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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139e Direktauszahlungsmechanismus / 6 Rechtsbehelfsverfahren (Abs. 5)

Christian Volquardsen
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Rz. 6

Dem Ziel, eine schlanke, bürokratiearme Bereitstellung öffentlicher Leistungen zu ermöglichen, dient auch die Festlegung des Verfahrens. Hiernach ist die Bekanntgabe eines gesonderten Bewilligungsbescheids nicht erforderlich, da sich die gewährte Leistung der Höhe nach i. d. R. aus dem Leistungsgesetz ergibt und nicht der gesonderten Erläuterung bedarf. Dieses Verfahren hat sich bei Anmeldung von USt-Erstattungsbeträgen bewährt.[1] Daher stellt die Gutschrift auf dem nach § 139 Abs. 3a i. V. m. Abs. 2 AO gespeicherten Konto die nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmende Bekanntgabe dar, ohne dass es einer Kenntnisnahme vonseiten des Begünstigten bedarf.[2]

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist hierbei der Moment der Wertstellung auf dem Konto des Begünstigten.[3] Insoweit Kreditinstitute bei der Einrichtung eines Kontos nach Maßgabe des § 154 Abs. 2a S. 1 AO verpflichtet sind, die IDNr aufzuzeichnen, findet ein "Rückabgleich" der beim Kreditinstut zu einer IDNr hinterlegten Daten mit der zu der nämlichen IDNr nach Maßgabe des § 139b Abs. 10 S. 1 AO übermittelten Kontoverbindung durch das BZSt nicht statt. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Bekanntgabe mittels Gutschrift auf einem Konto erfolgt, das nicht dem Begünstigten gehört. Dies führt dazu, dass die Gutschrift gegenüber dem Begünstigten nicht die gewünschte Regelungswirkung und damit nicht das Erlöschen des Anspruchs des Begünstigten zur Folge haben könnte.

Liegen die Voraussetzung der Leistung nicht vor, ist der Ablehnungsbescheid nach Maßgabe des Satzes 3 durch Bereitstellung zum Datenabruf im Antragsportal (z. B. BZSt-Online-Portal) elektronisch bekannt zu geben. Hierzu ist das nach Maßgabe des Abs. 3 für Fälle der antragsgebundenen Leistung zu verwendendes Postfach zu nutzen. Unklar scheint, wie bei nicht an...

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