Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das Rechtsinstitut der Hinz... / [Ohne Titel]

Dipl. Fw. (FH) Pascal Bender[*] Werden steuerliche Interessen Dritter in Rechtsbehelfsverfahren berührt, so ist zu prüfen, ob eine einfache oder notwendige Hinzuziehung bzw. Beiladung Dritter zum Verfahren in Betracht kommt (§§ 360 AO, 60, 60a FGO). In dem Beitrag wird schwerpunktmäßig das Rechtsinstitut der Hinzuziehung hinsichtlich der Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Besonde...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / 6. Besonderheit Akteneinsicht des Insolvenzverwalters

Akteneinsicht zwecks Prüfung eines Anfechtungsanspruchs: Begehrt ein Insolvenzverwalter für das Vermögen des Steuerschuldners zwecks Prüfung eines Anfechtungsanspruchs nach §§ 129 ff. InsO gegenüber dem FA Einsicht in die Vollstreckungsakten des FA, so soll es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handeln, für die der Zivil- und nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet ist (...mehr

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Akteneinsichtsrecht im Best... / 5. Anspruch auf Akteneinsicht nach der DSGVO?

Wie sich aus § 2a AO ergibt, gilt die DSGVO (direkt) im Besteuerungsverfahren (Hamminger, NWB 2022, 1787; BMF, BStBl. I 2020, 143, Rz. 2). Daher wurde inzwischen die Rechtsauffassung vertreten, dass sich aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 DSGVO ein Anspruch auf Akteneinsicht herleitet, der durch Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Hierbei handle es sich um keine Ermessens...mehr

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Das Rechtsinstitut der Hinz... / 4. Die einfache Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO

Grundfall der Hinzuziehung: Eine einfache Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO bedarf der Berührung rechtlicher Interessen Dritter nach den Steuergesetzen (s dazu auch ausf. unter II.2.) und ist indes der Grundfall der Hinzuziehung. Besondere Erwähnung finden hierbei solche Personen, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen (= Einspruchsführer) haften (sog. Haftu...mehr

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Das Rechtsinstitut der Hinz... / 1. Grundsätzlicher Anwendungsbereich und allgemeine Anwendungsausschlüsse

Anhängiges Einspruchsverfahren ist Grundvoraussetzung: Bereits aus der systematischen Stellung der Hinzuziehungsvorschrift in § 360 AO – mithin in den Verfahrensvorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren – ergibt sich, dass Grundvoraussetzung jedweder Hinzuziehung Dritter ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren ist. Ist bereits kein Rechtsbehelfsverfahren anhän...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Schätzungen bei formellen Buchführungsmängeln

Leitsatz 1. Werden in einem Betrieb vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. 2. FA und FG sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung) ...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Klage gegen Grundsteuerwertbescheid

Leitsatz Die Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts ist auch nach der Übertragung des Grundstücks zulässig, da die Übertragung nicht zum Wegfall der Beschwer des bisherigen Grundstückseigentümers führt. Sachverhalt Die Beteiligten streiten um den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger zu diesem Zeitpunkt war. Nachdem der Kläger diesen Grundbesitz per Urkunde vom 00.00.2022 auf seine Tochter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8.1 Nichtbescheidung des Antrags

Rz. 33 Sofern das BZSt den Antrag auf Auskunftserteilung gar nicht erst bescheidet, ist zunächst gem. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ein Untätigkeitseinspruch einzulegen. Im Anschluss ist eine Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO statthafte Klageart. Die Bearbeitungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 PStTG entspricht der Frist zur Einlegung des Untätigkeitseinspruchs, sod...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8.2 Ablehnung der Auskunftserteilung

Rz. 34 Lehnt das BZSt den Antrag auf Auskunftserteilung ab, kann im Anschluss an das Einspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage[1] erhoben werden. Da die Erteilung der Auskunft im Entschließungsermessen der Behörde steht, ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 102 FGO mö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8 Rechtsschutzfragen

Rz. 31 Gemäß § 28 Abs. 1 PStTG ist gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach dem PStTG der Finanzrechtsweg eröffnet. Unproblematisch stellen sich dabei die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gebührenfestsetzung dar. Diese können mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angegriffen werden, also dem Einspruchsverfahren[1], ggfs. dem vorläufigen Rechtsschutz[2] sowie der Klage im Hau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6.2 Subjektive Bindungswirkung

Rz. 23 Die erteilte Auskunft verpflichtet als einseitig begünstigender Verwaltungsakt lediglich die Finanzverwaltung. Dem Antragsteller hingegen bleibt es unbenommen, auch nach Auskunftserteilung einen abweichenden Rechtsstandpunkt zu vertreten und diesen ggf. auch klageweise durchzusetzen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Verfassungsrechtlicher Kontext

Rz. 2 Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG ist der jüngste in einer Reihe von Auskunftstatbeständen, mit denen der Gesetzgeber kooperative Elemente in den Steuervollzug implementiert hat.[1] Steuerrechtliche Auskünfte – etwa die verbindliche Auskunft[2] oder die Lohnsteueranrufungsauskunft[3] – dienen dabei dem Zweck, dem Antragsteller Rechtssicherheit in Bezug auf bestimmte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.1 Antragsteller

Rz. 8 Als Antragsteller kommen ausschließlich (potenzielle) Plattformbetreiber in Betracht. Das PStTG verpflichtet nämlich lediglich Plattformbetreiber[1] und erklärt diese auch zu Adressaten etwaiger Zwangsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27 PStTG.[2] Nur Plattformbetreiber sind somit im Einzelfall antragsbefugt. Bloß ihnen gegenüber kann die Auskunft ihre verfassungsrechtlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4.2 Keine ergänzende Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO

Rz. 6 Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG verleitet zur Überlegung, weitergehende Rechtsfragen in Bezug auf das PStTG mithilfe einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO abzufragen. Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG hat jedoch abschließenden Charakter[1], sodass ein Rückgriff auf die verbindliche Auskunft weder mithilfe der Öffnu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 5.2 Inlandsbezug (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 57 Befindet sich der Sitz oder die Geschäftsleitung eines Plattformbetreibers im Inland (Buchst. a.), wodurch er im Inland steuerpflichtig sein wird, ist er nach Abs. 4 Nr. 1 meldepflichtig. Das Betreiben einer Betriebsstätte und die Handelsregister- oder Genossenschaftsregistereintragung nach inländischem Recht begründen nach Buchst. b einen Nexus zum Inland.[1] Der Beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 6.1 Sachverhaltsidentität als Voraussetzung der Bindungswirkung

Rz. 20 Voraussetzung ist jedoch die vollständige Identität des im Antrag dargelegten und des später tatsächlich verwirklichten Sachverhalts. Hierin liegt ein bemerkenswerter Unterschied zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, bei der geringfügige Sachverhaltsabweichungen dem Eintritt der Bindungswirkung nicht entgegenstehen.[1] Rz. 21 Eine derart strenge Vorgabe ist n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4 Auswertungsbefugnis des BZSt (Abs. 4)

Rz. 8 In Abs. 4 Satz 1 wird die Befugnis des BZSt geregelt, die ihm aus dem Inland gemeldeten bzw. aus dem Ausland übermittelten Informationen meldender Plattformbetreiber auszuwerten. Hiernach darf das BZSt die übermittelten Informationen zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Zu diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählen vor allem auch diejen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 3 Automatischer Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (Abs. 3)

Rz. 7 Abs. 3 dient der Umsetzung des Art. 8ac Abs. 2 der Amtshilferichtlinie und regelt die Verpflichtung des BZSt, die entgegengenommenen Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU auszutauschen. Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass der regelmäßige Austauschzeitpunkt mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahrs, das auf den Meldezeitraum folgt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2 Erbringung relevanter Tätigkeiten gegen Vergütung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 der Norm setzt die Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie um.[1] Rz. 3 Erforderlich ist gem. Abs. 1 S. 1, dass die relevanten Tätigkeiten gegen eine Vergütung i. S. des Abs. 2 erbracht werden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Tätigkeiten, die ohne Zahlung einer Vergütung erbracht werden oder nicht unter den Katalog des A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3.2.2 Vergütungsanpassung nach Abgabe der Meldung

Rz. 8 Erfolgt eine Vergütungsanpassung erst nach Übermittlung der Meldung, in der die Ausgangstransaktion enthalten ist, wird die bereits übermittelte Meldung regelmäßig unrichtig im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 PStTG.[1] Soweit der Plattformbetreiber eine Meldung bereits an das BZSt übermittelt hat, muss dieser unverzüglich eine Korrekturmeldung an das BZSt übermitteln, sobal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 4.1 Grundsätzlich beschränkte Auskunftsmöglichkeiten

Rz. 5 Die Beschränkung der Auskunftsmöglichkeit auf diese beiden Varianten verwundert. Denn in der Praxis sind weitere problematische Fallgestaltungen denkbar, die mit einem erheblichen Auskunftsinteresse des einzelnen Plattformbetreibers einhergehen, jedoch nicht im Wege der Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG abgefragt werden können. Hierunter fallen etwa Abgrenzungsfragen bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 3 Vergütung (Abs. 2)

Rz. 24 Dem PStTG liegt ein eigenständiger Vergütungsbegriff zugrunde. Die Definition findet sich in § 5 Abs. 2 PStTG, der die Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 10 der Amtshilferichtlinie umsetzt.[1] Rz. 25 Vergütung ist hiernach jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 5.4 Entschließungsermessen der Behörde – Kein Erteilungsanspruch

Rz. 15 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG. Vielmehr steht die Erteilung grundsätzlich im Ermessen des BZSt („kann … erteilen“). Zwar dürfte das Entschließungsermessen bei Vorliegen eines besonderen Auskunftsinteresses regelmäßig auf null reduziert sein. Angesichts der rein fremdnützigen Indienstnahme des Plattformbetreib...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 7 Gebührenpflicht

Rz. 26 Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 PStTG wird für die Antragsbearbeitung eine pauschale Gebühr in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt, auf deren Erhebung jedoch bei Unbilligkeit verzichtet werden kann.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt. Ein Verzicht kommt nach § 10 Abs. 5 Satz 5 PStTG insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag noch vor Auskunftser...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. Normenkette § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2, § 143 Abs. 2 FGO, § 133, § 157 BGB Sachverhalt Der 2003 geborene Sohn (M) der Kläger leidet seit seiner Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4 Leistungsbündel (Abs. 4)

Rz. 9 Nicht selten umfassen Angebote auf Plattformen mehrere relevante Tätigkeiten i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 PStTG. Bei derartigen "Leistungsbündeln"[1] muss der Plattformbetreiber nach Maßgabe des Abs. 4 die Vergütung den einzelnen Leistungsbestandteilen zu Meldezwecken zuordnen und aufgeschlüsselt nach relevanter Tätigkeit melden. Zum Begriff des Leistungsbündels und zur Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.3 Warenverkäufe (Nr. 3)

Rz. 12 Die dritte Fallgruppe des § 5 Abs. 1 PStTG erfasst Warenverkäufe, worunter ausweislich der Legaldefinition des § 5 Abs. 4 PStTG (und im Einklang mit dem Richtlinientext) ausschließlich körperliche Gegenstände verstanden werden sollen. Rz. 13 Hinweis Hierin liegt ein weiteres Beispiel für die terminologische Autonomie des PStTG. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 4.2 Inhalt

Rz. 52 Ein Plattformbetreiber gilt nach § 3 Abs. 3 PStTG als freigestellt, wenn er gegenüber dem BZSt oder gegenüber der jeweils zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union den Nachweis erbracht hat, dass meldepflichtige Anbieter die von ihm betriebene Plattform nicht nutzen können. Ein freigestellter Plattformbetreiber unterliegt daher weder den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 2 Übermittlung an die zuständige Landesfinanzbehörde (Abs. 2)

Rz. 2 Abs. 2 bestimmt, dass das BZSt die nach Abs. 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen Anbietern bzw. in Bezug auf im Inland belegenes unbewegliches Vermögen an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiterzuleiten hat. Die Landesfinanzbehörden sollen auf diesem Weg die Informationen als Kontrollmaterial im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksi...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland

Leitsatz Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Normenkette § 3 Nr. 64, § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 53, § 54 Abs. 1 Satz 1 BbesG, § 29 Satz 1 GAD Sachverhalt Der Kläger ist Beamter im Auswärtigen Amt. Im Streitjahr (2015) war er in der B...§ 54 BBesGmehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG §... / 2.2 Erbringung persönlicher Dienstleistungen (Nr. 2)

Rz. 7 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStTG stellt auch die Erbringung "persönlicher Dienstleistungen" eine relevante Tätigkeit dar. Kennzeichnend für persönliche Dienstleistungen ist nach der Gesetzesdefinition in § 5 Abs. 3 PStTG, dass auf vorherige Anforderung eines Kunden eine zeitlich begrenzte oder eine auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit von einer oder mehrere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, PSt... / 8.3 Rechtsschutz gegen den Inhalt der Auskunft

Rz. 35 Praxis-Beispiel Beispiel[1]: P ist Betreiber eines rein werbefinanzierten Online-Flohmarktes, auf dem Schallplattensammler Tonträger kaufen und tauschen können. Die Vertragsanbahnung und Abwicklung erfolgt ausschließlich über eine Chatfunktion, auf deren Inhalte P keinen Zugriff hat; ergänzende Funktionen wie etwa eine Option zum Direktkauf gibt es nicht. P stellt bei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.3 Mitwirkungspflichtige Personen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Zur Mitwirkung ist in erster Linie der Stpfl. verpflichtet, der aufgrund der Prüfungsanordnung die Prüfung zu dulden hat.[1] Handelt es dabei um eine natürliche Person, sind Mitwirkungsverlangen an diese zu richten. Dies gilt auch bei Minderjährigen, wenn sie über die dafür erforderliche Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit verfügen.[2] Bei juristischen Personen, Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.2.3 Vorlagepflichten

Rz. 12 Des Weiteren hat der Stpfl. nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Wie sich aus der Verwendung des Worts "andere" ergibt, stellt der Begriff "Urkunde" den Oberbegriff für die von dem Stpfl. vorzulegenden Unterlagen dar.[1] Die Vorlagepflicht in § 200 Abs. 1 S. 2 AO stimmt wörtlich mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.5 Zeitpunkt und Ort der Schlussbesprechung

Rz. 11 Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt der Schlussbesprechung trifft, ergibt sich aus der gesetzlichen Definition ("Besprechung über das Ergebnis der Schlussbesprechung"), dass sie erst stattfinden kann, wenn die Prüfung aus Sicht der Finanzbehörde abgeschlossen ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sollte die Schlussbesprechung so bald wie ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.2.1 Keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen

Rz. 17 Eine Schlussbesprechung ist entbehrlich, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. ist u. E. in einem engeren als dem in § 199 Abs. 1 AO definierten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht alle "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.3 Gegenstand der Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach Abs. 1 S. 2 sind bei der Schlussbesprechung insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die im Gesetz ausdrücklich genannten Gegenstände sind notwendiger Inhalt einer ordnungsgemäßen Schlussbesprechung und vom Rechtsanspruch des Stpfl. auf deren Abhaltung umfasst.[...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.4 Teilnehmer der Schlussbesprechung

Rz. 8 Das Gesetz trifft keine Bestimmungen darüber, wer zur Teilnahme an der Schlussbesprechung berechtigt oder verpflichtet ist. Die Entscheidung über die Person der Teilnehmer liegt daher im Ermessen der Finanzverwaltung bzw. des Stpfl. Aus dem Begriff der Schlussbesprechung ergibt sich allerdings, dass beide Seiten anwesend oder vertreten sein müssen. Des Weiteren setzt e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 ... / 2 Wohnung

Rz. 6 Für den Wohnsitzbegriff ist das Innehaben einer Wohnung erforderlich. Eine einheitliche Begriffsbestimmung für die Wohnung kennt das Steuerrecht nicht. Hier wie auch im übrigen Recht wird das Wort Wohnung aus sehr verschiedenen Gründen mit den unterschiedlichsten Bedeutungen und Inhalten verwendet. Mangels einer ausdrücklichen Regelung in der AO hat dies zur Folge, da...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 4.2 Betretungs- und Besichtigungsrechte (Abs. 3 S. 2)

Rz. 57 § 200 Abs. 3 S. 2 AO ermächtigt den Prüfer, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Das Betretungs- und Besichtigungsrecht gilt nur für Grundstücke und Betriebsräume des Stpfl. und steht unter der ungeschriebenen Voraussetzung, dass seine Ausübung dem Besteuerungsinteresse dient.[1] In diesem Umfang ist es mit Art. 13 GG vereinbar.[2] Die Betriebs...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.2.2 Verzicht des Stpfl. auf die Schlussbesprechung

Rz. 18 Eine Schlussbesprechung ist auch dann entbehrlich, wenn der Stpfl. auf sie verzichtet. Der Verzicht bedarf keiner bestimmten Form[1], muss aber hinreichend bestimmt sein und sich eindeutig auf die Schlussbesprechung beziehen.[2] Der Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Er kann insbesondere darin zu sehen sein, dass der Stpfl. nicht zur Schlussbesprechung erscheint,...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.3 Vorbereitung der Schlussbesprechung

Rz. 7 Es entspricht nicht dem Zweck der Schlussbesprechung, den Stpfl. mit ihm bis dahin unbekannt gebliebenen Feststellungen zu überraschen.[1] § 11 Abs. 1 S. 1 BpO schreibt deshalb vor, dass ihm die Besprechungspunkte angemessene Zeit vor dem Besprechungstermin bekannt zu geben sind. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls[2], insbesondere von ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.1 Mitwirkungspflicht im Allgemeinen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 200 Abs. 1 S. 1 AO hat der Stpfl. bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken, die für die Besteuerung erheblich sein können. Hierdurch wird die Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Da sich die Mitwirkungspflicht auf die Feststellung von Sachverhalten bezieht, ist der Stpfl. nur zur Mitwirkung bei der Aufklärung von Tatsachen verpflichtet.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.5 Verständigungen im Rahmen der Schlussbesprechung

Rz. 29 Schlussbesprechungen führen häufig zu einem einvernehmlichen Ergebnis, das sich im Prüfungsbericht in der Formulierung niederschlägt, dass über die Prüfungsfeststellungen Übereinstimmung erzielt worden sei. Dieses Einvernehmen beruht nicht selten auf einem "Vergleichspaket"[1], das sich entweder auf alle oder nur einen Teil der Prüfungsfeststellungen beziehen und sowo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 3.1 Möglichkeit der Durchführung eines straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahrens aufgrund der Prüfungsfeststellungen (Abs. 2)

Rz. 33 Besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt wird, soll der Stpfl. gem. § 201 Abs. 2 AO darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt. Daraus ergibt sich, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung nicht Gegenstand der Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.1 Grundsatz (Abs. 1 S. 1, 1. Halbs.)

Rz. 15 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. schreibt die Abhaltung einer Schlussbesprechung vor, soweit keiner der im 2. Halbs. genannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Finanzverwaltung hat die Schlussbesprechung daher von Amts wegen anzusetzen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.[1] Der Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Abhaltung einer Schlussbesprechung entspricht ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 ... / 1.2 Tatsächliche Gestaltung

Rz. 2 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht ein Willensakt, sondern die tatsächliche, wirtschaftliche Gestaltung der Verhältnisse entscheidend.[1] Die Verobjektivierung des Wohnsitzbegriffs sollte ursprünglich (bis zum Jahr 1945) verhindern, dass die durch Reichsfluchtsteuergesetz 1931 eingeführte Reichsfluchtsteuer bei Wegzug durch willentliche Beibehaltung des Wohnsit...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.2.2 Auskunftspflichten

Rz. 11 Die in § 200 Abs. 1 S. 2 AO genannte Pflicht zur Erteilung von Auskünften deckt sich inhaltlich mit der Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO. Ebenso wie dort ist unter einer Auskunft die Mitteilung der Auskunftsperson über Tatsachen oder Zustände, d. h. über alle äußeren und inneren Vorgänge zu verstehen, die einer sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind.[1] Ausk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.1.2 Zweck der Schlussbesprechung

Rz. 6 Die Schlussbesprechung dient der Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i. S. d. § 199 Abs. 1 AO, die sich im Rahmen der Prüfung ergeben haben.[1] Durch die Schlussbesprechung soll dem Stpfl. in einem umfassenden Sinne rechtliches Gehör gewährt werden.[2] Aus der Regelung des Abs. 1 S. 2, wonach insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.4 Virtuelle Schlussbesprechung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 25 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 1 S. 3 kann eine Schlussbesprechung mit Zustimmung des Stpfl. auch fernmündlich oder elektronisch durchgeführt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch der fortgeschrittenen Digitalisierung in der Steuerverwaltung und damit auch der Außenprüfung Rechnung getragen werden.[2] Ein weiterer unausgesp...mehr