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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / a) Systematik

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 39

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Regelzurechnung zum zivilrechtlicher Eigentümer: Voraussetzung für den Ansatz von WG u Schulden in der Bilanz ist, dass sie dem StPfl persönlich zuzurechnen und in sachlicher Hinsicht seinem BV (s Rn 49ff) zuzuordnen sind. Der Kaufmann hat gemäß § 242 Abs 1 HGB "sein" Vermögen und "seine" Schulden zu bilanzieren. Ausgangspunkt der personellen Zurechnung von WG u Schulden ist im Handels- ebenso wie im Steuerrecht die rechtliche Zurechnung (§ 246 Abs 1 S 2, 3 HGB, § 39 Abs 1 AO). Das zivilrechtliche Eigentum an einem WG umfasst grundsätzlich die unbeschränkte Verfügungsbefugnis über Substanz u Ertrag. Rechtliche u wirtschaftliche Zurechnung eines WG stimmen im Regelfall überein.

Ausnahmezurechnung zum wirtschaftlicher Eigentümer: Die Regelzurechnung zum zivilrechtlichen Eigentümer basiert auf der Vermutung, dass der zivilrechtliche Eigentümer über Substanz u Ertrag eines WG uneingeschränkt verfügen kann. Die Vermutung ist entkräftet, die Regelzurechnung damit aufgehoben, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer nachweislich die tatsächliche Herrschaft über ein WG in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer – auch gegen dessen Willen – von der Einwirkung auf das WG wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO), so dass ein Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers entfällt oder wirtschaftlich bedeutungslos ist.

Die BGH-Rspr fordert für die Beantwortung der Zurechnungsfrage nachdrücklich die Berücksichtigung zivilrechtlicher Eigentumsverhältnisse und weist dem zivilrechtlichen Befund iRd gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Kontrollfunktion zu.

Fallen rechtliche u wirtschaftliche Zurechnung auseinander, ist – vorbehaltlich abweichender ges...

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