Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.4 Verhältnis zu § 76

Rz. 8 Die Sachhaftung nach § 76 AO gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf private Rechte irgendwelcher Art wegen der auf den zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren ruhenden Steuern an die Waren zu halten, insbesondere gem. § 327 AO durch ihre Verwertung für die Tilgung der Steuerschuld zu sorgen, die Bezahlung durch deren Zurückhaltung zu erzwingen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Zweck

Rz. 3 Verbrauchsteuerpflichtige Waren und Geräte zu ihrer Herstellung dürfen nach den Verbrauchsteuervorschriften im Interesse der Steueraufsicht regelmäßig nur in besonders angemeldeten Räumen[1] aufbewahrt werden. Aus den gleichen Gründen dürfen einige verbrauchsteuerpflichtige Waren nur in bestimmter Verpackung, unter bestimmter Bezeichnung oder Kennzeichnung oder unter V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Verhältnis zu strafprozessualen Vorschriften

Rz. 7 Die Sicherstellung im Aufsichtswege gem. § 215 AO erfasst Tatbestände, bei denen eine Vermutung oder ein Verdacht für zoll- oder verbrauchsteuerpflichtige Unregelmäßigkeiten begründet ist. Der Verdacht oder Nachweis von strafbaren Handlungen, die allein steuerstrafrechtliche Einziehungs- und Beschlagnahmemöglichkeiten zulassen[1], ist nicht Voraussetzung. Andererseits ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.2 Sicherstellung durch Anbringen von Siegeln oder Verfügungsverbot

Rz. 20 Erfolgt die Sicherstellung durch Siegelanlegung oder Verfügungsverbot, verbleibt die Sache im Herrschaftsbereich des Aufsichtsadressaten.[1] Die Siegelanlegung ist wie bei der Pfändung nach § 286 Abs. 2 S. 2 AO ersichtlich zu machen. Das Siegel ist fest anzubringen, also anzukleben, anzunageln, anzuheften etc. Anders als bei der Pfändung macht eine mangelnde Kenntlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Waren im grenznahen Raum (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 14 Gem. § 215 Abs. 1 Nr. 2 AO dürfen Waren, die im grenznahen Raum (§ 14 ZollVG) oder der Grenzaufsicht unterliegenden Gebieten (§ 14 ZollVG) aufgefunden werden, aufgrund der erhöhten Gefahr abgabenrechtlicher Verstöße sichergestellt werden, sofern es sich weder offensichtlich um Unionswaren handelt noch die Waren den Umständen nach bereits in den zollrechtlich freien Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 5 § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AO wird im Bereich des Zollrechts durch das Veräußerungsrecht aus Art. 198 UZK überlagert.[1] § 13 ZollVG konkretisiert die Vorschrift hinsichtlich der Verwertung der sichergestellten Waren. Abweichend von § 216 AO sind nach § 13 ZollVG sichergestellte Waren zu verwerten (Abs. 1), zu veräußern (Abs. 2) oder zu vernichten (Abs. 3).[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Umschließungen und Geräte zur Herstellung (Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Rz. 15 Der Sicherstellung nach § 215 AO unterliegen nach Abs. 1 Nr. 3 auch Umschließungen der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO genannten Waren und nach Abs. 1 Nr. 4 Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und sich in einem nicht angemeldeten Raum befinden. Umschließungen sind Verpackungen, Flaschen, Behältnisse, Container etc., die zwar ni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Gem. § 215 AO kann die Finanzbehörde bestimmte Gegenstände durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen. Die Sicherstellung bezieht sich zum einen auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (Nr. 1) und Geräte, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind (Nr. 4), sowie zum anderen auf abgabenpflichtige Waren, die im grenznahen oder der Grenzaufsic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Rechtsschutz

Rz. 25 Erfolgt die Sicherstellung durch einen Verwaltungsakt, kann der Aufsichtsadressat dagegen Einspruch gem. § 347 AO einlegen.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.5 Überführung in das Eigentum des Bundes (§ 216 AO)

Rz. 23 Der Sicherstellung folgt i. d. R. die Überführung in das Eigentum des Bundes nach § 216 AO. Eine Ausnahme besteht, wenn Waren vor der Überführung in das Eigentum des Bundes im Rahmen einer Notveräußerung nach § 216 Abs. 4 AO verkauft werden müssen oder wenn die Waren wegen der in § 216 Abs. 5 AO genannten Voraussetzungen (unbillige Härte oder Sachverhalt dem Eigentüme...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
DSGVO-Auskunftsanspruch übe... / Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Klage wurde zu Recht als unzulässig abgewiesen, da sie verfristet war. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO über personenbezogene Steuerdaten kann nur durch eine sogenannte Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Diese Klageart dient dazu, die Behörde zur Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Verfahren und Rechtswirkung der Sicherstellung

Rz. 17 Sicherstellen bedeutet die Entziehung der Verfügungsberechtigung bzw. -möglichkeit.[1] Dies geschieht durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder Verfügungsverbot. Die Sicherstellung wirkt wie eine strafprozessuale Beschlagnahme nach § 94 StPO, durch die der Gewahrsam des Aufsichtsadressaten gebrochen und zugleich ein Gewahrsam der Finanzbehörde begründet wird.[2] 4.1 S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.4 Ermessensentscheidung

Rz. 22 Die Sicherstellung liegt im Ermessen der zuständigen Behörden[1]; dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Ermessen besteht sowohl hinsichtlich der Frage, ob Waren sichergestellt werden sollen als auch hinsichtlich der Frage, wie die Sicherstellung durchgeführt werden soll.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.6 Niederschrift und Mitteilung (Abs. 2)

Rz. 24 Über die Beschlagnahme ist nach Abs. 2 S. 1 eine Niederschrift aufzunehmen, die aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Sicherstellung darstellt. Die Niederschrift dient Beweiszwecken und ist lediglich ordnungsrechtlicher Natur.[1] Die betroffene Person (Eigentümer, Besitzer) ist, sofern bekannt, nach Abs. 2 S. 2 über die Sicherstellung zu unterrichten. Die Unter...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Wirksamwerden und Rechtsstellung Dritter (Abs. 3)

Rz. 13 Der Eigentumsübergang wird entgegen § 124 Abs. 1 S. 1 AO nicht mit der Bekanntgabe, sondern gem. § 216 Abs. 3 S. 1 AO erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts wirksam, der die Überführung der sichergestellten Sache in das Eigentum des Bundes anordnet. Ein Rechtsbehelfsverfahren schiebt den Eigentumsübergang hinaus.[1] Sind die sichergestellten Sachen nach § 21...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5 Rückgabe und Entschädigung (Abs. 5)

Rz. 19 § 216 AO enthält in Abs. 5 S. 1 für Fälle, in denen die schon durchgeführte Sicherstellung oder Eigentumsüberführung nach den Gesamtumständen unbillig erscheint, eine Härteklausel, die die Rückgabe der Sachen vorschreibt. Die Rückgabe der Sachen ist auch nach Rechtskraft des Verwaltungsakts der Eigentumsüberführung noch möglich.[1] Rz. 20 Unbilligkeit besteht, wenn dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 9 Steuerhilfspersonen können der Natur der Sache nach nur natürliche Personen sein, da sie konkrete Handlungen vorzunehmen haben.[1] Juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können selbst nicht handeln, sondern müssen sich von natürlichen Personen vertreten lassen.[2] Da die Bestellung zur Steuerhilfsperson von den persönlichen Eig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Notveräußerung (Abs. 4)

Rz. 15 Nach § 216 Abs. 4 S. 1 AO können sichergestellte Sachen schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes nach den Vorschriften der §§ 296ff. AO über die Verwertung gepfändeter Sachen[1] notveräußert werden. Voraussetzung der Notveräußerung ist ein dringendes Bedürfnis an einer schnellen Verwertung. § 216 Abs. 4 S. 1 AO nennt hier in Anlehnung an § 111p Abs. 1 StPO...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Rechtsschutz

Rz. 25 Gegen die Anordnung der Überführung einer Sache in das Eigentum des Bundes gem. § 216 Abs. 1 S. 1 AO, gegen die Erlöschensanordnung von Rechten Dritter gem. § 216 Abs. 3 S. 4 AO und gegen die Veräußerungsanordnung gem. § 216 Abs. 4 S. 1 AO ist der Einspruch nach § 347 AO statthaft.[1] Ebenso kann die Ablehnung der Rückgabe einer Sache nach § 216 Abs. 5 S. 1 AO sowie d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Überführung in das Eigentum des Bundes schließt sich an die Sicherstellung nach § 215 AO an. Während die Sicherstellung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, gibt es im Rahmen des § 216 AO keinen Ermessensspielraum.[1] Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist lediglich ausgeschlossen, wenn die Sachen nach § 375 Abs. 2 AO eingezogen werden, wenn es sich um...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.1 Verfahren

Rz. 12 Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll.[1] Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[2] Rz. 13 Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[3] D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 215 AO sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes zu überführen. Der Wortlaut setzt eine Sicherstellung nach § 215 AO voraus, wobei neben der Sicherstellung nach § 215 AO auch eine solche auf der Grundlage der speziellen Rechtsgrundlagen der Verbrauchsteuergesetze (Beispiele s. Rz. 7) ausreichend sein kann, wenn die sinngemäße Anwendbarkeit des § 216...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Rechtsschutz

Rz. 18 Die Bestellung als Steuerhilfsperson stellt einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar.[1] Die Steuerhilfsperson mit Pflichtenstellung gegenüber der Finanzbehörde wird durch den Verwaltungsakt belastet. Das steuerpflichtige Unternehmen, für das die Hilfsperson bestellt wurde, wird durch den Verwaltungsakt hingegen überwiegend begünstigt.[2] Rz. 19 Die durch die Bestellu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Zweck

Rz. 2 Die Bestellung von Steuerhilfspersonen hat den Sinn, die Verwaltung in der Durchführung der Steueraufsicht zu entlasten und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung zu vereinfachen.[1] Es werden Aufsichtsmaßnahmen, die eigentlich der Finanzbehörde obliegen, auf Privatpersonen übertragen, die dann als Amtsträger i. S. d. § 7 Abs. 3 AO am Verwaltungsverfahren mitwirke...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 7 Die Hilfspersonen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der übertragenden Finanzbehörde stehen, erhalten gem. dem Wortlaut von § 217 AO Aufgaben allein auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung. In Betracht kommen z. B. die feststellenden Tätigkeiten des Wiegens, Messens und Zählens von Waren, die Ermittlung von einfachen Beschaffenheitsmerkmalen zum Zwecke der Tar...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Verhältnis zu strafrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 Gem. § 216 Abs. 1 AO sind nach § 215 AO sichergestellte Sachen in das Eigentum des Bundes zu überführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 AO i. V. m. § 74a StGB als Folge einer Steuerhinterziehung, eines Bannbruchs nach § 372 Abs. 2 AO bzw. § 373 AO oder einer Steuerhehlerei eingezogen werden. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass die Überführung in das E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 6 § 216 AO wird im Bereich des Zollrechts durch Art. 198 UZK und § 13 ZollVG (Verwertung von Waren) überlagert. Soweit aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts eine Sicherstellung gem. § 215 AO ausscheidet, ist auch eine Überführung sichergestellter Waren in das Eigentum des Bundes i. S. d. § 216 AO ausgeschlossen. [1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 12 Die Überführung in das Eigentum des Bundes geschieht durch Verwaltungsakt.[1] Dieser ist den betroffenen Personen gem. der deklaratorischen Bestimmung des § 216 Abs. 2 S. 1 AO zur Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuteilen. Die Mitteilung ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach § 122 AO. Betroffener ist derjenige, der von der Sicherstellung als eine Maßnahme der Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Verhältnis zu § 214 AO

Rz. 6 Steuerhilfspersonen i. S. d. § 217 AO unterstützen die Finanzbehörden im Rahmen des Steueraufsichtsverfahrens insbesondere im Bereich der Tatsachenfeststellung. Als solche unterscheiden sie sich von den Beauftragten i. S. des § 214 AO bzw. des Verbrauchsteuerrechts, die den Betriebs- oder Unternehmensinhaber gegenüber der Finanzbehörden vertreten und für diesen steuerl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Rz. 3 Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.[1] Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Vorschrift ein Gesetz dar, das gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt.[2] Die Regierungsbegründung geht davon aus, d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 4 Das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht kennt die Rechtsfigur der Steuerhilfsperson nicht. In Art. 233 Abs. 4 lit. a) und lit. b) UZK werden dem Zollbeteiligten selbst hoheitliche Aufgaben übertragen, sofern ihm eine Bewilligung als zugelassener Versender bzw. Empfänger erteilt wurde. Wegen der als abschließend zu betrachtenden Regelung von Hilfspersonen im Zollrecht ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 4.2 Möglichkeiten zur Korrektur eines fehlerhaften Bescheids

Rz. 114 Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellt eine Feststellung i. S. d. § 179 AO dar.[1] Daraus folgt, dass der Feststellungsbescheid eines Wirtschaftsjahrs zugleich Grundlagenbescheid für die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs gem. § 171 Abs. 10 AO ist. Die Bindungswirkung ergi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

Rz. 7 § 216 AO findet über die Fälle der Sicherstellung nach § 215 AO hinaus Anwendung, wenn die Verbrauchsteuergesetze eigene Sicherstellungstatbestände enthalten. In den Verbrauchsteuergesetzen finden sich grundsätzlich für die jeweilige Verbrauchsteuerart spezielle Sicherstellungstatbestände, in denen hinsichtlich der Rechtsfolge die sinngemäße Anwendung von § 216 AO vorg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Zweck

Rz. 2 Die Überführung von sichergestellten Waren in das Eigentum des Bundes soll den Besonderheiten der Verbrauchsteuern Rechnung tragen, da hier im Verhältnis zum Warenwert eine hohe Abgabenbelastung besteht, die einen starken Anreiz zur Steuerhinterziehung bietet.[1] Neben den strafprozessualen Möglichkeiten der Beschlagnahme und Einziehung, die allein der Strafermittlung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.2 Rechtswirkung der Bestellung

Rz. 17 Die Steuerhilfsperson bekommt mit der Bestellung bestimmte steuerliche Pflichten übertragen und wird im Rahmen ihres Aufgabenbereiches als Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 3 AO Organ der Finanzbehörde. Die Ergebnisse der Tatsachenfeststellungen durch die Steuerhilfsperson finden als zollamtliche Feststellungen Eingang in das Verwaltungsverfahren.[1] Die der Steuerhilfsperso...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

Rz. 5 Das Verbrauchsteuerrecht enthält in § 62 Abs. 2 EnergieStG eine speziellere Regelung zu Steuerhilfspersonen, die – anders als nach § 217 AO – auf Antrag des Stpfl. bestellt werden können. Ihnen darf gem. § 62 Abs. 2 S. 2 EnergieStG nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. [1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 7.4 Rechtsfolgen

Rz. 269 Sind die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 KStG erfüllt, ergibt sich als Rechtsfolge, dass diese Körperschaften und Personenvereinigungen ein steuerliches Einlagekonto zu führen, fortzuschreiben und zu erklären haben. Es erfolgt eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG. Allerdings müssen Erklärung und Bescheinigung an die Verhäl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. Finanzgerichtsordnung

a) § 41 Abs. 1 FGO – besonderes Feststellungsinteresse bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung Der Kl. erhob eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen verschiedene Prüfungsanordnungen. Zuvor hatte er bereits in Klageverfahren, die sich gegen die aufgrund einer Ap erlassenen Steuerbescheide richteten, im Ergebnis erfolglos die Nichtigkeit der Prüf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / d) §§ 105 Abs. 2 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO – Bezugnahme auf die Gründe einer Einspruchsentscheidung

Nach § 105 Abs. 5 FGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des VA oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Im Streitfall hatte das FG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auf die aus seiner Sicht für die Abweisung der Klage trage...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) § 41 Abs. 1 FGO – besonderes Feststellungsinteresse bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung

Der Kl. erhob eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen verschiedene Prüfungsanordnungen. Zuvor hatte er bereits in Klageverfahren, die sich gegen die aufgrund einer Ap erlassenen Steuerbescheide richteten, im Ergebnis erfolglos die Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen geltend gemacht. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage wies das FG aufgrund einer mündlichen Verhandlung, zu de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / b) § 65 Abs. 2 S. 1 FGO – Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Erlässt das FG ein Sachurteil, obwohl es die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen, beruht es auf einem Verfahrensmangel (BFH v. 14.6.2017 – X B 118/16, BFH/NV 2017, 1437). Dies gilt auch, wenn das FG in der Sache entschieden hat und (zu Unrecht) offengelassen hat, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Entscheidung in der Sache darf erst ergehen, wenn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / c) § 69 Abs. 3 FGO – summarische Zweifel hinsichtlich der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG n.F.

Die AStin, eine GmbH, entstand im Jahr 2023 durch Formwechsel aus einer im Jahr 2015 gegründeten OHG. Gesellschafter der AStin. waren A, B und C. Mit notariell beurkundetem Vertrag aus dem Jahr 2018 verpflichtete sich eine ebenfalls aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende KG zur Einbringung zweier Grundstücke in die AStin., damals in ihrer Rechtsform einer OHG. Das FA ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / 2. Auskunftsverweigerungsrechte von Angehörigen (§ 101 AO)

Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige zielt auf die Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen Angehörigen ab und schützt das familiäre Vertrauensverhältnis (vgl. BFH v. 31.10.1990 – II R 180/87; statt vieler Kobor in BeckOK/AO, 31. Aufl. 2025, § 101 AO Rz. 1 m.w.N. auf die einschlägige Kommentarliteratur). Angehörigenbegriff: Ein Auskunftsverweige...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / II. Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrechte von Beteiligten

Kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht des Beteiligten im Besteuerungsverfahren: Beteiligte haben selbst grundsätzlich kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (vgl. auch AEAO zu § 101 Nr. 1). Besonderheiten bei (drohendem) Steuerstrafverfahren: Läuft der Beteiligte Gefahr, dass dieser sich bei ordnungsgemäßer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / 1. Grundsätzliches vorweg

Grundsätzliches zu den §§ 101 ff. AO: Den §§ 101 ff. AO ist gemein, dass sie (mit Besonderheiten betr. § 102 AO bei Berufsgeheimnisträgern in eigenen Besteuerungsverfahren) grundsätzlich nicht dem Beteiligten selbst zustehen, welcher sich – außer wie dargestellt bei drohender Aussetzung der Strafverfolgung – grundsätzlich Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen nicht entzi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2024 (Borgdorf, AO-StB 2025, 86) werden wiederum praxisrelevante, bislang noch nicht besprochene Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entscheidungen im Volltext in ihrem...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / I. Steuervollzug und Mitwirkungs- und Auskunftspflichten für Beteiligte als Ausgangspunkt

Besteuerungsgrundsätze und gesetzlicher Auftrag als Ausgangspunkt: Gemäß § 85 S. 1, 2 AO haben Finanzbehörden (insb. Finanzämter) einen gesetzmäßigen, gleichmäßigen Steuervollzug in Gestalt von Festsetzung und Erhebung sicherzustellen, wobei insb. dafür Sorge zu tragen ist, dass Steuern weder verkürzt noch zu Unrecht erhoben werden. Untersuchungsgrundsatz: Um diesem gesetzlic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / 4. Auskunftsverweigerungsrechte bei Gefahr der Selbstbezichtigung (§ 103 AO)

Sinn und Zweck: Das Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbezichtigung einer Straftat ist unmittelbarer Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Nemo-tenetur-Grundsatz und trägt der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung. Personenkreis: Wird ein Dritter vom FA i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 1, 3 AO zur Auskunft herangezogen kann die Auskunft auf solche Fragen verweigert werden, d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die sog. 30/70-Methode in d... / 3. Die Wertigkeit der 30/70-Methode in der Rechtsprechung der Finanzgerichte

In diesem Zusammenhang haben wir zuvor schon den BFH-Beschl. v. 11.1.2017(BFH v. 11.1.2017 – X B 104/16, BFH/NV 2017, 561) erwähnt, in dem das Gericht die sog. "30/70-Methode" grundsätzlich als geeignete Schätzungsmethode bezeichnet. Wir dürfen dies nochmals dadurch ergänzen, dass in einem Schritt vorher das Verhältnis zwischen Getränken und Speisen nachvollziehbar geklärt w...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4.4.5 Mitunternehmerstellung bei Unterbeteiligung

Rz. 374 Zur zivilrechtlichen Begründung einer Unterbeteiligung s. Rz. 252ff.. Der (atypisch) Unterbeteiligte wird Mitunternehmer, wenn ihm Mitunternehmerrisiko und -initiative in der Unterbeteiligungsgesellschaft zustehen.[1] Hierfür ist entweder Voraussetzung, dass der Hauptbeteiligte Mitunternehmer ist und der Unterbeteiligte über die Unterbeteiligungsgesellschaft auf ihn E...mehr