Die Ermächtigung zur Regelung einer Anmeldepflicht des § 212 Abs. 1 Nr. 7 AO erstreckt sich im Unterschied zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO nur auf Vorgänge und Maßnahmen in (angemeldeten) Betrieben und Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierdurch soll der Finanzbehörde die Möglichkeit gegeben werden, von ggf. besteuerbaren Abläufen Kenntnis zu erlangen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Abs. 1–3 sind durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992[1] neu gefasst worden, insbesondere wurde das Nachschaurecht aus Abs. 1 in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen gegenständlich auf Grundstücke und Räume (früher waren auch Schiffe und sonstige Fahrzeuge vom Nachschaurecht nach Abs. 1 erfasst), zum anderen sachlich auf Grundstücke und Räume v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 § 210 AO regelt die Befugnisse der besonderen Steueraufsicht nicht abschließend; der Vorschrift gehen vielmehr im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die spezielleren Regelungen des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts vor. Explizit findet sich dazu eine Regelung in der AO-DV Zoll zu § 210, wonach dieser durch Art. 46 UZK [1] i. V. m. § 10 ZollVG überlagert wird. Art. 46 UZK ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.6.1 Übertragung des Kinderfreibetrags (Abs. 6 S. 6)

Rz. 125 Die Berücksichtigung des halben Kinderfreibetrags bei jedem Elternteil kann zu unausgewogenen Verhältnissen führen, wenn ein Elternteil mangels eigenen Einkommens daraus steuerlich keinen Vorteil ziehen kann oder wenn ein Elternteil mehr als seinen im internen Verhältnis der Eltern zueinander geschuldeten Anteil am Unterhalt erbringt, ohne zugleich auch stärker steue...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.3 Erteilung der Freistellungsbescheinigung, Abs. 2 S. 4, 6

Rz. 33 Das Freistellungsverfahren ist davon abhängig, dass durch das BZSt eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese wird von dem Vergütungsgläubiger beantragt; durch sie ermächtigt das BZSt den Vergütungsverpflichteten, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Abzugsteuersatz vorzunehmen. Adressat der Freistellungsbescheinigung und Vergütungsgläub...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 50g EStG, Abs. 4

Rz. 65 Der an den Vergütungsgläubiger zu erstattende Betrag ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Rz. 56). Hiervon macht § 50c Abs. 4 EStG für die Erstattung von Abzugsteuern auf Zins- und Lizenzgebühren nach § 50g EStG eine Ausnahme. Die Verzinsung wurde eingeführt, da Art. 1 Abs. 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG Rz. 6) eine Verzinsung vorsieht. Die Verzinsung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Formalien zum Freistellungs- und Erstattungsantrag, Abs. 5

Rz. 70 Aufgrund des zweistufigen Verfahrens ist verfahrensrechtlich zu unterscheiden zwischen Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Steuer, d. h. der 1. Stufe einerseits, und dem Freistellungs- sowie dem Erstattungsverfahren (2. Stufe) andererseits. Die Zuständigkeit für die 1. Stufe liegt für den KapESt-Abzug beim Betriebs-FA des Zahlungsverpflichteten, bei der Abzugste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Verfahrensregelungen, Abs. 3 S. 2 – 4

Rz. 57 Das Erstattungsverfahren ist in § 50c Abs. 3 S. 2 – 4 EStG sowie, zusammen mit dem Verfahren für den Freistellungsantrag, in § 50c Abs. 5 geregelt; zu § 50c Abs. 5 EStG vgl. Rz. 65. Das Erstattungsverfahren ist unabhängig von dem Steuerabzugsverfahren. Das bedeutet, dass für die Durchführung der Erstattung der Steuerbescheid, der nach § 168 AO in der Steueranmeldung l...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.2 Zuwendungen an inländische begünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)

Rz. 84 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dienen, soweit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kreditkarte/EC-Karte / 2 Zahlungseingänge per Kreditkarte

Praxis-Beispiel Kreditkartenumsätze Am 16.4. hat der Händler 200 EUR Erlöse über Kreditkarte eingenommen. Die Kreditkartenumsätze werden erst später auf dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben (z. B. am 24.5.). Außerdem schreiben einige Kreditkartenorganisationen nicht den kompletten Betrag von 200 EUR gut, sondern verrechnen ihre Gebühren und erstatten einen niedrigeren B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Exkurs: Erlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO

Rz. 50 Durch § 28 ErbStG sind im Hinblick auf eine verwirklichte Erbschaft- oder Schenkungsteuer die allgemeinen abgaberechtlichen Billigkeitsmaßnahmen in Form einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen i. S. d. § 163 AO bzw. eines Erlasses i. S. d. § 227 AO nicht ausgeschlossen.[1] Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.19 Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Rz. 90 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit als Auffangvorschrift zu § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu einem dieser bestimmten Zwecke gesichert ist.[1] Die Vorschrift begünstigt nicht einen bestimmten Empfängerkreis, sondern die Verfolgung eines bestimmten steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Exkurs: Stundung nach § 222 AO

Rz. 45 Abgesehen von den speziellen Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Einzelfall auch nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Stundungsvorschrift des § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erschei...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401 (k) pension plan

Leitsatz Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401 (k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 01.01.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu versteuern. Normenkette § 22 Nr. 5 Satz 2, § 20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Personenvereinigungen (Abs. 1)

Rz. 7 § 14a Abs. 1 AO definiert Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze als Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Rz. 8 Im Zivilrecht sind Personenvereinigungen alle Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.[1] Soweit dagegen in der AO und den Steuergesetzen "P...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Nicht rechtsfähige Gesellschaften (Abs. 4)

Rz. 63 Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften sind nach § 14a Abs. 4 AO die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß anzuwenden. Rz. 64 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind nach § 705 Abs. 2, 2. Alt. BGB solche, die ihren Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untere...mehr

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Auskunftsverkehr – ABC IntStR / 4 Beratungshinweise

Die Erteilung von Auskünften durch innerstaatliche Finanzbehörden kann dem Stpfl. in dem anderen Staat, an den die Auskünfte erteilt werden, Nachteile zufügen, die über die Besteuerung des Sachverhalts hinausgehen. Das ist insbesondere bei der Auskunftserteilung an Staaten der Fall, bei denen der Rechtsstaat nicht so ausgeprägt ist wie in den Industriestaaten. Der Stpfl. mus...mehr

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Verständigungsverfahren – A... / 3 Praxisfragen

Grundsätzlich kann das Verständigungsverfahren neben einem innerstaatlichen Rechtsbehelfsverfahren betrieben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, die Bestandskraft des Steuerbescheids hinsichtlich der in dem Verständigungsverfahren zu lösenden Fragen eintreten zu lassen. Das ist notwendig, wenn ein Verständigungsverfahren nach dem Recht des ausl. Staats nur dann durchgef...mehr

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Freistellungsverfahren – AB... / 3 Praxisfragen

Das Freistellungsverfahren gilt für alle Arten der Kapitalerträge, auch für verdeckte Gewinnausschüttungen. Allerdings ist die Ausschüttung, für die die Freistellung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben, was bei einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zeitpunkt ihrer Leistung kaum möglich sein wird. Rechtlich ist die Freistellungsbescheinigung kein Freistellungsbescheid, en...mehr

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Vollstreckungsersuchen – AB... / 3 Praxisfragen

Gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die deutsche Behörden aufgrund eines Ersuchens eines ausl. Staats vornehmen, kann sich der Stpfl. mit den allgemeinen Rechtsbehelfen wehren. Da Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich Verwaltungsakte sind, ist der Einspruch gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz wird dann durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO gewährt. Daneben kommen...mehr

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Erstattungsverfahren – ABC ... / 3 Praxisfragen

Die Erstattung setzt voraus, dass die Abzugssteuer tatsächlich an das FA abgeführt wurde; nicht gezahlte Beträge können nicht erstattet werden. Daher besteht kein Erstattungsanspruch, wenn der Vergütungsschuldner die Steuer zwar einbehält, aber nicht an das FA abführt.[1] Der Vergütungsgläubiger muss sich dann an den Vergütungsschuldner halten. Der Antrag auf Erstattung ist a...mehr

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Freistellungsverfahren – AB... / 4 Beratungshinweise

Der Gläubiger der Abzugsteuer kann zwischen dem Freistellungs- und dem Erstattungsverfahren wählen. Das Freistellungsverfahren ist günstiger, weil der zu erstattende Betrag beim Erstattungsverfahren, mit Ausnahme der Fälle des § 50g EStG [1], nicht verzinst wird. Das Freistellungsverfahren vermeidet daher Zinsverluste. Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. Vergütungen darf den...mehr

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Insolvenz: So läuft das Ver... / 2.1 Wann der Geschäftsführer den Antrag stellen muss

Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. der Kenntnis davon muss der GmbH-Geschäftsführer "ohne schuldhaftes Zögern", spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen (8 Wochen nur in der Zeit vom 9.11.2022 bis 31.12.2023) nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.[1] Es bes...mehr

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Erstattungsverfahren – ABC ... / 2 Inhalt

Nach § 50c Abs. 1 S. 1 EStG ist der Steuerabzug in unveränderter Höhe durchzuführen, auch wenn aufgrund eines DBA oder der §§ 43b, 50g EStG ein niedrigerer Quellensteuersatz oder eine völlige Befreiung von der Quellensteuer gilt. Es ist also grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren anzuwenden, nämlich der unverminderte Steuerabzug auf der ersten Stufe und die Erstattung der ...mehr

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Beweislast (Darlegungslast)... / 2 Inhalt

Ist ein Sachverhalt zu ermitteln, gelten in erster Linie die Grundsätze der Darlegungslast. Der Stpfl. muss im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach den §§ 90 Abs. 1 S. 2, 93 AO der Finanzverwaltung mitteilen, welche konzernangehörigen Gesellschaften bestehen, welche Geschäftsbeziehungen er mit wem unterhält, welche Verträge er abgeschlossen bzw. Geschäfte durchgeführt hat, we...mehr

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Gewöhnlicher Aufenthalt – A... / 3 Praxisfragen

In der Praxis ist wesentliches Abgrenzungskriterium die Anwesenheit von mehr als 6 Monaten. Verweilt der Stpfl. nicht mehr als 6 Monate i. d. S. in Deutschland, liegt regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Es ist daher in der Praxis darauf zu achten, wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet werden soll, dass diese Grenze nicht ungewollt (z. B. du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.3 Anzeigeerstatter

Rz. 447 Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO folgt zunächst, dass der Anzeigeerstatter Anzeigepflichtiger i. S. v. § 153 AO sein muss[1], da anderenfalls zwar eine Anzeige fehlerhaften steuerlichen Verhaltens vorliegt, diese aber nur als Hinweis eines nicht von dem Steuerpflichtverhältnis berührten Fremden, nicht aber als Anzeige nach § 153 AO gewertet werden kann. Rz. 448 An...mehr