Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Rechtsschutz und elektronis... / b) Kenntnis des Bevollmächtigten von den Formanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO

Grundsätzlich ist zu beachten, dass das Versäumnis, ein Dokument formwirksam per Unterschrift oder gleichzusetzender elektronischer Signatur zu unterzeichnen, ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Klägers bzw. ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten darstellt (vgl. dazu nur FG Hamburg, Urt. v. 3.12.2024 – 4 K 52/23, EFG 2025, 628 ...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / III. Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit § 52a FGO

1. Alternativfall Beispiel: Der Kläger reicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO von zwei Wochen, nachdem die Klage entgegen den Formvorschriften des § 53a Abs. 3 FGO übersandt worden ist, eine Klage formgerecht ein und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. Allgemeine Voraussetzungen der Wiedereinsetzung a) Voraussetzungen Anders als im vom BFH entsch...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / aa) Kenntnis des Bevollmächtigten von § 52a Abs. 3 FGO

Ohne Verschulden verhindert ist jedoch ein Beteiligter, wenn sein Fristversäumnis nicht ursächlich dafür gewesen ist, dass die (Klage-)Frist versäumt worden ist. Dies wird aufgrund des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angenommen, wenn die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden kö...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 4. Strenges Prozessrecht

Allerdings setzt diese Ansicht voraus, dass es auch im Prozessrecht ausreichen darf, ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte Signatur durch einen Vertreter einreichen zu lassen. Dies erscheint angesichts der früheren Änderungen (auch) der FGO im Zusammenhang mit elektronischen Schriftsätzen vom Gesetzgeber nicht gewollt zu sein. Er verlangt mehr als noch zur Zeit des ...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / b) Wegfall des Hindernisses

Die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FGO betrifft zwei Wochen – im Fall der Begründung einer Revision oder NZB nach § 56 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 FGO einen Monat – ohne dass eine Verlängerung möglich ist. Sie beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, regelmäßig mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger oder sein Berater von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und unter Ber...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / a) Voraussetzungen

Damit ein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben kann, muss der Kläger die Frist schuldlos versäumt haben. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist ihm wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. nur Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO Rz. 8, m.w.N.).mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 3. Kritik

Dem Wortlaut des § 52a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 FGO sind diese verschärften Anforderungen nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich davon die Rede, dass das von der verantworteten Person einfach signierte elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. dazu § 52a Abs. 4 FGO) übermittelt wird. Folglich könnte es ausreichen, wenn eine autorisierte Übermittlung, etwa du...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 4. Lösung des Alternativfalls

Beispiel: Da der Berater die dargestellten Anforderung nach § 52a Abs. 3 FGO an die Übermittlung einer Klage auf elektronischen Wegen seit längerem kennen muss, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann aus, wenn das Gericht lediglich den (allgemeinen) Hinweis auf § 52d FGO gibt.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 1. Alternativfall

Beispiel: Der Kläger reicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO von zwei Wochen, nachdem die Klage entgegen den Formvorschriften des § 53a Abs. 3 FGO übersandt worden ist, eine Klage formgerecht ein und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / c) Nachgeholte Rechtshandlung

Es reicht nicht aus, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Die versäumte Rechtshandlung ist auch nachzuholen (vgl. nur Stapperfend in Gräber, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO Rz. 122, m.w.N.). Folglich ist innerhalb der Frist eine den Formvorschriften des § 52a Abs. 3 FGO entsprechende elektronische Klageschrift einzureichen.mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / I. Einleitung

Mit Kammerbeschluss vom 23.6.2025 (BVerfG v. 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24, AO-StB 2025, 279 [Lindwurm]) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, die die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) zum Inhalt hatte. Anders als von der Mehrzahl der Fi...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 1. Nutzung von beSt bzw. beA bei Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur

Am 8.4.2025 hat der VII. Senat des BFH entschieden, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beSt versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortliche) Person mit dem tatsächlichen Versender üb...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / a) Voraussetzungen

Anders als im vom BFH entschiedenen Fall ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO denkbar, wenn der Kläger die dort genannten Voraussetzungen beachtet. Diese setzt neben einer Begründung des Antrags voraus, dass der Kläger binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernissesmehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.2 Bannbruch gem. § 372 AO als Vortat

Rz. 11 Auch wenn Monopolabgaben verkürzt werden, ist § 374 AO anwendbar; nach Entfallen des § 3 Abs. 1 BranntweinmonopolG kommt dies aber nur dann in Betracht, wenn § 372 AO zur Anwendung kommt und nicht selbst wegen der Subsidiaritätsklausel[1] zurücktritt[2]; dies ist bei Verbringungsverboten nach EU-Recht der Fall.[3]mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 3. Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags

a) Voraussetzungen Damit ein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben kann, muss der Kläger die Frist schuldlos versäumt haben. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist ihm wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. nur Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 56 FGO Rz. 8, m.w.N.). b) Kenntnis des Bevollmächtigten von den Formanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO Grundsätzlich i...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / [Ohne Titel]

RiBFH Dr. Gregor Nöcker[*] Der Beitrag nimmt den BVerfG-Beschluss v. 23.6.2025 – 1 BvR 1718/24 zum Anlass, um zu prüfen, inwieweit das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sein könnte, wenn die Formvorschriften des § 52a FGO selbst bei Nutzung des beSt wie auch des beA aufgrund der höchstrichterlicher Rspr. verlangen, dass die das elektronis...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / IV. Fazit

Trotz der Betonung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG durch das BVerfG im Zusammenhang mit der Einführungsphase des beSt Anfang 2023 hat sich die Situation im Zusammenhang mit der Übersendung elektronischer Schriftsätze per beSt (oder beA) nicht geändert. Ein Steuerberater (wie auch ein Rechtsanwalt) hat die Formvorschriften des § 52a Abs. 3 FGO b...mehr

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Rechtsschutz und elektronis... / 2. Allgemeine Voraussetzungen der Wiedereinsetzung

a) Voraussetzungen Anders als im vom BFH entschiedenen Fall ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO denkbar, wenn der Kläger die dort genannten Voraussetzungen beachtet. Diese setzt neben einer Begründung des Antrags voraus, dass der Kläger binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernissesmehr

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Rechtsschutz und elektronis... / c) Fehlendes Verschulden des Bevollmächtigten

aa) Kenntnis des Bevollmächtigten von § 52a Abs. 3 FGO Ohne Verschulden verhindert ist jedoch ein Beteiligter, wenn sein Fristversäumnis nicht ursächlich dafür gewesen ist, dass die (Klage-)Frist versäumt worden ist. Dies wird aufgrund des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) angenommen, wenn die Frist bei pflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.1 Telekommunikationsüberwachung

Rz. 59 Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung[1], sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind als TKÜ-Maßnahmen im Ermittlungsver...mehr

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Künstliche Intelligenz in S... / a) Das Leitbild des digitalen Besteuerungsverfahrens

Im Gegensatz zu anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung stehen für die Finanzverwaltung rechtliche Hindernisse einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung grundsätzlich nicht entgegen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679) wurde zugunsten eines digitalen Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Qualifikationen gem. § 374 Abs. 2 AO

Rz. 43 Gem. § 374 Abs. 2 AO stellt die gewerbsmäßige[1] sowie die bandenmäßig[2] begangene Steuerhehlerei einen Qualifikationstatbestand dar; d. h. bei § 374 Abs. 2 AO werden dem Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO weitere Merkmale hinzugefügt, sodass § 374 Abs. 2 AO einen neuen Tatbestand mit selbstständiger strengerer Strafdrohung bildet.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat

Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sondern nur Taten, die sich auf Tatobjekte beziehen, hinsichtlich derer deutsche Verbrauchs- oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben hinterzogen sind (zum geeigneten Tatobjekt näher Rz. 4–8). Zudem umfasst der Anwendungsbereich des § 374 AO gem. § 374 Abs. 4 AO i. V. m. § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO auch Einfuhr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.3 Limitierte Akzessorietät

Rz. 14 Der Vortäter muss hinsichtlich der Vortat tatbestandsmäßig handeln, doch ist ein schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht Voraussetzung[1] (sog. limitierte Akzessorietät[2]). Unterliegt der Vortäter also einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB [3], so berührt dies die Strafbarkeit des Hehlers nicht; anders ist dies, wenn der Vortäter gem. § 16 StGB irrt (sog. Tatbestandsirr...mehr

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Künstliche Intelligenz in S... / b) Der neu ausgerichtete Untersuchungsgrundsatz

Die zuvor dargestellte vollautomatische und ausschließlich automationsgestützte Fallbearbeitung auf der Basis des Risikomanagementsystems steht in engem Zusammenhang mit der ebenso zentralen Vorschrift des § 88 AO. Die Norm enthält ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der risikoorientierten finanzbehördlichen Untersuchung. Als Konsequenz resultiert eine Ausrichtung an der pra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 Strafrahmen

Rz. 50 Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gesetz gem. § 374 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 Strafzumessungsgesichtspunkt des Hinterziehungsbetrags

Rz. 51 Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2] Rz. 52 Da bestimmender Strafzu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / aa) Auszahlung

Gesetzliche Zahlungsanweisung: Dies könnte dadurch erreicht werden, dass geregelt wird, dass die Auszahlung der Erstattungsbeträge durch das FA S zwingend an den Belasteten zu erfolgen hat (Zahlungsanweisung qua Gesetz = "Anweisungsfiktion"[42]). Würde der Steuerzahler also einen "Erstattungsantrag mit Rückzahlungsverpflichtung" ("Nettopreisabrede") stellen, würde die Auszah...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kein privates Veräußerungsgeschäft beim Arbeitszimmer einer Eigentumswohnung das innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist

Leitsatz Wird im Privatvermögen eine Eigentumswohnung veräußert, deren Anschaffung schon mehr als 10 Jahre zurückliegt, in der aber ein häusliches Arbeitszimmer erst vor weniger als 10 Jahren aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen worden ist, so liegt im Hinblick auf dieses Arbeitszimmer kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Ein privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des streitigen Teils der Eigentumswohnung scheitert bereits an der...§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 247 Austausch von Sicherheiten

Der Steuerschuldner kann grundsätzlich jede Sicherheit nach seinem Belieben im Rahmen der Annahmewerte nach § 246 AO durch eine andere nach den §§ 241–244 AO geeignete Sicherheit ersetzen. Dieses Recht ist die Folge daraus, dass er die Art der Sicherheitsleistung innerhalb des Katalogs des § 241 AO frei wählen kann.[1] Das Austauschrecht gilt auch, wenn die erstmalige Bestel...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt

Leitsatz Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren. Normenkette § 47, § 52a, § 52d FGO Sachverhalt Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzb...§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGOmehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung

Leitsatz 1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. 2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnungmehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Rechtsbehelfe

Rz. 78 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Die Anrufungsauskunft des § 42e EStG (> Rz 5 ff), die Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (> Rz 55 ff) und die verbindliche Zusage nach § 204ff AO (> Rz 65 ff) sind feststellende VA. Bescheidet das FA einen Antrag auf verbindliche Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist (vgl zB > Rz 60), wird es idR ausreichen, dass sich der Anfragende an die vo...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Verständigungsverfahren nach DBA

Rz. 67 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Zur übereinstimmenden Anwendung des DBA durch die Vertragsstaaten, vor allem auch zur Lösung sog Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, sieht Art 25 OECD-MA ein Verständigungsverfahren vor, das in dieser oder ähnlicher Form in die deutschen DBA übernommen worden ist. Danach können Stpfl, die der Auffassung sind, dass Maßnahmen eines oder ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Verbindliche Zusage nach Lohnsteuer-Außenprüfung (§§ 204–207 AO)

Rz. 65 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Auskünfte des FA zu Rechtsfragen sind grundsätzlich unverbindlich. Dem Stpfl wird mitgeteilt, wie künftig nach derzeitiger Auffassung zu entscheiden sein wird (vgl H/H/Sp/Schallmoser, vor §§ 204–207 AO Rz 3). Neben der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG (> Rz 5 ff) und der allgemeinen verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs 2 AO; > ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.7 Entschädigungsgericht, Verfahren, § 155 S. 2 FGO, § 201 GVG

Rz. 23 Zitat § 201 GVG (1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO

Rz. 1 Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 S. 1 FGO wurde durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012[1] und durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz v. 8.10.2023[2] geändert. § 155 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 § 155 S. 1 (zweiter Halbsatz) FGO

Rz. 7b Der durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011[1] eingefügte § 155 S. 1 (2. Halbsatz) FGO stellt ausdrücklich fest, dass das Leitentscheidungsverfahren nach § 552b FGO und § 565 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden ist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 § 155 S. 1 FGO: Anwendungsbeispiele zum GVG und ZPO

Rz. 4 Die sinngemäße Anwendung des GVG ist nicht weiter eingeschränkt. Allerdings sind in der FGO die wesentlichen Regelungen des GVG bereits durch Einzelverweisung anwendbar.[1] Rz. 5 Die Vorschriften der ZPO können nur dann zur sinngemäßen Lückenfüllung der FGO herangezogen werden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dem nicht entgegenstehen. Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 § 155 S. 1 FGO (sinngemäße Anwendung §§ 278 Abs. 5, 278a ZPO)

Rz. 7 Mit Wirkung ab 26.7.2012 verweist § 155 S. 1 FGO ausdrücklich auf §§ 278 Abs. 5 und 278a ZPO . Danach kann das Gericht die Parteien zur Konfliktbeilegung an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen.[1] Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.[2] Der Güterichter ist in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.6 Haftende Körperschaft, § 155 S. 2 FGO, § 200 GVG

Rz. 21 Zitat § 200 GVG Für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung gelten die S. 1 und 2 entsprechend. [1] Rz. 22 Gem. § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer (§ 155 S. 2 FGO i. V. m. § 198ff. GVG)

5.1 Allgemeines Rz. 8 § 155 FGO wurde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] der S. 2 (Anwendung des Siebzehnten Titels des GVG) angefügt, wobei der BFH nach den Vorschriften der FGO zuständig ist und die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind. Rz. 8a Hinterg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.4 Ermessen

Rz. 44 Im Gegensatz zum aufgehobenen § 91a FGO steht die Entscheidung über die Anordnung, Gestattung oder Ablehnung einer Videoverhandlung nunmehr allein der Vorsitzende.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.5 Zeugen-/Sachverständigenvernehmung

Rz. 45 Die früher in dem aufgehobenen § 91 Abs. 2 FGO enthaltene Möglichkeit der Zeugen- und Sachverständigenvernehmung ist zwar entfallen. Diese Möglichkeit wurde aber durch Änderung des § 82 FGO [1] sichergestellt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.9 Erörterungstermin

Rz. 50 Die Möglichkeit der Videokonferenz für Erörterungstermine in dem aufgehobenen § 91a Abs. 4 FGO ist jetzt ausdrücklich durch § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO [1] geregelt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 155 S. 2 FGO, § 198 GVG)

Rz. 9 Zitat § 198 GVG (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Allgemeines

Rz. 8 § 155 FGO wurde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] der S. 2 (Anwendung des Siebzehnten Titels des GVG) angefügt, wobei der BFH nach den Vorschriften der FGO zuständig ist und die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind. Rz. 8a Hintergrund ist die Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2.1 Anspruchsberechtigter

Rz. 10 Anspruchsbegründend ist die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Es ist möglich, dass ein Gerichtsverfahren i. S. d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG unangemessen dauert. Damit kommen Entschädigungsansprüche auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes[1] in Betracht. Rz. 11 Einen möglichen Entschädigungsanspruch kann nur ein Verfahrensbeteiligter i. S. d. § 198 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.6 Ort der Vernehmung

Rz. 46 Für die Zeugen- und Sachverständigenvernehmung gilt, nach Aufhebung des § 91a FGO, jetzt § 82 FGO i. V. m. § 284 Abs. 2 und 3 ZPO. Für die Videokonferenz ist aber nicht der Vorsitzende[1], sondern das Gericht zuständig.[2] Für Zeugen und Sachverständige kann zusätzlich abgeordnet werden, dass sie sich an einer näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.[3] Die Ent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 155 Anwendung von GVG und von ZPO

1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO Rz. 1 Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 S. 1 FGO wurde durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012[1] und durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz v. 8.10.2023[2] geändert. § 155 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Lei...mehr