Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 61a Dem Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 AO aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen [1] – u. a. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.19.2 Tauglicher Täter

Rz. 132 § 154 Abs. 1 AO untersagt jedermann, für sich oder für einen Dritten ein Konto unter falschem oder erdichtetem Namen zu errichten bzw. eine andere der dort beschriebenen Handlungen vorzunehmen. Adressat der Vorschrift ist jedes Rechtssubjekt, das als Kontoinhaber im Geltungsbereich der AO ein Konto bei einem Kontoführer errichten lassen will. Folglich handelt es sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 61j § 379 Abs. 1 Nr. 8 AO sanktioniert – ähnlich wie § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO – die nicht vollständige Aufbewahrung oder Nichtaufbewahrung der nach § 147a Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 S. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass auch eine Steuerhinterziehung, hinter die der Bußgeldtatbestand zurücktreten würde, für dieselbe Steuerart und denselben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.4 Eignung zur Steuerverkürzung oder zur Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils

Rz. 14 Die Tathandlung muss in objektiver Hinsicht geeignet sein, steuerliche[1] Folgen in Form einer Steuerverkürzung[2] oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten steuerlichen Vorteils[3] hervorzurufen. Wie sich aus dem Wortlaut ("Möglichkeit") ergibt, ist insoweit die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung ausreichend.[4] Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.17.2 Tauglicher Täter

Rz. 130c Verantwortlich für die Gewährung des vollständigen Datenzugriffs ist der Adressat der Anordnung i. S. d. § 379 Abs. 6 S. 1 AO und somit i. d. R. der Stpfl. als Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtiger. Selbiges gilt nach Ansicht des BFH hingegen nicht für Unterlagen und Daten, die "freiwillig", also über die gesetzliche Pflicht hinaus aufgezeichnet wurden, da dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1.1 Buchführungs-/Aufzeichnungspflicht

Rz. 30 Ob eine Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht besteht und für wen, ergibt sich aus der jeweiligen Bezugsnorm. Da die Pflichten "nach dem Gesetz" bestehen müssen, kommen gem. § 4 AO nur solche in Betracht, die sich aus einer Rechtsnorm, also Gesetzen im materiellen und formellen Sinn, ergeben. Maßgeblich sind somit förmliche Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht jedo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Konkurrenzen

Rz. 156 Bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre wird der Gefährdungstatbestand des § 380 AO vom Erfolgstatbestand des § 378 AO verdrängt, was auch der ausdrücklichen (überflüssigen) Regelung in § 379 Abs. 4 AO entspricht. Wie sich aus § 21 OWiG ergibt, ist § 379 AO darüber hinaus auch subsidiär gegenüber § 370 AO oder sonstigen Straftatbeständen, z. B. § 267...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 130a Durch die Einführung dieses Tatbestands im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Digitalis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.5 Eignung zur Verkürzung ausländischer Abgaben

Rz. 15 § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO schützt aufgrund der (erweiternden) Regelung in § 379 Abs. 1 S. 2 und 3 AO auch bestimmte ausländische Fiskalinteressen. Geschützt werden im Einzelnen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bestimmter Staaten sowie die USt anderer EU-Mitgliedsstaaten. Rz. 16 Der Begriff der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben [1] umfasst auch die Einfuhrumsatzsteuer und bei eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 47 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 55 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.10.2 Taugliche Täter

Rz. 70 Als taugliche Täter kommen diejenigen infrage, für die die Aufzeichnungspflicht des § 144 AO besteht. Dabei handelt es sich zunächst um gewerbliche Unternehmer, d. h. solche Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG beziehen. Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer i. S. d. § 144 AO Großhandelsgeschäfte tätigen, d. h. nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Geldbuße

Rz. 145 Die Geldbuße betrug bis zum Jahr 2016 für jede Form der vorsätzlichen Steuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 379 Abs. 4 AO höchstens 5.000 EUR. Danach hob der Gesetzgeber den bis dahin einheitlichen Bußgeldrahmen auf und regelte zunächst in § 379 Abs. 4 AO und später in den Abs. 4–7 ein gestuftes Höchstmaß der Geld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.1 Allgemeines

Rz. 125 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 126 § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO erfasst die Verletzung der Deklarationspflicht des Nutzers (vgl. Rz. 130) aus § 138k S. 1 AO bei Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Eine solche Verletzung kann liegen in der Nicht- oder Falschdeklaration sowie in der unvollständigen oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.1 Beleg

Rz. 8 Als Beleg ist jegliches Schriftstück anzusehen, das geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis für einen steuerlich erheblichen Sachverhalt zu erbringen und einen Aussteller erkennen lässt. Da der Wortlaut des § 379 Abs. 1 AO insoweit keine Einschränkung enthält, handelt es sich um alle Schriftstücke, mit deren Hilfe im Rahmen eines steuerlichen Sachverhalts ein Beweis erbr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.2 Tauglicher Täter

Rz. 117 Bei § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO handelt es sich um eine Sonderdelikt. Tauglicher Täter des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO ist gemäß dem Wortlaut der Norm ausschließlich der Intermediär i. S. d. § 138d Abs. 1 AO [1], also diejenige Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereits...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.3 Ausstellen

Rz. 12 Ordnungswidrig handelt, wer den unrichtigen Beleg ausstellt. Dies kann sowohl durch Herstellen eines vollständig neuen schriftlichen Belegs als auch durch Veränderungen an einem bereits existenten Beleg erfolgen. In der letztgenannten Alternative kann § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO allerdings lediglich zur Anwendung kommen, wenn der Urheber selbst die Änderungen vornimmt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.2 Taugliche Täter

Rz. 130 Tauglicher Täter i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO i. V. m. § 138k S. 1 AO ist der Nutzer i. S. d. § 138d Abs. 5 AO [1], also jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzuset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1.3 Tathandlungen

Rz. 36 Die Aufzeichnungs- oder Buchführungspflicht ist durch Unterlassen in Form des Nichtbuchens verletzt, wenn die vorgeschriebene Erfassung vom Pflichtigen nicht spätestens zu dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die spezialgesetzlich geregelte bzw. auf den GoB beruhende Buchungspflicht hätte beachtet werden müssen. Ein unrichtiges Verbuchen liegt hingegen vor, wenn der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2 Taugliche Täter

Rz. 38 Zur Beschreibung des tauglichen Täterkreises des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist im Hinblick auf die Begehungsformen zu unterscheiden: In der Begehungsform des Falschbuchens kommt jeder als Täter infrage, der tatsächlich die Möglichkeit hat, eine Buchung vorzunehmen[1]; es handelt sich insoweit um ein Jedermanndelikt. Innerhalb eines Unternehmens kommen somit insb. Buc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1.2 Unrichtigkeit

Rz. 11 Der Beleg muss in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein, d. h. die durch ihn belegten Angaben müssen von den objektiven Gegebenheiten abweichen. Diese Abweichung kann sich sowohl auf die äußeren Umstände eines Vorfalls (z. B. Ort und Datum) als auch auf den bekundeten Sachverhalt beziehen. Es ist allerdings umstritten, ob § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ausschließlich Fäll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 40 § 146a AO normiert besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Auch wenn die Regelung in die AO bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] eingefügt wurde, so ist die Norm doch erst auf Kalenderjahre nach dem 31.12.2019 anzuwenden.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Verjährung

Rz. 154 Die (bußgeldrechtliche) Verfolgung der Steuergefährdung verjährt gem. § 384 AO nach fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[1] Zur Problematik der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist auf § 379 AO vgl. § 384 Rz. 2. Zum Verjährungsbeginn gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG vgl. § 384 AO Rz. 3. Rz. 155 Im Hinb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Taugliche Täter

Rz. 20 Jeder, der einen in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen und steuergefährdenden Beleg ausstellt, verwirklicht den Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO. Folglich handelt es sich bei § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein Jedermannsdelikt ("wer"). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter selbst Stpfl. ist oder sonstige persönliche Merkmale[1] aufweist. Folglich kommen z. B. auch M...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.9.2 Tauglicher Täter

Rz. 64 Neben den in § 138 AO benannten Stpfl.[1], bei denen es sich i. d. R. um den Täter handeln wird, kommen auch gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter[2], Verfügungsberechtigte i. S. d. § 35 AO sowie z. B. auch Mitarbeiter als Täter infrage, die die Mitteilungspflicht intern übernommen haben.[3] Wie sich aus § 138 Abs. 5 S. 1 bis 3 AO ergibt, müssen auch Beteiligte,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.19.1 Allgemeines

Rz. 131 Auch der Verstoß gegen die in § 154 AO verankerte Pflicht zur Kontenwahrheit stellt gem. § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Steuergefährdung dar. Die dadurch geschützten Pflichten ergeben sich aus § 154 Abs. 1 AO, der die formale Kontenwahrheit schützt. Folglich geht es in allen von § 154 Abs. 1 AO erfassten Fällen[1] der Errichtung eines Kontos unter einem falschen oder erdi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 152 Eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 379 AO nicht möglich, da die Norm weder eine entsprechende Regelung noch einen diesbezüglichen Verweis enthält.[1] Dies führt allerdings zu unstimmigen Ergebnissen, da beim vollendeten Delikt eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO zulässig ist, hinge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.9.1 Allgemeines

Rz. 62 Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO begeht, wer entgegen der in § 138 Abs. 2 AO normierten Pflicht zur Meldung bestimmter Auslandssachverhalte diese nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig[1] meldet. Eine Einbeziehung anderer Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten widerspricht dem Analogieverbot des § 3 OWiG. Rz. 63 Der Umfang der anzugebenden Ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.13.1 Allgemeines

Rz. 101 Nach § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO i. V. m. § 138b Abs. 1-3 AO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1-3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Es werden somit Verstöße von Finanzinstituten gegen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Vermittlung von Beziehungen inländi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.11.1 Allgemeines

Rz. 72 § 117c Abs. 1 AO ermächtigt das BMF zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten regeln, die im Rahmen der Amtshilfe zur Förderung der Steuerehrlichkeit anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden können. Die Erhebung dieser Daten soll durch Dritte, d. h. insb. durch Finanzinstitute erfolgen, die die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.20.1 Allgemeines

Rz. 134 Im Rahmen der besonderen Steueraufsicht [1] besteht gem. § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde dem von der Aufsicht Betroffenen Auflagen erteilen. Bei dieser Auflage handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der mit einer anderen Entscheidung verbunden ist und auf dieser beruht. Sie lässt den Inhalt und die Rechtswirkungen des "H...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / 2. Akteneinsicht nach § 78 FGO

a) Allgemeines Mithin richtet sich das Akteneinsichtsrecht vor dem FG bzw. BFH allein nach § 78 FGO. § 78 FGO ist Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG und des durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechts auf Waffengleichheit vor Gericht (BVerfG v. 13.4.2010 – 1 BvR 3515/08, NJW 2010, 2118; BFH v. 25.5.2011 – VI B 3/11, BFH/NV 2012, 46 = AO-StB ...mehr

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Das Rechtsinstitut der Hinz... / III. Rechtsqualität, Rechtsfolgen und Rechtsschutzaspekte der Hinzuziehung und Aspekte der Beiladung

Hinzuziehungsentscheidung ist Verwaltungsakt: Die Hinzuziehungsentscheidung des FA ist ein Verwaltungsakt, der sowohl dem Einspruchsführer als auch dem Hinzugezogenen bekanntzugeben ist (vgl. BFH v. 29.5.2001 – VIII R 10/00, AO-StB 2001, 261). Zu Nachweis- und Klarheitszwecken ist es geboten, dass die Hinzuziehungsentscheidung – trotz mangelnder Formvorschriften – schriftlic...mehr

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Die Auswirkungen der Rechts... / 1. Beteiligte des Einspruchsverfahrens

Die Konstellation, dass die Einzelrechtsnachfolge (der Übergang des Feststellungsgegenstandes i.S.v. § 182 Abs. 2 S. 1 AO in Erfüllung eines Kaufvertrages, einer Schenkung etc.) während eines anhängigen Einspruchsverfahrens eintritt, aber auch schon so viel Zeit seit Erlass des Grundsteuerwertbescheides vergangen ist, dass der Rechtsnachfolger selbst keinen Einspruch mehr ei...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / d) Ort der Akteneinsicht

Papierakten grds. in Diensträumen: Bei in Papierform geführten Akten ergibt sich aus § 78 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 S. 1 FGO – anders als § 100 Abs. 2 S. 2 VwGO – kein Rechtsanspruch des Prozessbevollmächtigen, die Akten in seine Kanzlei übersandt zu bekommen. Vielmehr ist die Akteneinsicht regelmäßig in den "Diensträumen" zu gewähren. Lediglich ist es unter Berücksichtigung d...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / c) Gegenstand der Akteneinsicht/Eruierung von Verwertungsverboten

Erfasst werden von § 78 FGO auch die dem Gericht vorgelegen Verwaltungsakten (BFH v. 14.7.2022 – IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074; Weber, NWB 2025, 832, 839 = AO-StB 2022, 278 [Gehm]). FG-Verfahren: Im finanzgerichtlichen Verfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO folglich grundsätzlich auch auf das Fallheft von Betriebsprüfung bzw. Steuerfahndung, dieses ist s...mehr

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Die Auswirkungen der Rechts... / 2. Die Beschwer der am Einspruchsverfahren beteiligten Personen

Einspruchsbefugt ist, wer eine Beschwer geltend machen kann (§ 350 AO). Der Steuerpflichtige muss erkennbar selbst (persönlich) durch den Verwaltungsakt beschwert sein. Für den Rechtsnachfolger stellt § 353 AO klar, dass dieser allein wegen der dinglichen Wirkung beschwert ist (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 353 AO Rz. 5 [Mai 2024]; Keß in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 353 AO...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / e) Akteneinsicht durch Insolvenzverwalter

Durch die Insolvenz wird das finanzgerichtliche Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen. Bereits bevor der Insolvenzverwalter bzw. der vorläufig starke Insolvenzverwalter das Verfahren wieder auf nimmt, steht ihm das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO zu, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft, denn er tritt insoweit nach § 34 Abs. 3 AO in die steuerlic...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / a) Allgemeines

Mithin richtet sich das Akteneinsichtsrecht vor dem FG bzw. BFH allein nach § 78 FGO. § 78 FGO ist Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG und des durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechts auf Waffengleichheit vor Gericht (BVerfG v. 13.4.2010 – 1 BvR 3515/08, NJW 2010, 2118; BFH v. 25.5.2011 – VI B 3/11, BFH/NV 2012, 46 = AO-StB 2011, 266; BFH...mehr

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Die Auswirkungen der Rechts... / C. Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers nach § 353 AO

Gemäß § 353 AO kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwert-/Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen, wenn er diesem gegenüber nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO als Rechtsnachfolger Wirkung entfaltet. Damit sind zwei Aussagen verbunden, die sowohl für den Gesamt- als auch den Einzelrechtsnachfolger gelte...mehr

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Die Auswirkungen der Rechts... / I. Gesamtrechtsnachfolge aufgrund von Erbfall, Umwandlung u.Ä.

War bereits bei Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, umwandlungsrechte Gesamtrechtsnachfolge) ein Einspruchsverfahren anhängig, ist die verfahrensrechtliche Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge eindeutig: Der Rechtsnachfolger tritt in die Position ein, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge beim Rechtsvorgänger besteht. Der Gesamtrechtsnachfolger...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / f) Rechtsbehelf

Wird die Akteneinsicht von der Geschäftsstelle des FG verwehrt, ist hiergegen die Erinnerung, gegen einen entsprechenden Senatsbeschluss die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben (Weber, NWB 2025, 832, 841; BFH v. 11.9.2013 – I B 179/12, BFH/NV 2014, 48; v. 11.1.2021 – BFH v. 11.1.2022 – XI B 89/21, AO-StB 2022, 183). Ist das finanzgerichtliche Verfahren abgeschlossen, ist...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / b) Zeitlicher Umfang des Akteneinsichtsrechts

Nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens besteht allerdings dieses Akteneinsichtsrecht nicht mehr (BFH v. 1.3.2016 – VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936 = AO-StB 2016, 129; Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO-Komm., § 78 Rz. 28 [Stand: 1.6.2018]). Dann ist auch nur eine Entscheidung der Justizverwaltung gegeben, wobei der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte eröffnet ist (BFH v...mehr

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Das Rechtsinstitut der Hinz... / I. Hintergrund und Normzweck der Hinzuziehung

Historie: Die Möglichkeit der Hinzuziehung Dritter zu einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist dem steuerlichen Verfahrensrecht nicht neu, da es bereits in der Reichsabgabenordnung mit § 241 RAO (i.d.F. vom 6.10.1965, vgl. BGBl. I 1965, 1477 [1497, 1502]) eine entsprechende Vorschrift gab, auf welcher die heutige Vorschrift des § 360 AO im Wesentlichen aufbaut (vg...mehr

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Die Auswirkungen der Rechts... / B. Die "dingliche Wirkung" des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides nach § 182 Abs. 2 S. 1 AO (i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO)

§ 182 AO normiert die "Wirkungen der gesonderten Feststellung" (so die Überschrift) und gilt u.a. auch für den Grundsteuerwertbescheid. Dieser enthält in Ansehung einer wirtschaftlichen Einheit (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstück) die gesonderten Feststellungen zum Grundsteuerwert (Grundsteuerwertfeststellung, § 219 Abs. 1 BewG), zur Vermögens- und ggf. Gr...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / 7. Sonderproblem Benennung des Informanten

Informantenschutz: In der Praxis der Besteuerung bzw. des Steuerstrafverfahrens spielen Hinweise durch Informanten eine große Rolle. Nun stellt sich die Frage, inwiefern die Finanzverwaltung deren Identität zu schützen hat, denn oftmals besteht für diese ein erhebliches Risiko, wenn der Steuerpflichtige sie bei der Akteneinsicht in Erfahrung bringen kann. Ermessen der Behörde...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / 4. Gewährung von Akteneinsicht als Ermessensentscheidung

Allerdings muss nach (bisher) h.M. die Finanzbehörde im Einzelfall und unter Beachtung von § 30 AO, des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. des Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nach pflichtgemäßem Ermessen i.S.v. § 5 AO entscheiden, ob Einsicht in die Besteuerungsakten zu gewähren ist (BFH v. 7.5.2024 – IX R 21/22, BFH/NV 2024, 1070 = AO-StB 2024, 234 (Gehm);...mehr

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Das Rechtsinstitut der Hinz... / 5. Die notwendige Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO

Beteiligung Dritter dergestalt, dass nur einheitliche Entscheidung in Betracht kommt: Sind Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis dergestalt beteiligt, dass die Entscheidung über den Einspruch nur einheitlich ergehen kann, so sind diese zum Einspruchsverfahren des Einspruchsführers notwendig hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 S. 1 AO). Dies betrifft auch Fälle, in denen die En...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / 1. Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO?

Art. 15 DSGVO greift von vornherein nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, da die FGO anders als § 2a Abs. 5 AO keinen entsprechenden Verweis auf die DSGVO enthält, was im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zu Schutz von Gerichtsverfahren steht (BFH v. 8.2.2024 – IX B 113/22, BFH/NV 2024, 416; v. 29.8.2019 – X S 6/19, BF...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / III. Zusammenfassung

Im Besteuerungsverfahren gibt es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Akten der Finanzverwaltung von Seiten des Steuerpflichtigen. Vielmehr steht die diesbezügliche Einsichtsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung. Auch Art. 15 DSGVO gewährt keinen solchen Akteneinsichtsanspruch, sondern nur Auskunft über die verarbeiteten personenbezo...mehr