Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Grundlage.

Rn 2 Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art 35 GG, wonach sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Die §§ 156 ff gelten für die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 2 EGGVG). Zivilsachen sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13). Bestimmungen, wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Mit allgemeinen Vorschriften sind die Regeln des Klageverfahrens erster Instanz (§§ 253 ff, ggf iVm §§ 495 ff) gemeint und nicht die eines Rechtsmittelverfahrens. Die Regeln der ZPO gelten dabei grds für alle drei Verfahrensabschnitte (s noch Rn 4, 6–9). Rn 3 Findet das Wiederaufnahmerecht der ZPO aufgrund von Verweisungen aus anderen Verfahrensordnungen (§ 153 I VwGO, §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Mittelbare Geldschenkungen

Rz. 143 [Autor/Stand] In der Praxis stößt man mitunter auf Fälle, in denen geschenktes Vermögen (insb. Grundbesitz und/oder Beteiligungen) anschließend veräußert wurde. Erhält der Erwerber letztlich nur den Veräußerungserlös, kann der Zuwendungsvorgang als mittelbare Geldschenkung zu behandeln sein.[2] Dafür spricht jedenfalls der zeitnahe (Weiter-)Verkauf des Objekts, insb....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehung.

Rn 1 Das Mediationsgesetz (MediationsG) ist in Art 1 als zentraler Teil des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I S 1577) enthalten. Es setzt die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.08 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl L 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 9 Die Vorschrift ist im WEG-Verfahren anwendbar (Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 3); für Beschlüsse gelten gem § 329 I 2 die Abs 2 S 1, Abs 3–4. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt gem § 50 ArbGG der Abs 1 S 3 nicht. Die Vorschrift ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten (für § 155 FGO iVm § 317 IV s BFH/NV 06, 1317); ebenso im sozialgerichtlichen Verfahren (LS...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich.

Rn 10 Im WEG-Verfahren ist § 303 entspr anwendbar (Köln NZM 99, 858 [OLG Köln 04.01.1999 - 16 Wx 198/98]). Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt § 303 entspr, § 46 II ArbGG. Ein Zwischenbeschluss analog § 303 ist im Beschlussverfahren denkbar (BAG DB 74, 1728; einschränkend aber LAG Nürnberg NZA-RR 07, 214, 215 [LAG Nürnberg 04.01.2007 - 6 Ta 206/06] zur Beteiligtenstellung im Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 29 sieht für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch für Kindschaftssachen vor, dass tatsächliche Entscheidungsgrundlagen im Wege des Freibeweises ermittelt werden. § 30 I eröffnet dem Gericht aber die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, zu der auch die Einholung eines Gutachtens gehört; dabei si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift und die zu ihr entwickelten Grundsätze der Erledigung des Rechtsstreits gelten zunächst für alle kontradiktorischen Verfahren der ZPO, die der Dispositionsmaxime unterliegen und mit einer selbstständigen Entscheidung über eine Hauptsache und die Kosten enden. Darunter fallen neben dem Urteilsverfahren folgende Verfahren: Arrest und einstweilige Verfügunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Das Gericht entscheidet über die Anträge anhand des in der Prozessakte befindlichen Prozessstoffs. Die Parteien müssen, uU auch um zu erkennen, inwieweit weiterer Vortrag geboten ist, diese Entscheidungsgrundlage kennen können (s.a. § 357 I). Ihr Informationsrecht ist Ausdruck ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG; BVerfG NVwZ 10, 954, 955 [BVerfG 13.04.2010 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 239 ff finden Anwendung im Erkenntnisverfahren in allen Instanzen, auch in der Revisionsinstanz (BGH NJW 12, 3725 [BGH 31.10.2012 - III ZR 204/12]), auch bei Beschlussklagen (Hügel/Elzer § 44 WEG Rz 121; s.a. BGH NZG 18, 32 [BGH 24.10.2017 - II ZR 16/16] Rz 15 – Insolvenz über Vermögen eines GmbH-Gesellschafters), und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsanwälte.

Rn 29 Rechtsanwälte, die beim Prozessgericht nach I und II postulationsfähig sind, können sich nach IV selbst vertreten. Deshalb kann sich weder ein Patentanwalt (§ 4 II PAO) noch ein BGH-Anwalt (§ 172 I 1 BRAO) vor dem LG oder OLG selbst vertreten. Entgegen dem irreführenden Wortlaut entsteht jedoch kein Vertretungsverhältnis des Anwalts mit sich selbst, der Regelungsgehalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sofortige Beschwerde.

Rn 9 Sowohl die Bejahung des angegangenen Rechtswegs (§ 17a III) als auch die Verweisungsbeschlüsse nach § 17a II sind, anders als Verweisungen bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit (§ 281 II 2 ZPO), nach den Vorschriften des jew anzuwendenden Verfahrensrechts mit der Beschwerde binnen zwei Wochen anfechtbar (§ 17a IV 3 GVG, etwa §§ 567 ff, 569 I ZPO; §§ 146 ff VwGO;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 578 ff ZPO

Rn 1 Das Wesen des Wiederaufnahmeverfahrens besteht in der Beseitigung der Sperrwirkung der Rechtskraft. Ein unanfechtbar gewordenes Urt wird wieder anfechtbar, und das rkr geschlossene Verfahren wird neu verhandelt (Gaul ZZP 74, 49, 76–79; teils abw MüKoZPO/Braun/Heiß vor § 578 Rz 8, 9 mwN). Veranlasst ist die Wiederaufnahme, wenn das geschlossene Verfahren schwerste prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Handlungen des Gerichts.

Rn 8 Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds ggü den Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 – Zustellung nach Unterbrechung gem § 244; NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 13 [Wiedereinsetzung]; BAG NZA 24, 129...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bedeutung für den Rechtsstaat.

Rn 2 Die sachliche Unabhängigkeit der Richter ist ein zentrales Element des funktionierenden Rechtsstaats und gilt für alle Gerichtsbarkeiten. So wird bspw die in ihrer Anfangszeit oft nicht gewollte Unabhängigkeit der Richter in der allg Verwaltungsgerichtsbarkeit speziell von Verwaltungsbehörden von § 1 VwGO ausdrücklich hervorgehoben (entspr für die Sozial- und Finanzgeri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 251 ZPO – Ruhen des Verfahrens.

Gesetzestext 1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der in § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss. Rn 1 Das Ruhen ist ein Unterfall der Aussetzung (zum ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entwicklung.

Rn 1 §§ 21a–21i sind durch das ›Gesetz zur Änderung der Bezeichnung der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte‹ v 26.5.72 (BGBl I, 841 ff) in das GVG als Zweiter Titel ›Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung‹ neu gefasst und nach § 21 eingefügt. Zugleich wurde die seit dem In-Kraft-Treten des GVG v 27.1.187...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verzicht oder wenigstens schuldhaft rügelose Einlassung.

Rn 9 Die Heilung eines Verstoßes gg eine verzichtbare Verfahrensvorschrift setzt voraus, dass der Verstoß bei der Gerichtshandlung durch keine Partei oder bei Parteihandlungen nicht durch die andere Partei wenigstens konkludent gerügt wird. Dabei bestehen geringe Anforderungen an eine Rüge; effektiver Rechtsschutz bzw Verfahrensrechte dürfen nicht durch überzogene Rügeanford...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang des Beitreibungsrechts.

Rn 4 Der PKH-Anwalt kann gg die gegnerische Partei nur die Kosten festsetzen lassen, die diese nach § 91 erstatten muss. Festgesetzt werden können die Regelgebühren, nicht nur die ermäßigten PKH-Gebühren. Die Umsatzsteuer kann nicht verlangt werden, wenn der eigene Mandant des PKH-Anwalts vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGH NJW-RR 07, 285). Das Beitreibungsrecht des Anwalts b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einfluss der Bedarfsbewertung

Rz. 516 [Autor/Stand] Die Anteilsbewertung ist bereits seit dem 1.1.2007 nicht mehr Sache der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen, sondern von ihnen lediglich zu veranlassen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Satz 2 BewG).[2] Im Verfahren der sog. Bedarfsbewertung ermittelt das beauftragte Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG) den Steuerwert des Gesell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

Rn 15 Rechts- und Parteifähigkeit kommt allen Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern wie auch den Kommunen (Kreise, Städte und Gemeinden) zu. Entspr gilt für sonstige rechtsfähige Körperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, § 53 HandwO, Kreishandwerkerschaften, § 86 ff HandwO, andere berufsständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rn 9 Auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art (§ 40 I VwGO) stellt sich zunächst die Frage einer speziellen anderweitigen (›abdrängenden‹) Sonderzuweisung. So begründet der § 112a BRAO zB für den Streit um eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff BRAO) als verwaltungsrechtlicher Anwaltssache die ausschließliche Zuständigkeit der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (Nr 1).

Rn 5 Die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, Art 101 I 2 GG, gewährleistet wurde. Der Richter muss im Vorhinein durch normative, abstrakt-generelle Bestimmung ermittelt werden können; seiner Bestimmung darf keine Ermessensentscheidung zu Grunde liegen, durch die et...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Aussetzung und Ruhen.

Rn 9 Aussetzung und Ruhen treten nur kraft richterlicher Anordnung oder Zustellung eines entspr Beschl ein, der vAw oder auf Antrag zwingend oder nach einer Ermessensausübung des Gerichtes ergeht (BGH NJW 20, 1973 Rz 23). Die Aussetzung ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie vorsieht, wie zB in der ZPO in §§ 65, 148, 149, 152–154, 246, 247, 578 II sowie in den §§ 21, 136, 221...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Leistung ohne Gegenleistung

Rz. 60 [Autor/Stand] Leistungen werden entweder entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich/unentgeltlich erbracht. Wer für seine Leistung eine (Gegen-)Leistung erhält, leistet gegen Entgelt, also entgeltlich. Wer seine Leistung ohne Gegenleistung erbringt, leistet ohne Entgelt, also unentgeltlich.[2] Es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den gerade das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessrechtlich.

Rn 7 Die Regelungen des vierten Teils erstrecken sich auf alle Verfahrensarten der ZPO, durch § 869 auch für die nach dem ZVG. Durch §§ 400 f ist ferner das Festsetzungsverfahren gem § 16 ZSEG einbezogen. Für die Verfahren nach dem FamFG wird die entspr Anwendung durch § 6 I 1 angeordnet, wobei S 2 einen eigenständigen Ausschlussgrund für den schafft, der in einem vorausgega...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zeitpunkt der Erledigung.

Rn 51 Da das Gericht bei der einseitigen Erledigungserklärung zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, kommt dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – anders als bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Rn 23) – eine wichtige Bedeutung zu. Einigkeit besteht, dass erledigende Ereignisse jedenfalls solche sind, die nach Rechtshängigkeit eintreten und z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Die Schenkungsteuer als Unternehmenssteuer

Rz. 437 [Autor/Stand] Selbstverständlich können unentgeltliche Zuwendungen auch betrieblichen und/oder geschäftlichen Zwecken dienen. Im Umsatz- und Ertragsteuerrecht ist dies völlig unstreitig. Dass sie grundsätzlich auch dem ErbStG unterliegen, macht die Schenkungsteuer konsequent zu einer ernst zu nehmenden, nicht nur auf den Anwendungsbereich der §§ 13a ff. ErbStG beschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Geltungsbereich.

Rn 3 Der wohl überwiegende Bereich der selbstständigen Beweisverfahren im Zivilprozess ist der der Vermeidung bzw Vorbereitung eines Bauprozesses, zB während des Bauens die Prüfung behaupteter Mängel an Vorgewerken oder nach Kündigung die Feststellung eines bestimmten Bautenstandes einschl der Qualität. Ein Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Tatbestand

Rz. 6 Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide. Nur bei Unanfechtbarkeit kann angenommen werden, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden. Rz. 7 Ein Steuerbescheid ist unanfechtbar, wenn er nicht od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO sind unmittelbar auf Steuerfestsetzungen anwendbar. Sinngemäß gelten die Regelungen für Steuervergütungen i. S. d. § 155 Abs. 3 AO, wie die Investitionszulage[1] oder das Kindergeld;[2]; die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO [3]; Messbescheide i. S. d. § 184 Abs. 1 S. 1 AO [4]; Zerlegungsbescheide i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.6 Unbestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 90 Kann der Umfang der Vorläufigkeit auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt werden, weil die Angaben der Finanzbehörde zum Umfang fehlen oder mehrdeutig sind, ist der Vorläufigkeitsvermerk nach §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1 AO unwirksam.[1] Die Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks führt dazu, dass die Steuerfestsetzung endgültig ist.[2]Aus der mangelnden Bestimmu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.2 Anfechtung des vorläufigen Steuerbescheids

Rz. 128 Gegen den vorläufigen Steuerbescheid ist nach § 347 AO der Einspruch statthaft. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren[1] kann der Stpfl. gegen die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO Anfechtungsklage erheben. Rz. 129 Zwar kann die gegen den Steuerbescheid insgesamt zu richtende Anfechtungsklage im Klageantrag auf die Beseitigung des Vorläufigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.4 Anfechtung des Änderungsbescheids nach § 165 Abs. 2 AO

Rz. 136 Gegen den von der Finanzbehörde nach § 165 Abs. 2 S. 1 und S. 2, 1. Halbs. AO geänderten Steuerbescheid kann sich der Stpfl. mit dem Einspruch und der Anfechtungsklage i. S. des § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO zur Wehr setzen. Bei der Anfechtung sind die Beschränkungen der § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 1 AO zu beachten.[1] Rz. 137 Bei der Anfechtung des Änderungsbescheids kö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4.1 Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit

Rz. 81 Das Erfordernis, den Umfang der Vorläufigkeit zu benennen, ergibt sich bereits aus dem Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 AO.[1] Der Stpfl. muss erkennen können, wegen welcher im Einzelnen genannter tatsächlicher Sachverhaltsmerkmale oder rechtlicher Tatbestandsmerkmale die abschließende Klärung und endgültige Steuerfestsetzung noch aussteht.[2] Es genügt desha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.7 Nachträgliche Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 91 Wollte die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vorläufig vornehmen, ist dies aber versehentlich unterblieben, kann eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegen.[1] Es handelt sich um das gleiche Rechtsproblem wie bei § 164 AO.[2] Rz. 92 Ob der Steuerfestsetzung nachträglich ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt werden kann, hängt davon ab, ob die Bestandskraft de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Verhältnis von Abs. 2 Satz 1 zu Abs. 2 Satz 2

Rz. 102 § 165 Abs. 2 AO regelt die Änderung, Aufhebung und Beendigung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung. Im Gegensatz zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Vorläufigkeitserklärung – von der Ausnahme in § 165 Abs. 2 S. 4 AO bei Massenverfahren abgesehen – zwingend zu irgendeinem Zeitpunkt durch Änderung, Aufhebung oder Endgültigkeitserklärung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.6 Anfechtung der Aussetzungsentscheidung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 144 Gegen die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO kann der Stpfl. Einspruch und ggf. Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO einlegen, so auch gegen eine ggf. zur Auflage gemachte Sicherheitsleistung.[1] Lehnt die Finanzbehörde hingegen den Antrag des Stpfl. auf Aussetzung der Steuerfestsetzung ab, kann er sich hiergegen mit dem Einspruch u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.3 Wegfall der Ungewissheit bei ungewisser Rechtslage

Rz. 114 In den Fällen der rechtlichen Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 2 AO entfällt die Ungewissheit, wenn feststeht, zu welchem Zeitpunkt ein internationaler Vertrag in Kraft tritt bzw. feststeht, dass er für den fraglichen Besteuerungszeitraum endgültig nicht in Kraft treten wird (Nr. 1), wenn der Gesetzgeber die Auflage des BVerfG bzw. EuGH zu einer Neuregelung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.3 Antrag auf Endgültigkeitserklärung, Abs. 2 S. 4

Rz. 120 Nach § 165 Abs. 2 S. 4 AO muss in den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO nur auf Antrag des Stpfl. für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Die Regelung stellt eine Abweichung von dem Grundsatz des § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO dar, wonach bei Wegfall der Ungewissheit ein Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3 Subjektive Ungewissheit der Finanzbehörde

Rz. 19 Unter Ungewissheit ist die subjektive Ungewissheit der Finanzbehörde im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zu verstehen, welche überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten zu beseitigen ist.[1] Die Möglichkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung befreit die Finanzbehörde aber nicht von ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO. Dementsprechend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.1 Einkommensteuer

Rz. 29 Unsicherheit im Tatsächlichen liegt beim gewerblichen Grundstückshandel darin, ob der Stpfl. die Drei-Objekte-Grenze überschreitet.[1] Soweit Oellerich [2] beim gewerblichen Grundstückshandel einen in der Vergangenheit objektiv noch nicht verwirklichten Sachverhalt (und damit eine rückwirkende Rechtsanwendung auf einen ohne Ungewissheiten behafteten Sachverhalt) annimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 Satz 1

Rz. 103 Eine Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO setzt lediglich voraus, dass sie mit einem wirksamen Vorläufigkeitsvermerk versehen ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Vorläufigkeitsvermerk auch rechtmäßig ist, wenn er nicht erfolgreich angefochten worden ist. Denn Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.4 Anwendungsfälle von Abs. 2 Satz 1 und 2

Rz. 125 Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei § 165 Abs. 2 S. 1 AO um die Grundnorm der Korrekturvorschrift des § 165 Abs. 2 AO. Sie betrifft – entgegen der Rechtsprechung des BFH[1]- alle Fälle, in denen die Finanzbehörde oder der Stpfl. eine vorläufige Steuerfestsetzung korrigieren will, unabhängig davon, ob die Ungewissheit jemals bestand, nicht mehr be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 127 DerVorläufigkeitsvermerk ist als unselbstständige Nebenbestimmung i. S. des § 120 Abs. 1 AO zum Steuerbescheid nicht selbstständig anfechtbar.[1] Steuerbescheid und Vorläufigkeitsvermerk bilden eine untrennbare Einheit, weil der Vorläufigkeitsvermerk unmittelbar den Inhalt (Regelungsgehalt) des Steuerbescheids betrifft, indem er eine Aussage über die Endgültigkeit d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Verbindung von Vorläufiger und Vorbehaltsfestsetzung (Abs. 3)

Rz. 126 Nach § 165 Abs. 3 AO kann die vorläufige Steuerfestsetzung mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO verbunden werden.[1] Die Vorschrift stellt klar, dass der Finanzbehörde eine vorläufige Steuerfestsetzung nicht deshalb verwehrt ist, weil sie sie gleichzeitig unter Nachprüfungsvorbehalt ergehen lassen will.[2] Die vorläufige St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5.1 Ermessensausübung

Rz. 71 Ob die Finanzbehörde einem Steuer- oder Feststellungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO beifügt, steht in ihrem Ermessen.[1] Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und hat die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt sowie seine Entscheidung hinreichend begründet[2], ist die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.1 Rechtsfolge von Abs. 2 S. 1 AO

Rz. 108 Als Rechtsfolge ist die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen[1] befugt, die vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Eine Endgültigkeitserklärung ist nur bei Wegfall der Ungewissheit nach § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO möglich. § 165 Abs. 2 S. 1 AO ermöglicht punktuell im sachlichen Umfang der Vorläufigkeitserklärung eine Änderung oder Aufhebung der Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.1 Beseitigung der Ungewissheit

Rz. 111 Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn geklärt ist, ob die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuer[1] eingetreten sind.[2] Maßgebend ist die Beseitigung derjenigen Ungewissheit, deretwegen die Steuerfestsetzung vorläufig vorgenommen wurde.[3] Wie die Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 1 AO, so muss sich auch die für eine Änderung, Aufhebung oder Endgültigkeit...mehr