Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5 Nachschau im Bereich der Bundeswehr (Abs. 5)

Rz. 30 Eine Nachschau im militärischen oder verwaltenden Bereich der Bundeswehr kann grundsätzlich die Finanzbehörde nicht selbst durchführen. Sie hat dazu gem. § 210 Abs. 5 S. 1 AO die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr zu ersuchen, an deren Durchführung sie mitzuwirken berechtigt ist.[1] Nach § 210 Abs. 5 S. 3 AO kann die Finanzbehörde ausnahmsweise selbst tätig werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 §§ 210 ff. AO regeln die Befugnisse der Finanzbehörden zur Durchführung der in § 209 AO umschriebenen besonderen Steueraufsicht und die Pflichten des von einer Maßnahme der Steueraufsicht Betroffenen. Die besondere Steueraufsicht dient der laufenden Kontrolle des Umgangs mit abgabenpflichtigen Waren, außerhalb eines einzelnen Besteuerungsverfahrens und außerhalb einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1.2 Erfasste Grundstücke und Räume

Rz. 13 Das Nachschaurecht ist durch die neu eingefügte Beschränkung (s. Rz. 5) der Nachschau auf Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, nicht mehr in privaten Wohnräumen gestattet. Dies ergibt sich nicht unzweifelhaft aus der Formulierung der Beschränkung, denn gewählter Anknüpfungspunkt sind die eine selbsts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 § 80 Abs. 1 AO zufolge kann sich ein Beteiligter bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten ohne Zustimmung der Finanzbehörde durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 214 AO scrhänkt diesen Grundsatz ein, soweit es um verbrauchsteuerrechtliche Pflichten geht.[1] Rz. 6 Der Begriff des Beauftragten i. S. d. § 214 AO war von diesem der einzelnen Verbrauchsteuergesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Adressat der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 9 Adressat einer besonderen Aufsichtsmaßnahme ist der Betrieb oder das Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitender Angestellter sich steuerrechtswidrig verhalten hat. In der AO gibt es keine einheitliche Verwendung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen". Brandis [1] will die Differenzierung nach § 75 AO heranziehen, wonach der Betrieb eine Untereinheit des Unternehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 6 Rechtsschutz

Rz. 11 Die Anordnung besonderer Steueraufsichtsmaßnahmen ist ein wohl i. d. R. schriftlich zu erlassender Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch gem. § 347 AO angefochten werden kann.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.3 Erforderliche Hilfsmittel

Rz. 9 § 211 Abs. 1 AO enthält schließlich die Pflicht zur Leistung der zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste. Die die Steueraufsicht allein nur erleichternden nützlichen Dienste (z. B. die unentgeltliche Bereitstellung einer Schreibkraft) können nicht gefordert werden.[1] Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines zur Dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Zwangsmittel

Rz. 12 Die Erfüllung der Hilfs- und Mitwirkungspflichten kann nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Neben Zwangsgeld und Ersatzvornahme kommt dabei auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Betracht.[1] Die Anwendung von Zwangsmitteln ist gem. § 393 Abs. 1 S. 2 AO ausgeschlossen, wenn sich der Mitwirkungspflichtige durch die Mitwirkungshandlung der Gefahr der Verfolgung wege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit der Körperschaft (Abs. 2)

Rz. 40 Nach § 14b Abs. 2 AO sind auf Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden. Rz. 41 Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als jurist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Der Betriebsinhaber kann sich bei der Wahrnehmung aller Pflichten, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, von einem Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens vertreten lassen. Gem. § 214 S. 2 AO a. F. (s.O. Rz. 3) war die Beauftragung zur Vertretung nur dann zustimmungspflichtig, wenn sie nicht in Eingangsabgabensachen im Zusa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.3 Voraussetzungen

Rz. 20 Aus dem Wortlaut des Abs. 2 "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen …" ergibt sich, dass ein konkreter Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Steuervorschriften oder Anordnungen der Steuerbehörde gegeben sein muss.[1] Es müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf Schmuggelware etc. geschlossen werden k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Steuerlich Beauftragter

Rz. 7 § 214 AO sieht bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten die Möglichkeit der Vertretung durch einen Angehörigen des Betriebs oder Unternehmens vor. Betriebs-/Unternehmensangehöriger ist, wer im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsabhängiger Arbeitnehmer ist.[1] Die Beauftragung erfolgt aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht. Der Beauftragte ist weder gesetzlicher Vertrete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Haftung des Beauftragten

Rz. 12 Der Beauftragte i. S. v. § 214 AO erfüllt fremde Steuerpflichten. Er gehört nicht zu dem von den §§ 34, 35 AO erfassten Personenkreis, haftet folglich auch nicht nach § 69 AO. Begeht er eine Steuerhinterziehung oder nimmt er an einer solchen teil, unterliegt er jedoch einer Haftung nach § 71 AO.[1] Bei Verletzung der ihm übertragenen Steueraufsichtspflichten kommt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1.5 Zeitliche Vorgaben

Rz. 17 Das Betreten hat während der Geschäfts- und Arbeitszeiten stattzufinden. Die zulässige Zeit für die Nachschau entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sollten individuelle Gepflogenheiten möglichst berücksichtigt werden, bei einem größeren Unternehmen z. B. die Geschäfts- oder Arbeitszeit des betroffenen Unternehmensteils (z. B. Buchhaltung oder Hers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.6 Verpflichtete Personen

Rz. 23 Verpflichtet zur Duldung der Nachschau nach Abs. 2 sind abweichend von Abs. 1 alle Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist.[1] Dabei genügt schon der bloße tatsächliche Besitz.[2] Verpflichtete nach Abs. 2 können auch Personen sein, die die Schmuggelware lediglich aufbewahren.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Voraussetzung für das Anhalten von Schiffen und anderen Fahrzeugen ist, dass ihr äußeres Erscheinungsbild auf einen gewerblichen Zweck schließen lässt.[1] Dies ist bei Frachtschiffen, Lastkraftwagen und Transportbussen grundsätzlich gegeben. Bei anderen Fahrzeugen muss im Einzelfall entschieden werden, so deuten z. B. Aufschriften oder sichtbar transportierte Ware auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Wird ein Angehöriger des Betriebes oder Unternehmens mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten beauftragt, so bedarf dieser Vorgang gem. § 214 AO der Zustimmung der Finanzbehörde. Durch das Zustimmungserfordernis soll sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten einer Person übertragen wird, die aufgrund ihrer betrieblichen Stellung zur ordnung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Doppelt ansässige Körperschaft als Inhaltsadressat (Abs. 1)

Rz. 30 Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO sind Verwaltungsakte an die ausländische Körperschaft mit Verwaltungssitz im Inland zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO unabhängig von der Qualifikation der doppelt ansässigen Körperschaft als juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht. Für die auch nach i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Zustimmungspflicht des Bundesrates (Abs. 2)

Rz. 17 Wie sich bereits aus Art. 80 Abs. 2, 105 Abs. 2, 3, 106 Abs. 2 Nr. 5 GG ergibt und § 212 Abs. 2 AO wiederholt, bedarf eine auf der Grundlage von § 212 Abs. 1 AO erlassene Verordnung grds. nicht der Zustimmung des Bundesrates. Eine Ausnahme bildet ausdrücklich die Biersteuer, deren Steueraufkommen den Ländern zusteht.[1] § 25 Abs. 4 BierStV enthält eine Verordnungsermäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Bedeutung und Zweck

Rz. 6 Die Zielsetzung der Steueraufsicht liegt in der Sicherung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern, wie sie in § 85 AO und § 1 Abs. 1 S. 2 ZollVG festgeschrieben ist, sowie in der Sicherung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich oder nationalrechtlich geregelten Verbote und Beschränkungen nach § 1 Abs. 3 ZollVG.[1] Die Steueraufsicht wird unabhängig von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1.4 Verpflichtete und berechtigte Personen

Rz. 15 § 210 Abs. 1 AO sieht als Verpflichtete für die Duldung der Nachschau Personen an, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht i. S. v. § 209 AO unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist.[1] Die Differenzierung zwischen "gewerblicher" und "beruflicher" Tätigkeit macht das Nachschaurecht unabhängig von einem an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Rechtsschutz

Rz. 13 Die Zustimmung ist ein begünstigender, die Versagung der Zustimmung ein belastender Verwaltungsakt.[1] Die Versagung der Zustimmung kann von dem Stpfl. und – wegen der Drittwirkung des Verwaltungsakts – dem Beauftragten mit dem Einspruch gem. § 347 AO angefochten werden. Gegen die Versagung der Zustimmung kann der Betriebsinhaber Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.2 Auskunftserteilungspflicht

Rz. 8 Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften über steueraufsichtsrelevante Tatsachen, die Auskunftserteilungspflicht, besteht – anders als nach § 97 Abs. 2 AO – gleichrangig neben der Vorlagepflicht, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum Aufsichtszweck zu beachten ist. Die Kontrolle hat zunächst anhand der vorgelegten Unterlagen zu erfolgen; nur wenn k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Pflichten bei gesetzlicher Nachversteuerung (Abs. 2)

Rz. 10 Bei der Einführung neuer Verbrauchsteuern, der Erhöhungen von Verbrauchsteuersätzen oder einer Erweiterung des Kreises der Steuergegenstände werden häufig bereits hergestellte oder eingeführte steuerpflichtige Waren einer Nachversteuerung unterworfen. Steuerschuldner der Nachsteuer ist regelmäßig der Besitzer der Ware.[1] Abs. 2 dient der Vereinfachung der Steueraufsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Körperschaft mit Sitz im Ausland…

Rz. 5 Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen "Steuerpflichtiger" ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO auch dann, wenn die Körp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Einrichtung der Produktionsmittel (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 10 § 212 Abs. 1 Nr. 2 AO ermächtigt zu Verordnungen, die den Betriebsinhaber verpflichten auf seine Kosten Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Durchführung der Steueraufsicht überhaupt zu ermöglichen oder zu erleichtern.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Abs. 1–3 sind durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. 21.12.1992[1] neu gefasst worden, insbesondere wurde das Nachschaurecht aus Abs. 1 in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen gegenständlich auf Grundstücke und Räume (früher waren auch Schiffe und sonstige Fahrzeuge vom Nachschaurecht nach Abs. 1 erfasst), zum anderen sachlich auf Grundstücke und Räume v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Mitwirkungs- und Duldungspflichten von durch Maßnahmen der Zollbehörden betroffenen Personen ergeben sich auch aus dem UZK.[1] So haben nach Art. 46 UZK alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs über Drittlandsgrenzen beteiligt sind, Zollkontrollen durch die Zollbehörden, wie z. B. die Beschau der Waren, die Entnahme von Pro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Erschwerungsverbot (Abs. 3)

Rz. 11 § 211 Abs. 3 AO regelt das Verbot jeglicher Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren. Diese Vorschrift enthält keine allgemeine Ausdehnung der Verpflichtungen des Betroffenen zur Hilfeleistung jeder Art über den Rahmen der Abs. 1 und 2 hinaus, sondern verbietet lediglich besondere Hindernisse und Erschwerungen, auch wenn diese lediglic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Anmeldung oder Genehmigung von der Nutzung von Räumlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 § 212 Abs. 1 Nr. 1 erweitert die Verordnungsermächtigung nach § 139 Abs. 2 AO, zum einen auf "bestimmte", also über die Herstellung, Gewinnung und Entfernung hinausgehende "Handlungen", zum anderen auf Genehmigungen zur Nutzung von Räumen zu steuerrechtlich relevanten Handlungen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 … und Geschäftsleitung im Inland

Rz. 15 Die ausländische Körperschaft i. S. des § 14b AO muss den "Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[1] Rz. 16 Es muss sich also um eine doppelt ansässige Körperschaft handeln. Zu einem Auseinanderfallen von Sitz und Ort der Geschäftsleitung kommt es insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.7 Anmeldepflicht von steuerrelevanten Vorgängen und Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 15 Die Ermächtigung zur Regelung einer Anmeldepflicht des § 212 Abs. 1 Nr. 7 AO erstreckt sich im Unterschied zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO nur auf Vorgänge und Maßnahmen in (angemeldeten) Betrieben und Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierdurch soll der Finanzbehörde die Möglichkeit gegeben werden, von ggf. besteuerbaren Abläufen Kenntnis zu erlangen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Vollstreckung in das Vermögen der Körperschaft (Abs. 3)

Rz. 50 Nach § 14b Abs. 3 AO genügt für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft i. S. des § 14b Abs. 1 AO ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt. Die Regelung ist an § 267 AO für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen angelehnt.[1] Sie lässt für die Vollstreckung in das Vermögen der doppelt ansässigen Körperschaft einen gegen diesen gerichteten v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 213 AO bildet die Rechtsgrundlage für besondere Maßnahmen im Rahmen der Steueraufsicht, die über die allgemeinen aktiven und passiven Mitwirkungspflichten aus §§ 210 und 211 AO hinausgehen und nicht in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 212 AO geregelt wurden. Auf § 213 AO können besondere Aufsichtsmaßnahmen gestützt werden, wenn der Inhaber oder ein leit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Kosten

Rz. 10 Die Kosten der besonderen Steueraufsichtsmaßnahmen haben die betroffenen Betriebe und Unternehmen zu tragen. Meist werden die Kosten im eigenen Bereich der Betriebe oder Unternehmen anfallen oder von diesen auf privatrechtlicher Ebene an Dritte zu zahlen sein. Bei der Finanzbehörde unmittelbar oder über eine Ersatzvornahme[1] entstehende Kosten sind durch Verwaltungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.5 Gegenstand der Durchsuchung

Rz. 22 Abs. 2 befugt nur zur Durchsuchung von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen. Die Durchsuchung von Personen ist nicht zulässig, für diese enthält § 10 Abs. 3 ZollVG die Rechtsgrundlage.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 Die einzelnen Verbrauchsteuergesetze enthalten eigene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, z. B. § 37 AlkStG, § 28 BierStG, § 28 SchaumwZwStG § 23 KaffeeStG, § 35 TabStG, §§ 66, 66b EnergieStG. Diese Ermächtigungen erstrecken sich jedoch überwiegend auf Regelungen zum Steuergegenstand und zum Besteuerungsverfahren und nicht auf die Durchführung der Steuera...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 § 210 AO regelt die Befugnisse der besonderen Steueraufsicht nicht abschließend; der Vorschrift gehen vielmehr im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die spezielleren Regelungen des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts vor. Explizit findet sich dazu eine Regelung in der AO-DV Zoll zu § 210, wonach dieser durch Art. 46 UZK [1] i. V. m. § 10 ZollVG überlagert wird. Art. 46 UZK ent...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.6.1 Übertragung des Kinderfreibetrags (Abs. 6 S. 6)

Rz. 125 Die Berücksichtigung des halben Kinderfreibetrags bei jedem Elternteil kann zu unausgewogenen Verhältnissen führen, wenn ein Elternteil mangels eigenen Einkommens daraus steuerlich keinen Vorteil ziehen kann oder wenn ein Elternteil mehr als seinen im internen Verhältnis der Eltern zueinander geschuldeten Anteil am Unterhalt erbringt, ohne zugleich auch stärker steue...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.3 Erteilung der Freistellungsbescheinigung, Abs. 2 S. 4, 6

Rz. 33 Das Freistellungsverfahren ist davon abhängig, dass durch das BZSt eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese wird von dem Vergütungsgläubiger beantragt; durch sie ermächtigt das BZSt den Vergütungsverpflichteten, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Abzugsteuersatz vorzunehmen. Adressat der Freistellungsbescheinigung und Vergütungsgläub...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 50g EStG, Abs. 4

Rz. 65 Der an den Vergütungsgläubiger zu erstattende Betrag ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Rz. 56). Hiervon macht § 50c Abs. 4 EStG für die Erstattung von Abzugsteuern auf Zins- und Lizenzgebühren nach § 50g EStG eine Ausnahme. Die Verzinsung wurde eingeführt, da Art. 1 Abs. 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g EStG Rz. 6) eine Verzinsung vorsieht. Die Verzinsung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Verfahrensregelungen, Abs. 3 S. 2 – 4

Rz. 57 Das Erstattungsverfahren ist in § 50c Abs. 3 S. 2 – 4 EStG sowie, zusammen mit dem Verfahren für den Freistellungsantrag, in § 50c Abs. 5 geregelt; zu § 50c Abs. 5 EStG vgl. Rz. 65. Das Erstattungsverfahren ist unabhängig von dem Steuerabzugsverfahren. Das bedeutet, dass für die Durchführung der Erstattung der Steuerbescheid, der nach § 168 AO in der Steueranmeldung l...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Formalien zum Freistellungs- und Erstattungsantrag, Abs. 5

Rz. 70 Aufgrund des zweistufigen Verfahrens ist verfahrensrechtlich zu unterscheiden zwischen Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Steuer, d. h. der 1. Stufe einerseits, und dem Freistellungs- sowie dem Erstattungsverfahren (2. Stufe) andererseits. Die Zuständigkeit für die 1. Stufe liegt für den KapESt-Abzug beim Betriebs-FA des Zahlungsverpflichteten, bei der Abzugste...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kreditkarte/EC-Karte / 2 Zahlungseingänge per Kreditkarte

Praxis-Beispiel Kreditkartenumsätze Am 16.4. hat der Händler 200 EUR Erlöse über Kreditkarte eingenommen. Die Kreditkartenumsätze werden erst später auf dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben (z. B. am 24.5.). Außerdem schreiben einige Kreditkartenorganisationen nicht den kompletten Betrag von 200 EUR gut, sondern verrechnen ihre Gebühren und erstatten einen niedrigeren B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.18.2 Zuwendungen an inländische begünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)

Rz. 84 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dienen, soweit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Exkurs: Erlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO

Rz. 50 Durch § 28 ErbStG sind im Hinblick auf eine verwirklichte Erbschaft- oder Schenkungsteuer die allgemeinen abgaberechtlichen Billigkeitsmaßnahmen in Form einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen i. S. d. § 163 AO bzw. eines Erlasses i. S. d. § 227 AO nicht ausgeschlossen.[1] Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Exkurs: Stundung nach § 222 AO

Rz. 45 Abgesehen von den speziellen Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Einzelfall auch nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Stundungsvorschrift des § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erschei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.19 Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Rz. 90 § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit als Auffangvorschrift zu § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu einem dieser bestimmten Zwecke gesichert ist.[1] Die Vorschrift begünstigt nicht einen bestimmten Empfängerkreis, sondern die Verfolgung eines bestimmten steuer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr