Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.1.2 Maßgeblicher Gewinn bei Personengesellschaften

Rz. 112 Auch für eine Personengesellschaft sowie eine nachgeordnete Personengesellschaft (Rz. 102) ist der "maßgebliche Gewinn" zu ermitteln. Die Personengesellschaft wird für die Zinsschranke als eigenständiger Betrieb behandelt, d. h., sie hat einen eigenen "maßgeblichen Gewinn". Dieser ist der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug nach den allgemeinen Regel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.4 Entnahme zu betriebsfremden Zwecken

Rz. 336 Die Wertabgabe des Betriebs muss zu "betriebsfremden" Zwecken erfolgen. Der Gegenstand der Entnahme (einschl. Nutzungen und Leistungen) muss also den betrieblichen Bereich verlassen, wodurch der sachliche und/oder persönliche Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst wird. Dabei ist der Begriff der "betriebsfremden Zwecke" der Oberbegriff, der die Entnahme für Zwecke des S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.5 Rechtsfolge der Entnahme

Rz. 345 Mit der Wirksamkeit der Entnahme scheidet das entnommene Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögensvergleich aus. Aufwendungen und Erträge berühren ab diesem Zeitpunkt den Betrieb nicht mehr, sondern treffen die private Sphäre. Etwaige Veräußerungsgewinne sind nur noch im Rahmen der §§ 17, 23 EStG und ab Vz 2009 im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG steuerbar. Der Zeitpunkt de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.2 Katalogzwecke im Einzelnen

Rz. 20 Nr. 1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung Die Begriffe Wissenschaft und Forschung umfassen jeden nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.[1] Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 5.3 Andere gemeinnützige Zwecke (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 52 Wenn eine Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert, der von ihr verfolgte Zweck sich aber keinem der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 AO zuordnen lässt, kann dieser Zweck gleichwohl für gemeinnützig erklärt werden nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO. Die obersten Länderfinanzbehörden haben jeweils eine Finanzbehörde zu bestimmen,...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mildtätigkeit ist die Sorge für Personen, die sich in einer persönlichen (körperlich, geistig, seelisch bedingten) oder wirtschaftlichen Notsituation befinden. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke ist nicht, anders als bei § 52 AO, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Mildtätiges Handeln dient zwar grundsätzlich dem Gemeinwohl,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 3.1 Begriff der Allgemeinheit

Rz. 3 Der Begriff der "Allgemeinheit" i. S. dieser Norm ist aus zwei Perspektiven zu betrachten: Allgemeinheit als Anforderung an den Personenkreis[1] und darüber hinaus Allgemeinheit als Anforderung an den Förderzweck (Gemeinwohl) Personenkreisbezogen ist zunächst abzugrenzen innerhalb der beiden extremen Fälle, nämlich der Gesamtheit der Bevölkerung einerseits und einem abges...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 54 Kirchliche Zwecke

Rz. 1 § 54 AO hat für Religionsgemeinschaften, die selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, keine Bedeutung, da diese regelmäßig nicht besteuert werden. Die Verfolgung kirchlicher Zwecke setzt voraus, dass eine Religionsgemeinschaft unterstützt wird, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Von § 54 AO sind damit nur (Förder-)Körperschaften erfasst, die kirchl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 52... / 2 Selbstlose Förderung

Rz. 2 Unter Förderung ist das Hinwirken auf ein bestimmtes Ziel zu verstehen, bei dem etwas "vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird".[1] Entsprechend dem Wortlaut ("darauf gerichtet") bedarf es keines Erfolgseintritts, keiner Vollendung, sondern lediglich einer Tätigkeit mit einer entsprechenden Zielrichtung. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und der Ernsthaft...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 53 Mil... / 2 Hilfebedürftigkeit infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands

Rz. 2 Körperlich hilfebedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder sonstige körperliche Leistungsfähigkeit, gleich aus welchem Grund (z. B. wegen Alters, Krankheit oder Behinderung) eingeschränkt ist. Geistig hilfebedürftig sind Personen, deren intellektuelle Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Zum Kreis der hilfebedürftigen Personen zählen Pflegebedür...mehr

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Nutzung des besonderen elek... / Hintergrund

In dem Fall ging es um einen Anwalt, der als Privatperson eine Klage beim Gericht eingereicht hatte. In der Klageschrift stand nichts über seinen Beruf. Später stellte sich heraus, dass er als selbstständiger Anwalt arbeitet. Normalerweise müssen Anwälte ihre Klagen elektronisch über das beA einreichen – das wird gesetzlich in der Finanzgerichtsordnung geregelt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Waren im Handel ohne Kennzeichnung (Abs. 1 Nr. 1b)

Rz. 12 Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im Handel befinden, können gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1b AO sichergestellt werden, wenn sie nicht die steuergesetzlich vorgeschriebene Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorgeschriebene Steuerzeichen vertrieben werden. Im Handel befinden sich Waren nach der Entfernung aus der steuerlichen Gebundenheit, so etwa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.1 Sicherstellung durch Wegnahme

Rz. 18 Bei der Wegnahme wird dem Aufsichtsadressaten der unmittelbare Besitz entzogen. Weggenommene Sachen werden von den Hauptzollämtern in Verwahrung genommen. Rechtlich entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.[1] Bei der Wegnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO.[2] Die Regelung liegt in der Sicherstellung der Ware, d. h. die Dul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.4 Verhältnis zu § 76

Rz. 8 Die Sachhaftung nach § 76 AO gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf private Rechte irgendwelcher Art wegen der auf den zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren ruhenden Steuern an die Waren zu halten, insbesondere gem. § 327 AO durch ihre Verwertung für die Tilgung der Steuerschuld zu sorgen, die Bezahlung durch deren Zurückhaltung zu erzwingen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Zweck

Rz. 3 Verbrauchsteuerpflichtige Waren und Geräte zu ihrer Herstellung dürfen nach den Verbrauchsteuervorschriften im Interesse der Steueraufsicht regelmäßig nur in besonders angemeldeten Räumen[1] aufbewahrt werden. Aus den gleichen Gründen dürfen einige verbrauchsteuerpflichtige Waren nur in bestimmter Verpackung, unter bestimmter Bezeichnung oder Kennzeichnung oder unter V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.2 Sicherstellung durch Anbringen von Siegeln oder Verfügungsverbot

Rz. 20 Erfolgt die Sicherstellung durch Siegelanlegung oder Verfügungsverbot, verbleibt die Sache im Herrschaftsbereich des Aufsichtsadressaten.[1] Die Siegelanlegung ist wie bei der Pfändung nach § 286 Abs. 2 S. 2 AO ersichtlich zu machen. Das Siegel ist fest anzubringen, also anzukleben, anzunageln, anzuheften etc. Anders als bei der Pfändung macht eine mangelnde Kenntlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Verhältnis zu strafprozessualen Vorschriften

Rz. 7 Die Sicherstellung im Aufsichtswege gem. § 215 AO erfasst Tatbestände, bei denen eine Vermutung oder ein Verdacht für zoll- oder verbrauchsteuerpflichtige Unregelmäßigkeiten begründet ist. Der Verdacht oder Nachweis von strafbaren Handlungen, die allein steuerstrafrechtliche Einziehungs- und Beschlagnahmemöglichkeiten zulassen[1], ist nicht Voraussetzung. Andererseits ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Waren im grenznahen Raum (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 14 Gem. § 215 Abs. 1 Nr. 2 AO dürfen im grenznahen Raum oder der Grenzaufsicht unterliegenden Gebieten aufgefundene Waren sichergestellt werden, wenn sie weder Gemeinschaftswaren noch in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. § 215 Abs. 1 Nr. 2 AO wird durch §§ 13, 14 ZollVG sowie Art. 198 UZK überlagert.[1] Nach Art. 198 Abs. 1a UZK steht der Zollbehörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Gem. § 215 AO kann die Finanzbehörde bestimmte Gegenstände durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen. Die Sicherstellung bezieht sich zum einen auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (Nr. 1) und Geräte, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind (Nr. 4) sowie zum anderen auf abgabenpflichtige Waren, die im grenznahen oder der Grenzaufsich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Umschließungen und Geräte zur Herstellung (Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Rz. 15 Der Sicherstellung nach § 215 AO unterliegen nach Abs. 1 Nr. 3 auch Umschließungen der in § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO genannten Waren und nach Abs. 1 Nr. 4 Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und sich in einem nicht angemeldeten Raum befinden. Umschließungen sind Verpackungen, Flaschen, Behältnisse, Container etc., die zwar ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 5 § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 AO wird im Bereich des Zollrechts durch das Veräußerungsrecht aus Art. 198 UZK überlagert.[1] § 13 ZollVG konkretisiert die Vorschrift hinsichtlich der Verwertung der sichergestellten Waren. Abweichend von § 216 AO sind nach § 13 ZollVG sichergestellte Waren zu verwerten (Abs. 1), zu veräußern (Abs. 2) oder zu vernichten (Abs. 3).[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Rechtsschutz

Rz. 25 Erfolgt die Sicherstellung durch einen Verwaltungsakt, kann der Aufsichtsadressat dagegen Einspruch gem. § 347 AO einlegen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Verfahren und Rechtswirkung der Sicherstellung

Rz. 17 Sicherstellen bedeutet die Entziehung der Verfügungsberechtigung bzw. -möglichkeit.[1] Dies geschieht durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder Verfügungsverbot. Die Sicherstellung wirkt wie eine strafprozessuale Beschlagnahme nach § 94 StPO, durch die der Gewahrsam des Aufsichtsadressaten gebrochen und zugleich ein Gewahrsam der Finanzbehörde begründet wird.[2] 4.1 S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.5 Überführung in das Eigentum des Bundes (§ 216 AO)

Rz. 23 Der Sicherstellung folgt i. d. R. die Überführung in das Eigentum des Bundes nach § 216 AO. Eine Ausnahme besteht, wenn Waren vor der Überführung in das Eigentum des Bundes im Rahmen einer Notveräußerung nach § 216 Abs. 4 AO verkauft werden müssen oder wenn die Waren wegen der in § 216 Abs. 5 AO genannten Voraussetzungen (unbillige Härte oder Sachverhalt dem Eigentüme...mehr

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DSGVO-Auskunftsanspruch übe... / Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Klage wurde zu Recht als unzulässig abgewiesen, da sie verfristet war. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO über personenbezogene Steuerdaten kann nur durch eine sogenannte Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Diese Klageart dient dazu, die Behörde zur Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.4 Ermessensentscheidung

Rz. 22 Die Sicherstellung liegt im Ermessen der zuständigen Behörden[1]; dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Ermessen besteht sowohl hinsichtlich der Frage, ob Waren sichergestellt werden sollen als auch hinsichtlich der Frage, wie die Sicherstellung durchgeführt werden soll.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.6 Niederschrift und Mitteilung (Abs. 2)

Rz. 24 Über die Beschlagnahme ist nach Abs. 2 S. 1 eine Niederschrift aufzunehmen, die aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Sicherstellung darstellt. Die Niederschrift dient Beweiszwecken und ist lediglich ordnungsrechtlicher Natur.[1] Die betroffene Person (Eigentümer, Besitzer) ist, sofern bekannt, nach Abs. 2 S. 2 über die Sicherstellung zu unterrichten. Die Unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Wirksamwerden und Rechtsstellung Dritter (Abs. 3)

Rz. 13 Der Eigentumsübergang wird entgegen § 124 Abs. 1 S. 1 AO nicht mit der Bekanntgabe, sondern gem. § 216 Abs. 3 S. 1 AO erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts wirksam, der die Überführung der sichergestellten Sache in das Eigentum des Bundes anordnet. Ein Rechtsbehelfsverfahren schiebt den Eigentumsübergang hinaus.[1] Sind die sichergestellten Sachen nach § 21...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5 Rückgabe und Entschädigung (Abs. 5)

Rz. 19 § 216 AO enthält in Abs. 5 S. 1 für Fälle, in denen die schon durchgeführte Sicherstellung oder Eigentumsüberführung nach den Gesamtumständen unbillig erscheint, eine Härteklausel, die die Rückgabe der Sachen vorschreibt. Die Rückgabe der Sachen ist auch nach Rechtskraft des Verwaltungsakts der Eigentumsüberführung noch möglich.[1] Rz. 20 Unbilligkeit besteht, wenn dem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.1 Verfahren

Rz. 12 Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll.[1] Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[2] Rz. 13 Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[3] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4 Notveräußerung (Abs. 4)

Rz. 15 Nach § 216 Abs. 4 S. 1 AO können sichergestellte Sachen schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes nach den Vorschriften der §§ 296ff. AO über die Verwertung gepfändeter Sachen[1] notveräußert werden. Voraussetzung der Notveräußerung ist ein dringendes Bedürfnis an einer schnellen Verwertung. § 216 Abs. 4 S. 1 AO nennt hier in Anlehnung an § 111p Abs. 1 StPO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Rechtsschutz

Rz. 25 Gegen die Anordnung der Überführung einer Sache in das Eigentum des Bundes gem. § 216 Abs. 1 S. 1 AO, gegen die Erlöschensanordnung von Rechten Dritter gem. § 216 Abs. 3 S. 4 AO und gegen die Veräußerungsanordnung gem. § 216 Abs. 4 S. 1 AO ist der Einspruch nach § 347 AO statthaft.[1] Ebenso kann die Ablehnung der Rückgabe einer Sache nach § 216 Abs. 5 S. 1 AO sowie d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 9 Steuerhilfspersonen können der Natur der Sache nach nur natürliche Personen sein, da sie konkrete Handlungen vorzunehmen haben.[1] Juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können selbst nicht handeln, sondern müssen sich von natürlichen Personen vertreten lassen.[2] Da die Bestellung zur Steuerhilfsperson von den persönlichen Eig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Überführung in das Eigentum des Bundes schließt sich an die Sicherstellung nach § 215 AO an. Während die Sicherstellung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, gibt es im Rahmen des § 216 AO keinen Ermessensspielraum.[1] Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist lediglich ausgeschlossen, wenn die Sachen nach § 375 Abs. 2 AO eingezogen werden, wenn es sich um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 7 Die Hilfspersonen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der übertragenden Finanzbehörde stehen, erhalten gem. dem Wortlaut von § 217 AO Aufgaben allein auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung. In Betracht kommen z. B. die feststellenden Tätigkeiten des Wiegens, Messens und Zählens von Waren, die Ermittlung von einfachen Beschaffenheitsmerkmalen zum Zwecke der Tar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Zweck

Rz. 2 Die Bestellung von Steuerhilfspersonen hat den Sinn, die Verwaltung in der Durchführung der Steueraufsicht zu entlasten und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung zu vereinfachen.[1] Es werden Aufsichtsmaßnahmen, die eigentlich der Finanzbehörde obliegen, auf Privatpersonen übertragen, die dann als Amtsträger i. S. d. § 7 Abs. 3 AO am Verwaltungsverfahren mitwirke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 215 AO sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes zu überführen. Der Wortlaut setzt eine Sicherstellung nach § 215 AO voraus, wobei neben der Sicherstellung nach § 215 AO auch eine solche auf der Grundlage der speziellen Rechtsgrundlagen der Verbrauchsteuergesetze (Beispiele s. Rz. 7) ausreichend sein kann, wenn die sinngemäße Anwendbarkeit des § 216...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Rechtsschutz

Rz. 18 Die Bestellung als Steuerhilfsperson stellt einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar.[1] Die Steuerhilfsperson mit Pflichtenstellung gegenüber der Finanzbehörde wird durch den Verwaltungsakt belastet. Das steuerpflichtige Unternehmen, für das die Hilfsperson bestellt wurde, wird durch den Verwaltungsakt hingegen überwiegend begünstigt.[2] Rz. 19 Die durch die Bestellu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 6 § 216 AO wird im Bereich des Zollrechts durch Art. 198 UZK und § 13 ZollVG (Verwertung von Waren) überlagert. Soweit aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts eine Sicherstellung gem. § 215 AO ausscheidet, ist auch eine Überführung sichergestellter Waren in das Eigentum des Bundes i. S. d. § 216 AO ausgeschlossen. [1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.2 Verfahren (Abs. 2)

Rz. 12 Die Überführung in das Eigentum des Bundes geschieht durch Verwaltungsakt.[1] Dieser ist den betroffenen Personen gem. der deklaratorischen Bestimmung des § 216 Abs. 2 S. 1 AO zur Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuteilen. Die Mitteilung ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach § 122 AO. Betroffener ist derjenige, der von der Sicherstellung als eine Maßnahme der Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Verhältnis zu strafrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 Gem. § 216 Abs. 1 AO sind nach § 215 AO sichergestellte Sachen in das Eigentum des Bundes zu überführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 AO i. V. m. § 74a StGB als Folge einer Steuerhinterziehung, eines Bannbruchs nach § 372 Abs. 2 AO bzw. § 373 AO oder einer Steuerhehlerei eingezogen werden. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass die Überführung in das E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Verhältnis zu § 214 AO

Rz. 6 Steuerhilfspersonen i. S. d. § 217 AO unterstützen die Finanzbehörden im Rahmen des Steueraufsichtsverfahrens insbesondere im Bereich der Tatsachenfeststellung. Als solche unterscheiden sie sich von den Beauftragten i. S. des § 214 AO bzw. des Verbrauchsteuerrechts, die den Betriebs- oder Unternehmensinhaber gegenüber der Finanzbehörden vertreten und für diesen steuerl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.3 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Rz. 3 Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.[1] Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Vorschrift ein Gesetz dar, das gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt.[2] Die Regierungsbegründung geht davon aus, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

Rz. 7 § 216 AO findet über die Fälle der Sicherstellung nach § 215 AO hinaus Anwendung, wenn die Verbrauchsteuergesetze eigene Sicherstellungstatbestände enthalten. In den Verbrauchsteuergesetzen finden sich grundsätzlich für die jeweilige Verbrauchsteuerart spezielle Sicherstellungstatbestände, in denen hinsichtlich der Rechtsfolge die sinngemäße Anwendung von § 216 AO vorg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 4.2 Möglichkeiten zur Korrektur eines fehlerhaften Bescheids

Rz. 114 Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellt eine Feststellung i. S. d. § 179 AO dar.[1] Daraus folgt, dass der Feststellungsbescheid eines Wirtschaftsjahrs zugleich Grundlagenbescheid für die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs gem. § 171 Abs. 10 AO ist. Die Bindungswirkung ergi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

Rz. 4 Das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht kennt die Rechtsfigur der Steuerhilfsperson nicht. In Art. 233 Abs. 4 lit. a) und lit. b) UZK werden dem Zollbeteiligten selbst hoheitliche Aufgaben übertragen, sofern ihm eine Bewilligung als zugelassener Versender bzw. Empfänger erteilt wurde. Wegen der als abschließend zu betrachtenden Regelung von Hilfspersonen im Zollrecht ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

Rz. 5 Das Verbrauchsteuerrecht enthält in § 62 Abs. 2 EnergieStG eine speziellere Regelung zu Steuerhilfspersonen, die – anders als nach § 217 AO – auf Antrag des Stpfl. bestellt werden können. Ihnen darf gem. § 62 Abs. 2 S. 2 EnergieStG nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. [1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Zweck

Rz. 2 Die Überführung von sichergestellten Waren in das Eigentum des Bundes soll den Besonderheiten der Verbrauchsteuern Rechnung tragen, da hier im Verhältnis zum Warenwert eine hohe Abgabenbelastung besteht, die einen starken Anreiz zur Steuerhinterziehung bietet.[1] Neben den strafprozessualen Möglichkeiten der Beschlagnahme und Einziehung, die allein der Strafermittlung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.2 Rechtswirkung der Bestellung

Rz. 17 Die Steuerhilfsperson bekommt mit der Bestellung bestimmte steuerliche Pflichten übertragen und wird im Rahmen ihres Aufgabenbereiches als Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 3 AO Organ der Finanzbehörde. Die Ergebnisse der Tatsachenfeststellungen durch die Steuerhilfsperson finden als zollamtliche Feststellungen Eingang in das Verwaltungsverfahren.[1] Die der Steuerhilfsperso...mehr