Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.1 Auskünfte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 38 Nach § 117 Abs. 2 AO können die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen[1] sowie aufgrund innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU und des EUAHiG leisten. Die Verpflichtung zur Amtshilfe und ihr Umfang ergeben sich aus der völkerrechtlichen Vereinbarung. Daher ist die dem Wortlaut v...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Systematik

Rn. 39 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Regelzurechnung zum zivilrechtlicher Eigentümer: Voraussetzung für den Ansatz von WG u Schulden in der Bilanz ist, dass sie dem StPfl persönlich zuzurechnen und in sachlicher Hinsicht seinem BV (s Rn 49ff) zuzuordnen sind. Der Kaufmann hat gemäß § 242 Abs 1 HGB "sein" Vermögen und "seine" Schulden zu bilanzieren. Ausgangspunkt der personelle...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / L. Nachweis der BA

Rn. 1646 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Grundsätzlich ist es Sache der FinBeh, wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 AO) den steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dies gilt auch für das FG (§ 76 FGO). Zu der Ermittlungspflicht gehört gemäß § 88 Abs 2 AO auch, die für den StPfl günstigen Umstände zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die FinBeh nicht nur die BE ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 8.1 Grundlagen

Rz. 85 Die Notwendigkeit intensiver zwischenstaatlicher Amtshilfe ergibt sich aus der Sicht der Zollverwaltung insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten: Der Warenverkehr über die Grenzen und die internationalen Wirtschaftsverflechtungen haben sich immer mehr ausgedehnt. Die sich fortentwickelnden wirtschaftlichen Verhältnisse mit zunehmendem Warenverkehr, die zur Vereinfac...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Klageverfahren

Rn. 97 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Wird während eines Klageverfahrens ein Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, werden diese nicht gem § 68 S 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahren (Beschluss des BFH v 25.10.2023, I R 38/20). Rn. 98 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Zur Frage, ob die bis zum Antrag auf Durchführung der E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7 Verfahren (Abs. 4)

Rz. 77 § 117 Abs. 4 AO regelt das Verfahren bei der Gewährung von Amtshilfe nach Abs. 2 und 3.[1] Eine Anwendung von Abs. 4 auf die Inanspruchnahme der Amtshilfe nach Abs. 1 scheidet schon nach dem Wortlaut aus. Denn Abs. 4 S. 1 spricht von der Durchführung der Amts- und Rechtshilfe, womit die Durchführung der Hilfeleistung gemeint ist. Das Verfahren der Inanspruchnahme rich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.4.1 Öffentliche Ordnung

Rz. 73 Wie Art. 26 Abs. 3 Buchst. c OECD-Musterabkommen DBA 2017 enthalten die meisten DBA eine Einschränkung für die Amtshilfeverpflichtung für den Fall, dass die Erteilung der erbetenen Auskunft der öffentlichen Ordnung (so im deutschen Text anstelle von "Ordre Public") widerspräche. Der Anwendungsbereich dieser Beschränkung ist recht gering, da bereits die Abhängigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.4.3.2 Rechtliches Gehör

Rz. 54 Vor der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen ist einem inländischen Beteiligten entsprechend § 91 AO rechtliches Gehör zu gewähren, § 117 Abs. 4 S. 3 AO. Durch das SteuerbereinigungsG 1986[1] ist diesem Satz ein zweiter Halbsatz angefügt worden, demzufolge der inländische Beteiligte bei den von den Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern abweichend von § 91 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1.4 FATCA-Abkommen

Rz. 26c Im Jahr 2010 hatten die USA einseitig ihre Gesetzgebung dahingehend verändert, dass ausländische Kreditinstitute für sämtliche Konten amerikanischer Staatsbürger automatisiert Informationen an den amerikanischen Fiskus (IRS) zu liefern hatten, oder alternativ eine Steuer auf Zahlungen an die ausländischen Kreditinstitute von 30 % auf amerikanische Quellen einbehalten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.4.1 Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse und Geschäftsverfahren

Rz. 47 Das Bestehen von Betriebs-, Geschäfts-, Gewerbe-, Industrie-, Berufs- und ähnlichen Geheimnissen behindert das deutsche Besteuerungsverfahren grundsätzlich nicht. Ihr Bestehen gibt dem Betroffenen mit Ausnahme der Berufsgeheimnisse des § 102 AO kein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht. Der Schutz dieser Geheimnisse ist mit dem Steuergeheimnis, das um das Besteu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Originäre steuerliche Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Rn. 307 Stand: EL 140 – ET: 12/2019 Gewerbetreibende und LuF, die keinen originären Buchführungs- und Abschlusspflichten insb nach §§ 238ff HGB unterliegen, die sie nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen haben, sind nach § 141 AO verpflichtet, für den einzelnen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn die in § 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. (Vorläufiger) Rechtsschutz zur Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs nach § 71 Abs 3 EStG

Rn. 69 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Holt die Familienkasse die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes nicht unverzüglich nach, obwohl sie die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert hat, kann der rückständige Zahlungsanspruch mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 7.3 Entschädigung

Rz. 82 Eine Entschädigung nach § 107 AO kommt nur auf Antrag und nur bei denjenigen Auskunftspflichtigen in Betracht, die nicht inländische Beteiligte, sondern inländische andere Personen sind.[1] Auch wenn es rechtlich und tatsächlich nicht möglich sein dürfte, entsprechend § 115 Abs. 1 S. 2 AO einen Auslagenausgleich von der ersuchenden ausländischen Finanzbehörde zu erlan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 16 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die Vorschrift erscheint verfassungsrechtlich in verschiedener Hinsicht nicht unbedenklich. Die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes erfolgt, obwohl die Festsetzung des Kindergeldes in diesem Zeitpunkt (noch) nicht aufgehoben worden ist. Dies bedarf besonderer Rechtfertigung, da in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.4.3.1 Auskunft mit oder ohne Ersuchen

Rz. 52 Leistung von Amtshilfe aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen kommt in der Praxis bisher regelmäßig nur beim Vorliegen eines besonderen Ersuchens in Betracht. Allerdings erhalten die deutschen Finanzbehörden von den Behörden anderer (meist EG-)Staaten z. T. massenweise Kontrollmitteilungen. Schon aus Gründen der Gegenseitigkeit ist damit zu rechnen, dass künftig vo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Aussagepflichten als Zeuge

Rz. 65 [Autor/Zitation] Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen nicht explizit aus § 333 zu. Dem Abschlussprüfer oder seinen Prüfungsgehilfen stehen als Zeugen die allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechte zu (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 53a StPO, Strafverfahren; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Zivilverfahren; § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO; § 84 Abs. 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Mitwirkungspflicht des über 18 Jahre alten Kindes (§ 68 Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 § 68 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG verpflichtet das volljährige Kind, das als Zahl- oder Zählkind zu berücksichtigen ist, zur Mitwirkung an der die Kindergeldzahlung betreffenden Sachverhaltsaufklärung (V 7.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2024), ohne damit eine über § 93 Abs 1 AO hinausgehende Mitwirkungspflicht zu konkretisieren. Diese bezieht sich nicht nur auf d...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds

Leitsatz 1. Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht. 2. Die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz 2004 ist bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2023 – VIII R 8/20, BFHE...BStBl II 2025, 305§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnungmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 2234 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hat die Praxis unterschiedliche Schätzungsmethoden entwickelt. Es ist Sache des FA, nach pflichtgemäßem Ermessen die geeignete Schätzungsmethode auszuwählen (zur Auswahl s FG Ha vom 20.05.2019, 6 K 109/18). Sie kann dabei auch mehrere Schätzungsmethoden, die für die Schätzung geeignet sind, miteina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.4.2 Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren

Rz. 73a Für den Ausschluss der Kulanzauskunft nach § 117 Abs. 3 Nr. 4 AO muss zu befürchten sein, dass durch die Preisgabe ein Schaden verursacht wird, der mit dem Zweck der Amtshilfe nicht zu vereinbaren ist. Dies muss im Einzelfall genau geprüft werden. Ist die schädliche Folge der Auskunft allein die richtige steuerliche Behandlung des Beteiligten im Ausland, so ist diese...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Anforderungen an die Entkräftung der Richtigkeitsvermutung

Rn. 316 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Die Rspr formuliert für die Entkräftung der Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung hohe Anforderungen. Erst wenn die Vermutung materieller Richtigkeit der Buchführung durch einen Beanstandungsanlass derart erschüttert wurde, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (BFH v 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2.1 EU-Amtshilferichtlinie

Rz. 28 Das EU-Amtshilfegesetz v. 26.6.2013[1] gründet sich auf der Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011[2] über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG v. 19.12.1977.[3] Das EUAHiG setzt die EU-Amtshilferichtlinie v. 15.2.2011 in das nationale Recht um, die lt. § 2 Abs. 2 EUAHiG im deutschen St...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. "Wirtschaftliches Eigentum" – Schlüsselbegriff wirtschaftlicher Betrachtungsweise

Rn. 43 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Für die von der Regelzurechnung zum zivilrechtlichen Eigentümer abweichende Ausnahmezurechnung nach § 246 Abs 1 S 2 HGB, § 39 Abs 2 Nr 1 AO hat sich der Begriff "wirtschaftliches Eigentum" durchgesetzt. Mit dem vielfach als terminologisch verfehlt gewerteten Begriff des "wirtschaftlichen Eigentums" bzw des "wirtschaftlichen Eigentümers" (kri...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs 4a EStG)

Rn. 889 Stand: EL 113 – ET: 12/2015 Die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ("Drohverlustrückstellungen", handelsrechtlich ein Muss, s Rn 863) haben lange wenigstens in der praktischen Arbeit ein Schattendasein geführt. Sie galten (und gelten nach hM) als ein Unterfall der Verbindlichkeitsrückstellungen. Zwei Ereignisse der jüngeren Rechtsentwicklu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 54 [Autor/Zitation] Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter ist weitreichend, aber nicht unbegrenzt (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 20): Keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt bei einer entsprechenden Befugnis zur Mitteilung vor. Eine solche ist anzunehmen, soweit die Informationsweitergabe zur Erreich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1.1 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 22 Die meisten Abkommen der Bundesrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, z. T. auch weiterer Steuern, enthalten Regeln über einen gegenseitigen Informationsaustausch. Diese in Anwendungsbereich und Inhalt weitgehend zwar typisierten, aber doch weit auseinandergehenden Vereinbarungen gehen in aller Regel auf Ar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Institut FSt, DB 1985, 360; Stadie, StuW 1985, 101; Thoma, Bilanzberichtigung und Bestandskraft, DStR 1988, 346; von Wallis, DStZ 1991, 437 und FS Döllerer, 693; Wieczorek, Bilanzberichtigung – Verjährung – Totalgewinn, DStR 1994, 1; Tipke/Kruse, AO, § 173 Rz 40; Schuhmann StBp 1996,1; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 300ff; von Groll, FS Kruse 2001, 445; Hoffmann, FS Korn 2005, 63....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Zustimmung der Finanzbehörde

Rz. 8 Für den Fall der Beauftragung eines Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens mit der steuerlichen Pflichterfüllung im Bereich eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts soll § 214 AO eine ordnungsgemäße steuerliche Pflichterfüllung sicherstellen. Die Vertretung durch einen solchen Beauftragten bedarf daher der Zustimmung der Finanzbehörde. Diese hat insbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Rechtskräftige Verurteilung

Rz. 4 Erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Täter oder Mittäter[1], wegen versuchter Steuerhinterziehung [2] oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat.[3] Der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gem. § 373 AO ist als Qualifikationstatbestand zu § 370 AO [4] von § 213 AO miterfasst.[5] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Inhalt der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 7 Die Vorschrift enthält in S. 2 eine beispielsweise Aufzählung besonderer Verpflichtungen, deren Erfüllung dem betroffenen Betrieb oder Unternehmen vorgeschrieben werden kann. Die Aufzählung ist nicht abschließend.[1] Es können nach dem Ermessen[2] der Finanzbehörde andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden.[3] Die besonderen Aufsichtsmaßnahmen sollen präventiv wirken...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift ermächtigt das BMF i. S. d. Art. 80 GG, durch Rechtsverordnungen Bestimmungen zur Erleichterung der Steueraufsicht zu treffen. Aus dem Wortlaut des § 212 AO sowie dem systematischen Zusammenhang zu §§ 209-211 AO ergibt sich, dass die Bestimmungen nur die Konkretisierung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden aktiven und passiven Pflichten regeln...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.1 Vorlagepflicht

Rz. 5 Die Vorlagepflicht umfasst sämtliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und erstreckt sich darüber hinaus auf Unterlagen über den Bezug und den Absatz zoll- oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Der Vorlagepflichtige hat in diesem Fall Informationen über Dritte zu geben, die ggf. als wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Betroffener Personenkreis

Rz. 3 Mitwirkungspflichtig i. S. d. § 211 AO ist jeder, dem ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist.[1] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 und 2 AO, der den durch die Steueraufsichtsmaßnahmen betroffenen Personenkreis festlegt. Nur diesen Personen können aktive Mitwirkungspflichten i. S. d. § 211 AO auferlegt werden. Sofern sich der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Übergang zur Außenprüfung (Abs. 4)

Rz. 27 § 210 Abs. 4 AO lässt einen Übergang von der Steueraufsicht zur Außenprüfung nach §§ 193ff. AO zu, wenn die Feststellungen im Rahmen der Nachschau hierfür einen konkreten Anlass bieten.[1] Die Vorschrift macht deutlich, dass die Steueraufsicht eine Außenprüfung im Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts nicht entbehrlich macht, wenngleich häufig die Nachschau das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Zwangsmittel und Rechtsschutz

Rz. 31 Anordnungen im Rahmen der Nachschau (z. B. die Duldung des Betretens oder der Durchsuchung, die Aufforderung anzuhalten) sind Verwaltungsakte, die erforderlichenfalls mit den Mitteln der §§ 328ff. AO durchgesetzt werden können.[1] Bei der zwangsweisen Durchsetzung ist § 393 Abs. 1 S. 2 AO zu beachten.[2] Rz. 32 Gegen alle Verwaltungsakte im Rahmen der Nachschau ist als...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 4 Soweit das Zollrecht betroffen ist, wird § 212 AO durch den als europäisches Recht vorrangig geltenden UZK[1] überlagert.[2] Rz. 5 Nach Art. 23 Abs. 1 UZK sind Personen, die Inhaber einer Zollentscheidung werden, den sich aus der Entscheidung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Ergänzend dazu regelt § 10 Abs. 1 S. 6, Abs. 3a S. 2 ZollVG, dass die von einer zollamtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 §§ 210 ff. AO regeln die Befugnisse der Finanzbehörden zur Durchführung der in § 209 AO umschriebenen besonderen Steueraufsicht und die Pflichten des von einer Maßnahme der Steueraufsicht Betroffenen. Die besondere Steueraufsicht dient der laufenden Kontrolle des Umgangs mit abgabenpflichtigen Waren, außerhalb eines einzelnen Besteuerungsverfahrens und außerhalb einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1.2 Erfasste Grundstücke und Räume

Rz. 13 Das Nachschaurecht ist durch die neu eingefügte Beschränkung (s. Rz. 5) der Nachschau auf Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, nicht mehr in privaten Wohnräumen gestattet. Dies ergibt sich nicht unzweifelhaft aus der Formulierung der Beschränkung, denn gewählter Anknüpfungspunkt sind die eine selbsts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.3 Erforderliche Hilfsmittel

Rz. 9 § 211 Abs. 1 AO enthält schließlich die Pflicht zur Leistung der zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste. Die die Steueraufsicht allein nur erleichternden nützlichen Dienste (z. B. die unentgeltliche Bereitstellung einer Schreibkraft) können nicht gefordert werden.[1] Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines zur Dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 4 Der Betriebsinhaber kann sich bei der Wahrnehmung aller Pflichten, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, von einem Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens vertreten lassen. Gem. § 214 S. 2 AO a. F. (s.O. Rz. 3) war die Beauftragung zur Vertretung nur dann zustimmungspflichtig, wenn sie nicht in Eingangsabgabensachen im Zusa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Adressat der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 9 Adressat einer besonderen Aufsichtsmaßnahme ist der Betrieb oder das Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitender Angestellter sich steuerrechtswidrig verhalten hat. In der AO gibt es keine einheitliche Verwendung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen". Brandis [1] will die Differenzierung nach § 75 AO heranziehen, wonach der Betrieb eine Untereinheit des Unternehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.3 Voraussetzungen

Rz. 20 Aus dem Wortlaut des Abs. 2 "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen …" ergibt sich, dass ein konkreter Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Steuervorschriften oder Anordnungen der Steuerbehörde gegeben sein muss.[1] Es müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf Schmuggelware etc. geschlossen werden k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 6 Rechtsschutz

Rz. 11 Die Anordnung besonderer Steueraufsichtsmaßnahmen ist ein wohl i. d. R. schriftlich zu erlassender Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch gem. § 347 AO angefochten werden kann.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5 Nachschau im Bereich der Bundeswehr (Abs. 5)

Rz. 30 Eine Nachschau im militärischen oder verwaltenden Bereich der Bundeswehr kann grundsätzlich die Finanzbehörde nicht selbst durchführen. Sie hat dazu gem. § 210 Abs. 5 S. 1 AO die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr zu ersuchen, an deren Durchführung sie mitzuwirken berechtigt ist.[1] Nach § 210 Abs. 5 S. 3 AO kann die Finanzbehörde ausnahmsweise selbst tätig werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Zwangsmittel

Rz. 12 Die Erfüllung der Hilfs- und Mitwirkungspflichten kann nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Neben Zwangsgeld und Ersatzvornahme kommt dabei auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Betracht.[1] Die Anwendung von Zwangsmitteln ist gem. § 393 Abs. 1 S. 2 AO ausgeschlossen, wenn sich der Mitwirkungspflichtige durch die Mitwirkungshandlung der Gefahr der Verfolgung wege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 § 80 Abs. 1 AO zufolge kann sich ein Beteiligter bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten ohne Zustimmung der Finanzbehörde durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 214 AO scrhänkt diesen Grundsatz ein, soweit es um verbrauchsteuerrechtliche Pflichten geht.[1] Rz. 6 Der Begriff des Beauftragten i. S. d. § 214 AO war von diesem der einzelnen Verbrauchsteuergesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit der Körperschaft (Abs. 2)

Rz. 40 Nach § 14b Abs. 2 AO sind auf Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden. Rz. 41 Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als jurist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1.5 Zeitliche Vorgaben

Rz. 17 Das Betreten hat während der Geschäfts- und Arbeitszeiten stattzufinden. Die zulässige Zeit für die Nachschau entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sollten individuelle Gepflogenheiten möglichst berücksichtigt werden, bei einem größeren Unternehmen z. B. die Geschäfts- oder Arbeitszeit des betroffenen Unternehmensteils (z. B. Buchhaltung oder Hers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2.6 Verpflichtete Personen

Rz. 23 Verpflichtet zur Duldung der Nachschau nach Abs. 2 sind abweichend von Abs. 1 alle Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist.[1] Dabei genügt schon der bloße tatsächliche Besitz.[2] Verpflichtete nach Abs. 2 können auch Personen sein, die die Schmuggelware lediglich aufbewahren.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Rechtsschutz

Rz. 13 Die Zustimmung ist ein begünstigender, die Versagung der Zustimmung ein belastender Verwaltungsakt.[1] Die Versagung der Zustimmung kann von dem Stpfl. und – wegen der Drittwirkung des Verwaltungsakts – dem Beauftragten mit dem Einspruch gem. § 347 AO angefochten werden. Gegen die Versagung der Zustimmung kann der Betriebsinhaber Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 F...mehr