Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
Rn. 889
Stand: EL 113 – ET: 12/2015
Die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ("Drohverlustrückstellungen", handelsrechtlich ein Muss, s Rn 863) haben lange wenigstens in der praktischen Arbeit ein Schattendasein geführt. Sie galten (und gelten nach hM) als ein Unterfall der Verbindlichkeitsrückstellungen. Zwei Ereignisse der jüngeren Rechtsentwicklung – ironisch besonders verknüpft – haben die Drohverlustrückstellung aus ihrem Schattendasein in das grelle Licht der Fachwelt befördert.
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Zum einen handelt es sich um den Vorlagebeschluss des X. Senats (BFH BStBl II 1993, 855), dem sog "Apothekerfall", |
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zum anderen um das G zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (BStBl I 1997, 928). |
Denn nachdem der angerufene GrS des BFH seinen Beschluss zum Apothekerfall gerade verkündigt hatte (BFH BStBl II 1997, 735), ist durch das Machtwort des Gesetzgebers die Drohverlustrückstellung für steuerliche Zwecke (mit Übergangsregelung) abgeschafft worden (§ 5 Abs 4a EStG). Die Gesetzesneufassung ist erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.1996 endet (§ 52 Abs 6a EStG idF G zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform).
Die durch den genannten Vorlagebeschluss des X. BFH-Senats beflügelte fachliterarische Diskussion (s Schrifttum vor Rn 860) stellt also für steuerliche Zwecke teilweise Makulatur dar. Die nicht mehr mögliche Bildung von Drohverlustrückstellungen in der StB stellt eine weitere Abkehr vom Maßgeblichkeitsprinzip bei der steuerlichen Gewinnermittlung im Interesse der Sanierung von Staatshaushalten dar.
Rn. 890
Stand: EL 113 – ET: 12/2015
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung geht es nunmehr entscheidend darum, die Drohverlustrückstellungen von den Verbindlichkeitsrückstellungen abzugrenzen (s Rn 880, 890e). Die Lösung dieser Aufgabe wird ni...
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