Thomas Krüger
, Dr. Matthias Frank
Rz. 1
§ 54 AO hat für Religionsgemeinschaften, die selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, keine Bedeutung, da diese regelmäßig nicht besteuert werden.
Die Verfolgung kirchlicher Zwecke setzt voraus, dass eine Religionsgemeinschaft unterstützt wird, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Von § 54 AO sind damit nur (Förder-)Körperschaften erfasst, die kirchliche Zwecke verfolgen, indem sie Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern. Einer Förderung der Allgemeinheit bedarf es nicht. Die Förderung von Religionsgemeinschaften, die den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht haben, ist nicht Förderung kirchlicher Zwecke, kann aber als Förderung religiöser Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO unter den Begriff der Gemeinnützigkeit fallen.
Fördernde Subjekte können beispielsweise Kirchenbauvereine, kirchliche Unterstützungskassen oder Priesterseminare sein.
Die Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in Art. 140 GG i. V. m Art. 137 Abs. 5 WRV geregelt. Zu den Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zählen neben der Katholischen Kirche und den in der EKD zusammengefassten Lutherischen und Reformierten Landeskirchen beispielsweise die Jüdische Religionsgemeinschaft, die Evangelisch-Methodistische und die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die meisten israelitischen Kultusgemeinden sowie die Gemeinschaft der Siebten-Tags-Adventisten, nicht aber rein islamische Glaubensvereine. Eine Spende an den Papst (als Vertreter der katholischen Weltkirche, des Bistums Rom sowie des Vatikans als staatlicher Einheit) ist nicht als Zuwendung zur Förderung kirchlicher Zwecke abzugsfähig, da hierin keine Zuw...