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Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.

Normenkette

§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, § 3c Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2, § 143 Abs. 2 FGO, § 133, § 157 BGB

Sachverhalt

Der 2003 geborene Sohn (M) der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer spinalen Muskelatrophie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100, zudem erfüllt er die Merkzeichen G, aG, B und H. Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, an deren Stammkapital er zu 94 % beteiligt ist. Er unterhält zudem einen Gewerbe­betrieb, in dessen Betriebsvermögen er seine Beteiligung an der GmbH hält. Im Eigentum der GmbH steht das Grundstück A-Straße in B-Stadt, das ursprünglich mit zwei freistehenden Häusern bebaut war: einem Wohnhaus mit sechs Zimmern, Küche und Bad zu 151,39 m² (Haus 1) und einem als Büro mit einer Einliegerwohnung von zwei Zimmern, Küche und Bad nutzbaren Haus zu 161,11 m² (Haus 2). Mit Mietvertrag vom 1.10.1998 vermietete die GmbH Haus 1 an den Kläger. Die Miete einschließlich Nebenkosten betrug 2.000 DM im Monat.

Im Jahr 2009 ließ die GmbH auf eigene Kosten einen barrierefreien Verbindungsbau von circa 70 m² zwischen den Häusern 1 und 2 erstellen, in dem – ab­gestimmt auf die Behinderung von M – ein behin­dertengerechtes Pflegebad eingebaut wurde. Der Verbindungsbau ist nicht unterkellert, hat ein Flachdach und besteht nur aus einem Erdgeschoss. Die Baukosten betrugen insgesamt 297.511,17 EUR. Im Erdgeschoss des Hauses 2 befand sich nun auch der Schlafbereich von M. Im September 2009 änderten...

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