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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 166 Drittwirkung der Steuerfest ... / 2 Tatbestand

Sebastian Siesenop
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Rz. 6

Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide. Nur bei Unanfechtbarkeit kann angenommen werden, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden.

 

Rz. 7

Ein Steuerbescheid ist unanfechtbar, wenn er nicht oder nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann.[1] Unter Unanfechtbarkeit ist demnach grundsätzlich der Eintritt der formellen Bestandskraft zu verstehen.[2] Formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen oder über einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel unanfechtbar entschieden worden ist. Die Steuerfestsetzung entfaltet daher keine Drittwirkung, solange die Rechtsbehelfsfrist gegenüber dem Adressaten noch läuft, oder wenn der Adressat einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel eingelegt hat, und hierüber noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden ist.

Für die Frage, ob die Rechtsbehelfsfrist gegenüber dem Adressaten noch läuft oder über den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel bestands- oder rechtskräftig entschieden ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids an, sondern nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe.

 

Rz. 8

Dagegen ist es nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Eintreten der Drittwirkung, dass die Steuerfestsetzung unabänderbar, also materiell bestandskräftig ist. Unabänderlichkeit tritt nur bei Rechtskraft aufgrund eines gerichtlichen Urteils[3] oder bei Eintritt der Festsetzungsverjährung[4] ein. Insbesondere wird der Eintritt der Drittwirkung nicht dadurch gehindert, dass die Steuerfestsetzung noch nach §§ 129, 172ff. AO innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werde...

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