Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.4 Endgültigkeitserklärung

Rz. 122 Entfällt die Ungewissheit und ist keine Änderung oder Aufhebung der vorläufigen Steuerfestsetzung erforderlich, ist die Steuerfestsetzung in den Fällen der tatsächlichen Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 S. 1 AO nach § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO für endgültig zu erklären. Ein Ermessen steht der Finanzbehörde nicht zu. Die Endgültigkeitserklärung erfolgt nur be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Ablehnung des Antrags auf Vorläufigkeitserklärung

Rz. 135 Beantragt der Stpfl. nachträglich die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks und lehnt die Finanzbehörde dies ab, stehen ihm hiergegen der Einspruch und ggf. die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 2. Halbs. FGO zu. Das FG darf das im Gesetz der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben, sondern gem. § 102 FGO nur überprüfen, ob die Finanzbehörde die ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.6 Vorrangige Steuerrechtsverhältnisse

Rz. 33 Nach der Rechtsprechung kann sich die Ungewissheit auch aus der Abhängigkeit des Steuerbescheids von Entscheidungen ergeben, die in einem anderen Steuerverfahren zu treffen sind, und zwar auch dann, wenn die Besteuerungsgrundlagen in bindender Weise nach §§ 157 Abs. 2, 179ff. AO gesondert festgestellt werden[1], wobei für eine Vorläufigkeitserklärung m. E. nur so lang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.5 Anfechtung der Endgültigkeitserklärung (§ 165 Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 141 Wird die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO für endgültig erklärt, hat dies die Wirkungen einer Steuerfestsetzung (vgl. Rz. 122). Daher ist der Einspruch und ggf. die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1, 1. Halbs. FGO gegeben. Einwendungen können jedoch nur vorgebracht werden, soweit die Vorläufigkeit reichte, ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5.2 Ermessensausübung bei tatsächlicher Ungewissheit

Rz. 72 In den Fällen der tatsächlichen Ungewissheit kann die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Die Steuerfestsetzung kann die Steuer auf die Sachverhalte, derentwegen Ungewissheit besteht, entweder in die Festsetzung einbeziehen oder außen vor lassen.[1] Auch für die vorläufige Nichtberücksichtigung des ungewissen Lebenss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4 Angabe von Umfang und Grund der Vorläufigkeit

Rz. 80 § 165 Abs. 1 S. 3 AO fordert von der Finanzbehörde, den Umfang und den Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Diese Angaben dienen dem Rechtsschutzinteresse des Stpfl.[1] Nicht selten wird in der Praxis nicht hinreichend zwischen der Angabe von Umfang und Grund differenziert. Abzugrenzen sind die Angaben danach, inwiefern (Umfang) und weshalb (Grund) die Finanzbehörde die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.8 Schicksal des Vorläufigkeitsvermerks bei Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 94 Wird der vorläufige Bescheid nach einer anderen Vorschrift als nach § 165 Abs. 2 AO geändert und enthält der Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nicht, bleibt der Bescheid trotzdem vorläufig. Die Rechtsprechung[1] stützt sich hierfür auf die Rspr. zu § 164 AO [2] sowie auf den Grundsatz, dass ein Vorläufigkeitsvermerk ausdrücklich aufgehoben werden muss. Das schließt e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Bedeutung und Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift bildet eine Ausnahme von dem in § 124 Abs. 1 S. 1 AO festgeschriebenen Grundsatz, wonach eine Steuerfestsetzung grundsätzlich nur gegenüber ihrem Inhaltsadressaten wirkt. Sie regelt die Drittwirkung von Steuerbescheiden in zwei verschiedenen Fallgruppen, nämlich bei Gesamtrechtsnachfolge und bei Bestehen eines Anfechtungsrechts des Zweitschuldners. Die er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 25 Als Rechtsfolge der Drittwirkung werden Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigte und aus eigenem Recht Anfechtungsberechtigte mit Einwendungen gegen Grund und Höhe des Steueranspruchs nicht mehr gehört; sie können sich nur noch gegen ihre eigene Inanspruchnahme, z. B. als Haftungsschuldner, und die darin liegende Ermessensentscheidung wehren. Rz. 26 Eine Ausn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.7 Aussetzung der Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 98 Nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO kann eine Steuerfestsetzung unter den Voraussetzungen von § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO auch – anstatt für vorläufig erklärt zu werden – gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. Bei der gesetzlich nicht näher beschriebenen Aussetzung der Steuerfestsetzung handelt es sich um die vorläufige Freistellung von der Steuer i. S. d. § 155 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4.2 Angabe des Grundes der Vorläufigkeit

Rz. 88 Die nach § 165 Abs. 1 S. 3 AO erforderliche Angabe des Grundes der Vorläufigkeit meint die Begründung der Vorläufigkeitserklärung nach § 121 Abs. 1 AO. Die Finanzbehörde hat zu erklären, aus welchem Grund in Bezug auf ein bestimmtes Sachverhalts- oder Rechtsmerkmal eine Ungewissheit besteht, also welche tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit einer endgültigen Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2 Rechtsfolge von Abs. 2 S. 2

Rz. 109 § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO schränkt die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung auf Rechtsfolgenebene dahingehend ein, dass sie nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt, sondern zwingend vorzunehmen ist, wenn die Ungewissheit weggefallen ist. Des Weiteren regelt die Vorschrift auf Rechtsfolgenebene die Endgültigkeitserklärung für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.5 Festsetzungsverjährung

Rz. 124 Die vorläufige Steuerfestsetzung bzw. die Aussetzung der Steuerfestsetzung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO. Für die Änderung, Aufhebung oder Nachholung der Steuerfestsetzung stehen ein Jahr[1] bzw. zwei Jahre[2] ab Beseitigung der Ungewissheit und Kenntniserlangung durch die Finanzbehörde zur Verfügung.[3] Davon abgesehen, bestehen für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.5 Bilanzsteuerrecht

Rz. 32 An sich fallen unter den Begriff der Voraussetzungen der Steuerschuld auch Bilanzansätze. Hier ist jedoch zu beachten, dass nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung mit dem Aufstellen der Bilanz nicht gewartet werden darf, bis jede Unsicherheit beseitigt ist. Die Bilanzansätze sind erforderlichenfalls unter Verwendung der Erkenntnisse bis zum Tag der Bilanzauf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.1 Allgemeines und Rechtsnatur des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 76 Der Begriff des Vorläufigkeitsvermerks – oder des synonym verwendeten Begriffs der Vorläufigkeitserklärung – ist im Gesetz nicht näher definiert. § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO setzen die Vorläufigkeitserklärung vielmehr voraus, wenn sich die Finanzbehörde die spätere Überprüfung aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Ungewissheiten vorbehalten will. Inhaltlich triff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Rechtstatsachen

Rz. 18 Den Tatsachen stehen sog. Rechtstatsachen im außersteuerlichen Bereich gleich. Die Ungewissheit kann sich deshalb auch auf präjudizielle Rechtsverhältnisse beziehen, die Voraussetzung für die Erfüllung des steuerlichen Tatbestands sind.[1] Beruht die Ungewissheit darauf, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines (zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen) Rechtsverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.2 Wegfall der Ungewissheit bei ungewissen Tatsachen

Rz. 112 Im Fall der tatsächlichen Ungewissheit im Sinne des Abs. 1 S. 1, ist die Ungewissheit beseitigt, wenn die Tatsachen, aus denen sich das Entstehen des Steueranspruchs ergibt, objektiv feststehen und die Finanzbehörde davon positive Kenntnis hat und daher die Steuer unter Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen endgültig festsetzen kann.[1] Erforderlich ist positive Kenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zu dem Bereich der Regelungen über die Steuerfestsetzung und ist daher im 3. Abschnitt richtig eingeordnet. Sie bildet, ebenso wie § 164 AO, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Steuerfestsetzungsverfahren auf die endgültige und bindende Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet ist.[1] Das nach § 155 AO im Grundsatz einheitliche Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 36 Abs. 1 S. 2 enthält 5 Fallgruppen, bei denen die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen kann, weil nicht zu beseitigende Unsicherheit über das anzuwendende Recht oder seine Auslegung besteht. Diese 5 Tatbestände sind enumerativ und abschließend geregelt. Die Regelungen sind Ausnahmeregelungen von dem Grundsatz, dass rechtliche Unsicherheit im Rahmen des Steuerfestsetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5 (Vorläufige) Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 1 und 2)

Rz. 69 Vorläufig festgesetzt wird nach § 165 AO die Steuer; die Vorläufigkeit der Entscheidung bezieht sich also auf die Steuerfestsetzung, nicht auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.[1] Die Besteuerungsgrundlagen sind auch im Rahmen des § 165 AO verfahrensrechtlich unselbstständig. Ihre Angabe ist aber notwendig, um zu konkretisieren, inwieweit und hinsichtlich wel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.2 Kennzeichnung der Festsetzung als vorläufig

Rz. 77 § 165 Abs. 1 S. 1 AO regelt lediglich, dass eine Steuerfestsetzung vorläufig erfolgen kann, nicht aber, wie eine Vorläufigkeitserklärung zu erfolgen hat. Allein § 165 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind. Das Rechtsschutzinteresse des Stpfl. gebietet es jedoch, dass der Stpfl. nicht nur Umfang und Grund, sondern zunächst die ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und Vertrauensschutz

Leitsatz 1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. 2. Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO. Normenkette § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, § ...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden

Leitsatz 1. Ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzungsbefugnis nach § 162 der Abgabenordnung (AO) begründet, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn ein Kassensystem Stornierungen zulässt und diese systembedingt in den Tagesabschlüssen oder in den Z‐Bons nicht ausgewiesen werden. 2. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungs...§ 5 AOmehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist

Leitsatz Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt und am dritten Tag lediglich die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ohne Weiteres entkräftet. Normenkette § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i.d.F. bis zum 31.12.2024, § 366 AO, § 47 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 2 Nr. 3 PUDLV Sachverhalt Der Kläger machte im Rahmen seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr (2020) Aufwendungen für ein ...mehr

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ABC der wichtigsten materie... / Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden

Aktivierung, Bewertung Der frühest mögliche Aktivierungszeitpunkt für ein Grundstück des Anlagevermögens richtet sich nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang. Das Grundstück ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags – zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[1] Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.[2] Es ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6 Gesonderte Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags (Abs. 4)

Rz. 172 Der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag sind nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Festgestellt werden nur die nicht abgezogenen und damit vortragsfähigen Zinsaufwendungen. Die im laufenden Jahr abziehbaren Zinsaufwendungen werden nicht gesondert festgestellt, sondern gehen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen in den Steuerbescheid des laufenden Jahrs ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.2 Bilanzberichtigung

Rz. 433 Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind. Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 5.3 Schätzung

Rz. 301 Ist der Gewinn zu schätzen, weil die für die Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs erforderlichen Aufzeichnungen oder Belege nicht vorliegen oder ihre Führung nicht ordnungsgemäß ist, ist durch die Schätzung derjenige Gewinn zu ermitteln, der sich bei Durchführung eines Betriebsvermögensvergleichs ergeben haben würde. Hat der Stpfl. andererseits wirksam die Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.4 Entnahme zu betriebsfremden Zwecken

Rz. 336 Die Wertabgabe des Betriebs muss zu "betriebsfremden" Zwecken erfolgen. Der Gegenstand der Entnahme (einschl. Nutzungen und Leistungen) muss also den betrieblichen Bereich verlassen, wodurch der sachliche und/oder persönliche Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst wird. Dabei ist der Begriff der "betriebsfremden Zwecke" der Oberbegriff, der die Entnahme für Zwecke des S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 2.2.1 Einzelne Gewinnermittlungsarten

Rz. 7 Das Gesetz kennt folgende Gewinnermittlungsarten: Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG: Es handelt sich um die Grundnorm der Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige. Der Gewinn wird durch Gegenüberstellung des Endvermögens mit dem Anfangsvermögen ermittelt (vgl. im Einzelnen Rz. 278). Bilanzierung, § 5 EStG: Es handelt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4.1 Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum

Rz. 249 Der Stpfl. hat diejenigen Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich aufzunehmen, die dem Betrieb dienen und die ihm steuerlich als Eigentum zuzurechnen sind. Die steuerliche Zurechnung zum Vermögen des Stpfl. ist in § 39 AO geregelt. Wirtschaftsgüter sind danach steuerlich dem Eigentümer zuzurechnen. Das Steuerrecht folgt damit im Grundsatz der dinglichen Güterzuordn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14.4 Informationsaustausch

Rz. 868 Zusätzlich hat die Finanzbehörde Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG begründen, der Staatsanwaltschaft oder der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.[1] Die Mitteilungspflicht dient der Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht der Durchführ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.16 Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 12 EStG)

Rz. 877 Durch G. v. 13.12.2006[1] wurde § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 12 EStG mit Wirkung ab Vz 2007 eingeführt. Danach sind die Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO [2] oder wegen verzögerter Vorlage der Dokumentation nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.[3] Hintergrund der Regelung ist, dass diese Zuschläge zwar nach § 3 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.1.2 Maßgeblicher Gewinn bei Personengesellschaften

Rz. 112 Auch für eine Personengesellschaft sowie eine nachgeordnete Personengesellschaft (Rz. 102) ist der "maßgebliche Gewinn" zu ermitteln. Die Personengesellschaft wird für die Zinsschranke als eigenständiger Betrieb behandelt, d. h., sie hat einen eigenen "maßgeblichen Gewinn". Dieser ist der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug nach den allgemeinen Regel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.5 Rechtsfolge der Entnahme

Rz. 345 Mit der Wirksamkeit der Entnahme scheidet das entnommene Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögensvergleich aus. Aufwendungen und Erträge berühren ab diesem Zeitpunkt den Betrieb nicht mehr, sondern treffen die private Sphäre. Etwaige Veräußerungsgewinne sind nur noch im Rahmen der §§ 17, 23 EStG und ab Vz 2009 im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG steuerbar. Der Zeitpunkt de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 2.2.2 Anwendungsbereich der Gewinnermittlungsarten

Rz. 8 § 4 Abs. 1 EStG bestimmt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist; das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass dies in allen Fällen zu geschehen hat, in denen nicht durch andere gesetzliche Regelungen eine andere Gewinnermittlungsart vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Anwendungsbereich des...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14.1 Allgemeines

Rz. 852 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen, deren Hingabe oder Empfang mit Strafe oder Bußgeld bewehrt ist, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht abzugsfähig.[1] Rz. 853 und 854 einstweilen frei Rz. 855 Durch G. v. 24.3.1999[2] ist die Vorschrift wesentlich umgestaltet worden.[3] Danach sind Zuwendungen, die eine rechtswidrige Handlung darstellen, s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.4 Sanktionen bei unrichtigen Abschlüssen

Rz. 97 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 14–16 EStG enthält Sanktionen für den Fall, dass ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig ist. Dies betrifft sowohl den Einzelabschluss als auch den Konzernabschluss, und zwar jeweils die nach § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG geänderten Abschlüsse. Unrichtig ist ein Abschluss daher, wenn er nicht dem maßgebenden Rechn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.3 Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG)

Rz. 701 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind die Aufwendungen für Gästehäuser des Stpfl., die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Stpfl. befinden. Gästehäuser sind nach der Legaldefinition der Nr. 3 Einrichtungen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, dienen (zur umsatzsteuerliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Rz. 20 Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.3 Andere gemeinnützige Zwecke (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 52 Wenn eine Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert, der von ihr verfolgte Zweck sich aber keinem der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 AO zuordnen lässt, kann dieser Zweck gleichwohl für gemeinnützig erklärt werden nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO. Die obersten Länderfinanzbehörden haben jeweils eine Finanzbehörde zu bestimmen,...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mildtätigkeit ist die Sorge für Personen, die sich in einer persönlichen (körperlich, geistig, seelisch bedingten) oder wirtschaftlichen Notsituation befinden. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke ist nicht, anders als bei § 52 AO, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Mildtätiges Handeln dient zwar grundsätzlich dem Gemeinwohl,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.1 Begriff der Allgemeinheit

Rz. 3 Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten: Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1] und darüber hinaus Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl) Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerung einerseits und einem abges...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 54 Kirchliche Zwecke

Rz. 1 § 54 AO hat für Religionsgemeinschaften, die selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, keine Bedeutung, da diese regelmäßig nicht besteuert werden. Die Verfolgung kirchlicher Zwecke setzt voraus, dass eine Religionsgemeinschaft unterstützt wird, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Von § 54 AO sind damit nur (Förder-)Körperschaften erfasst, die kirchl...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 2 Hilfebedürftigkeit infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands

Rz. 2 Körperlich hilfebedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder sonstige körperliche Leistungsfähigkeit, gleich aus welchem Grund (z. B. wegen Alters, Krankheit oder Behinderung) eingeschränkt ist. Geistig hilfebedürftig sind Personen, deren intellektuelle Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Zum Kreis der hilfebedürftigen Personen zählen Pflegebedür...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 2 Selbstlose Förderung

Rz. 2 Unter Förderung ist das Hinwirken auf ein bestimmtes Ziel zu verstehen, bei dem etwas "vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird".[1] Entsprechend dem Wortlaut ("darauf gerichtet") bedarf es keines Erfolgseintritts, keiner Vollendung, sondern lediglich einer Tätigkeit mit einer entsprechenden Zielrichtung. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und der Ernsthaft...mehr

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Nutzung des besonderen elek... / Hintergrund

In dem Fall ging es um einen Anwalt, der als Privatperson eine Klage beim Gericht eingereicht hatte. In der Klageschrift stand nichts über seinen Beruf. Später stellte sich heraus, dass er als selbstständiger Anwalt arbeitet. Normalerweise müssen Anwälte ihre Klagen elektronisch über das beA einreichen – das wird gesetzlich in der Finanzgerichtsordnung geregelt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Waren im Handel ohne Kennzeichnung (Abs. 1 Nr. 1b)

Rz. 12 Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im Handel befinden, können gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1b AO sichergestellt werden, wenn sie nicht die steuergesetzlich vorgeschriebene Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorgeschriebene Steuerzeichen vertrieben werden. Im Handel befinden sich Waren nach der Entfernung aus der steuerlichen Gebundenheit, so etwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.1 Sicherstellung durch Wegnahme

Rz. 18 Bei der Wegnahme wird dem Aufsichtsadressaten der unmittelbare Besitz entzogen. Weggenommene Sachen werden von den Hauptzollämtern in Verwahrung genommen. Rechtlich entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.[1] Bei der Wegnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO.[2] Die Regelung liegt in der Sicherstellung der Ware, d. h. in der ...mehr