Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 2.6.1 Durchführung eines Strafverfahrens (Abs. 1 Nr. 1)

Holger Kordt
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 44

Das Offenbaren ist zulässig und geboten, soweit dies der Initiierung oder Förderung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient.[1] Dem Verfahren "dienen" ist dabei weniger als ein "erforderlich" sein, wie in § 31a Abs. 1 AO.[2] Gleichzeitig ist ein dem Verfahren "dienen" aber mehr als ein vager Verdacht.[3] Die Mitteilung kann der Durchführung des Strafverfahrens dann dienen, wenn der Strafverfolgungsbehörde dadurch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO bekannt werden. Einen umfassenden strafrechtlichen Anfangsverdacht braucht die Finanzbehörde nicht zu haben.[4] Auch wenn über die formale Voraussetzung des Anfangsverdachts gestritten wird, besteht in den Anforderungen doch weitgehend Einigkeit.[5]

 

Rz. 45

Ist bereits ein Verfahren anhängig, erlaubt die Vorschrift die Mitteilung von Tatsachen, die der – weiteren – Durchführung des Strafverfahrens dienen.[6] Die teilweise vertretene Einschränkung des Regelungsbereichs der Nr. 1 des Abs. 1 auf die Zulässigkeit der Informationsweitergabe ausschließlich für den Fall bereits eingeleiteter Strafverfahren[7], greift m. E. zu kurz. M.E. ist die Regelung der Nr. 2 des Abs. 1 kein lex spezialis, sondern greift zum einen gerade auch außerhalb von Strafverfahren (Rz. 47) und dient im Übrigen allenfalls als Auffangvorschrift auch zu Nr. 1, nicht aber zu dessen Einschränkung.

 

Rz. 46

Da in der aufgrund des weiten Tatbestands des § 261 StGB notwendigen verfassungskonformen Auslegung der Meldeberechtigungen und -verpflichtungen nicht jede Geldwäschestraftat eine Öffnung des Steuergeheimnisses bewirken kann (Rz. 4ff., 35), wird es sich im Geldwäschebereich jeweils um Ermittlungen/Verfahren von entsprechendem Gewicht handeln müssen.

[1] Rz. 32; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31b ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    488
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    321
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    299
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    273
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    240
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    216
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    182
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    153
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    149
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    147
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    145
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    140
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    138
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    132
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    124
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    124
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    123
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    122
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren