Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Vermögensbeschlagnahmen zur Sicherung von Steueransprüchen

Schrifttum: Siehe dazu die Nachw. vor § 399 Rz. 300; ferner, weil zitiert und aktueller: Gehm, Die Einziehung im Steuerstrafverfahren – eine aktuelle Betrachtung, StB 2019, 368; Höft, § 76a Abs. 4 StGB – Ein neues und verfassungswidriges Instrument im deutschen Vermögensabschöpfungsrecht, HRRS 2018, 196; Spatscheck/Spilker, Versuchte Steuerhinterziehung – Einziehung wegen ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen des Beweisrechts.

Rn 1 Das Beweisrecht wird in der ZPO an verschiedenen Stellen geregelt. Die §§ 284–294 betreffen die allgemeinen Grundlagen des Beweises. Die allgemeinen Regeln über die konkrete Beweiserhebung sind in den §§ 142–144 (Beweiserhebung vAw) und in den §§ 355–370 enthalten, während die einzelnen Beweismittel in den §§ 371–455 aufgeführt sind. Der Eid und die eidesgleiche Bekräft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Für Fortschreibungen bzw. Nachfeststellungen besteht eine Erklärungspflicht nur nach besonderer Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung ist im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BewG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO in jeden Einzelfall berechtigt, zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern, wenn sich die Möglichkeit einer Fortschreib...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 6 § 17 I 1 GVG regelt die sog perpetuatio fori unabhängig von nachträglichen Änderungen rechtlicher oder tatsächlicher Umstände. Die einmal begründete Zulässigkeit eines bestimmten Rechtswegs bleibt in Abweichung vom allg Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach dessen Änderungen im Zweifel auch bereits anhängige Verfahren erfassen, auch beim Wegfall der daf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Systematik der Rechtswegzuweisungen.

Rn 2 Die abstrakt eindeutige Zuweisung aller Rechtsstreitigkeiten zu einem der durch zT wesentlich unterschiedliche Verfahrensordnungen gekennzeichneten Rechtswege wird gesetzestechnisch dadurch erzielt, dass der Gesetzgeber neben notwendig lückenhafte enumerative Kataloge von Spezialzuständigkeiten für Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichte in den jeweiligen Prozessordnungen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wahrheitspflicht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Satz 2 soll sicherstellen, dass der Steuerpflichtige die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn er die Angaben über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) hat übermitteln lassen.[2] Eine schriftliche Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben ist nach dem Wortlaut der V...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Aussetzung des Verfahrens

Rz. 176 [Autor/Stand] Bereits im Ermittlungsverfahren können StA oder die selbständig ermittelnde FinB zur Klärung einer steuerlichen Vorfrage von ihrer Aussetzungsbefugnis nach § 396 Abs. 2 AO Gebrauch machen (vgl. dazu eingehend die Erl. zu § 396 AO ). Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Falle einer offenen Rechtslage wird man der Ermittlungsbehörde ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Berufung.

Rn 1 § 125 gilt nur für Richter am BGH; Regelungen für Richter anderer Bundesgerichte finden sich in § 42 ArbGG, § 38 Abs 2 SGG, § 15 Abs 3 VwGO und § 14 Abs 2 FGO. Einzelheiten zur Wahl der Bundesrichter sind im Richterwahlgesetz (RiWG) geregelt. Zur Anwendung von Art 33 II GG und den sich insoweit aus Art 95 II GG ergebenden Modifikationen vgl BVerfG NJW 16, 3425 [BVerfG 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Prozessrechtsreform 1991.

Rn 1 Seit der zum 1.1.91 in Kraft getretenen Neufassung der §§ 17 und 17a GVG und der Ergänzung des § 17b GVG durch Art 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.90 (BGBl I 2809, 2816) gelten für alle Gerichtsbarkeiten im Grundsatz die gleichen Bestimmungen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs und über die Rechtsweg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Kenntnis der Unentgeltlichkeit

Rz. 113 [Autor/Stand] Spricht die objektiv unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers prima facie für die Freigebigkeit des Schenkers,[2] geht es nur noch darum, ob und wie der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis erschüttern und damit die Nachweislast für den tatsächlichen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit wieder dem Schenkungsteuerfinanzamt auferlegen kann.[3] H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält § 286 das zentrale Prinzip des Beweisrechts, das inzwischen als allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts in allen Verfahrensordnungen enthalten ist (vgl § 261 StPO, § 108 I VwGO, § 128 I SGG, § 96 I FGO, § 84 S 1 ArbGG). Die freie Beweiswürdigung ist das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwicklung, in der es imme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 27 Durch das ZPO-RG 2002 ist der frühere Abs 3 entfallen. Nunmehr enthält Abs 3 eine Regelung, bei der nur noch über die Kosten oder über Nebenforderungen zu entscheiden ist. In diesem Fall steht es im Ermessen des Gerichts, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und die Kostenentscheidung schriftlich vorzunehmen. Die Erweiterung des Abs 3 auf Nebenforderungen ist d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Anwendungsbereich.

Rn 19 Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 321a Rn 1. Die Vorschrift gilt direkt nur für die ZPO-Verfahren, auch über § 4 InsO (AG Frankfurt O., ZInsO 12, 1687: Versagung Restschuldbefreiung). Entspr Vorschriften bestehen in anderen Verfahrensordnungen, zB § 78a ArbGG, § 133a FGO, § 152a VwGO, § 81 II GBO, § 44 FamFG nF (dazu Abramenko FGPrax 09, 198). Frist des § 78a II 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Grundlage.

Rn 2 Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art 35 GG, wonach sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Die §§ 156 ff gelten für die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 2 EGGVG). Zivilsachen sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13). Bestimmungen, wo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Herstellung und Unterschrift (Abs 3–4).

Rn 6 Die Erteilung der Ausfertigung erfolgt durch die Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts (§ 168), kann aber auch durch eine andere Geschäftsstelle erfolgen, wenn dort die Urschrift des Urteils vorliegt (BAG AP Nr 1). Die Ausfertigung ist von dem UdG zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Für die Unterschrift gelten die gleichen Anforderungen wie bei ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Mittelbare Geldschenkungen

Rz. 143 [Autor/Stand] In der Praxis stößt man mitunter auf Fälle, in denen geschenktes Vermögen (insb. Grundbesitz und/oder Beteiligungen) anschließend veräußert wurde. Erhält der Erwerber letztlich nur den Veräußerungserlös, kann der Zuwendungsvorgang als mittelbare Geldschenkung zu behandeln sein.[2] Dafür spricht jedenfalls der zeitnahe (Weiter-)Verkauf des Objekts, insb....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Mit allgemeinen Vorschriften sind die Regeln des Klageverfahrens erster Instanz (§§ 253 ff, ggf iVm §§ 495 ff) gemeint und nicht die eines Rechtsmittelverfahrens. Die Regeln der ZPO gelten dabei grds für alle drei Verfahrensabschnitte (s noch Rn 4, 6–9). Rn 3 Findet das Wiederaufnahmerecht der ZPO aufgrund von Verweisungen aus anderen Verfahrensordnungen (§ 153 I VwGO, §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Aussetzung und Ruhen.

Rn 9 Aussetzung und Ruhen treten nur kraft richterlicher Anordnung oder Zustellung eines entspr Beschl ein, der vAw oder auf Antrag zwingend oder nach einer Ermessensausübung des Gerichtes ergeht (BGH NJW 20, 1973 Rz 23). Die Aussetzung ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie vorsieht, wie zB in der ZPO in §§ 65, 148, 149, 152–154, 246, 247, 578 II sowie in den §§ 21, 136, 221...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zeitpunkt der Erledigung.

Rn 51 Da das Gericht bei der einseitigen Erledigungserklärung zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, kommt dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – anders als bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Rn 23) – eine wichtige Bedeutung zu. Einigkeit besteht, dass erledigende Ereignisse jedenfalls solche sind, die nach Rechtshängigkeit eintreten und z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessrechtlich.

Rn 7 Die Regelungen des vierten Teils erstrecken sich auf alle Verfahrensarten der ZPO, durch § 869 auch für die nach dem ZVG. Durch §§ 400 f ist ferner das Festsetzungsverfahren gem § 16 ZSEG einbezogen. Für die Verfahren nach dem FamFG wird die entspr Anwendung durch § 6 I 1 angeordnet, wobei S 2 einen eigenständigen Ausschlussgrund für den schafft, der in einem vorausgega...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 29 sieht für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch für Kindschaftssachen vor, dass tatsächliche Entscheidungsgrundlagen im Wege des Freibeweises ermittelt werden. § 30 I eröffnet dem Gericht aber die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, zu der auch die Einholung eines Gutachtens gehört; dabei si...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Normen

Rn. 141 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Bei DBA ohne eine abkommensrechtlich vereinbarte Rückfallklausel ist § 50d Abs 8 EStG vorrangig anzuwenden, in diesen Fällen liegt ein Treaty override vor. Enthält das anwendbare DBA eine abkommensrechtlich vereinbarte Rückfallklausel, geht diese § 50d Abs 8 EStG vor (s BMF vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 45; BMF vom 20.06.2013, BStBl ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Leistung ohne Gegenleistung

Rz. 60 [Autor/Stand] Leistungen werden entweder entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich/unentgeltlich erbracht. Wer für seine Leistung eine (Gegen-)Leistung erhält, leistet gegen Entgelt, also entgeltlich. Wer seine Leistung ohne Gegenleistung erbringt, leistet ohne Entgelt, also unentgeltlich.[2] Es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den gerade das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift und die zu ihr entwickelten Grundsätze der Erledigung des Rechtsstreits gelten zunächst für alle kontradiktorischen Verfahren der ZPO, die der Dispositionsmaxime unterliegen und mit einer selbstständigen Entscheidung über eine Hauptsache und die Kosten enden. Darunter fallen neben dem Urteilsverfahren folgende Verfahren: Arrest und einstweilige Verfügunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Das Gericht entscheidet über die Anträge anhand des in der Prozessakte befindlichen Prozessstoffs. Die Parteien müssen, uU auch um zu erkennen, inwieweit weiterer Vortrag geboten ist, diese Entscheidungsgrundlage kennen können (s.a. § 357 I). Ihr Informationsrecht ist Ausdruck ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG; BVerfG NVwZ 10, 954, 955 [BVerfG 13.04.2010 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsanwälte.

Rn 29 Rechtsanwälte, die beim Prozessgericht nach I und II postulationsfähig sind, können sich nach IV selbst vertreten. Deshalb kann sich weder ein Patentanwalt (§ 4 II PAO) noch ein BGH-Anwalt (§ 172 I 1 BRAO) vor dem LG oder OLG selbst vertreten. Entgegen dem irreführenden Wortlaut entsteht jedoch kein Vertretungsverhältnis des Anwalts mit sich selbst, der Regelungsgehalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 239 ff finden Anwendung im Erkenntnisverfahren in allen Instanzen, auch in der Revisionsinstanz (BGH NJW 12, 3725 [BGH 31.10.2012 - III ZR 204/12]), auch bei Beschlussklagen (Hügel/Elzer § 44 WEG Rz 121; s.a. BGH NZG 18, 32 [BGH 24.10.2017 - II ZR 16/16] Rz 15 – Insolvenz über Vermögen eines GmbH-Gesellschafters), und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sofortige Beschwerde.

Rn 9 Sowohl die Bejahung des angegangenen Rechtswegs (§ 17a III) als auch die Verweisungsbeschlüsse nach § 17a II sind, anders als Verweisungen bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit (§ 281 II 2 ZPO), nach den Vorschriften des jew anzuwendenden Verfahrensrechts mit der Beschwerde binnen zwei Wochen anfechtbar (§ 17a IV 3 GVG, etwa §§ 567 ff, 569 I ZPO; §§ 146 ff VwGO;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 578 ff ZPO

Rn 1 Das Wesen des Wiederaufnahmeverfahrens besteht in der Beseitigung der Sperrwirkung der Rechtskraft. Ein unanfechtbar gewordenes Urt wird wieder anfechtbar, und das rkr geschlossene Verfahren wird neu verhandelt (Gaul ZZP 74, 49, 76–79; teils abw MüKoZPO/Braun/Heiß vor § 578 Rz 8, 9 mwN). Veranlasst ist die Wiederaufnahme, wenn das geschlossene Verfahren schwerste prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Handlungen des Gerichts.

Rn 8 Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds ggü den Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 – Zustellung nach Unterbrechung gem § 244; NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 13 [Wiedereinsetzung]; BAG NZA 24, 129...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zu § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG und Rechtsverordnungen gem § 2 Abs 2 S 1 AO

Rn. 237 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Nach § 50d Abs 12 S 3 bleibt die Regelung des § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG unberührt. Mit diesem Hinweis soll eine Besteuerung der Abfindung in Deutschland gewährleistet werden, falls der ausländische Staat das ihm aufgrund § 50d Abs 12 EStG zugewiesene Besteuerungsrecht nicht in Anspruch nimmt. § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG gilt jedoch nur im Rahm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bedeutung für den Rechtsstaat.

Rn 2 Die sachliche Unabhängigkeit der Richter ist ein zentrales Element des funktionierenden Rechtsstaats und gilt für alle Gerichtsbarkeiten. So wird bspw die in ihrer Anfangszeit oft nicht gewollte Unabhängigkeit der Richter in der allg Verwaltungsgerichtsbarkeit speziell von Verwaltungsbehörden von § 1 VwGO ausdrücklich hervorgehoben (entspr für die Sozial- und Finanzgeri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 251 ZPO – Ruhen des Verfahrens.

Gesetzestext 1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der in § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss. Rn 1 Das Ruhen ist ein Unterfall der Aussetzung (zum ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verzicht oder wenigstens schuldhaft rügelose Einlassung.

Rn 9 Die Heilung eines Verstoßes gg eine verzichtbare Verfahrensvorschrift setzt voraus, dass der Verstoß bei der Gerichtshandlung durch keine Partei oder bei Parteihandlungen nicht durch die andere Partei wenigstens konkludent gerügt wird. Dabei bestehen geringe Anforderungen an eine Rüge; effektiver Rechtsschutz bzw Verfahrensrechte dürfen nicht durch überzogene Rügeanford...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang des Beitreibungsrechts.

Rn 4 Der PKH-Anwalt kann gg die gegnerische Partei nur die Kosten festsetzen lassen, die diese nach § 91 erstatten muss. Festgesetzt werden können die Regelgebühren, nicht nur die ermäßigten PKH-Gebühren. Die Umsatzsteuer kann nicht verlangt werden, wenn der eigene Mandant des PKH-Anwalts vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGH NJW-RR 07, 285). Das Beitreibungsrecht des Anwalts b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einfluss der Bedarfsbewertung

Rz. 516 [Autor/Stand] Die Anteilsbewertung ist bereits seit dem 1.1.2007 nicht mehr Sache der Erbschaft-/Schenkungsteuerstellen, sondern von ihnen lediglich zu veranlassen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, Satz 2 BewG).[2] Im Verfahren der sog. Bedarfsbewertung ermittelt das beauftragte Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG) den Steuerwert des Gesell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entwicklung.

Rn 1 §§ 21a–21i sind durch das ›Gesetz zur Änderung der Bezeichnung der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte‹ v 26.5.72 (BGBl I, 841 ff) in das GVG als Zweiter Titel ›Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung‹ neu gefasst und nach § 21 eingefügt. Zugleich wurde die seit dem In-Kraft-Treten des GVG v 27.1.187...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

Rn 15 Rechts- und Parteifähigkeit kommt allen Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern wie auch den Kommunen (Kreise, Städte und Gemeinden) zu. Entspr gilt für sonstige rechtsfähige Körperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, § 53 HandwO, Kreishandwerkerschaften, § 86 ff HandwO, andere berufsständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rn 9 Auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art (§ 40 I VwGO) stellt sich zunächst die Frage einer speziellen anderweitigen (›abdrängenden‹) Sonderzuweisung. So begründet der § 112a BRAO zB für den Streit um eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff BRAO) als verwaltungsrechtlicher Anwaltssache die ausschließliche Zuständigkeit der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (Nr 1).

Rn 5 Die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, Art 101 I 2 GG, gewährleistet wurde. Der Richter muss im Vorhinein durch normative, abstrakt-generelle Bestimmung ermittelt werden können; seiner Bestimmung darf keine Ermessensentscheidung zu Grunde liegen, durch die et...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Geltungsbereich.

Rn 3 Der wohl überwiegende Bereich der selbstständigen Beweisverfahren im Zivilprozess ist der der Vermeidung bzw Vorbereitung eines Bauprozesses, zB während des Bauens die Prüfung behaupteter Mängel an Vorgewerken oder nach Kündigung die Feststellung eines bestimmten Bautenstandes einschl der Qualität. Ein Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Durchsuchung

Schrifttum: Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533; Anton, Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen von Überholungen, ZfZ 1991, 370; Bandemer, Zufallsfunde bei Zollkontrolle – Zweifel in der Zwangslage, wistra 1988, 136; Baur, Mangelnde Bestimmtheit von Durchsuchungsbeschlüssen, wistra 1983, 99; Beukelmann, Dur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Personifizierung des Schenkers

Rz. 94 [Autor/Stand] Der Schenker ist, neben dem Erwerber, Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)[2] und grundsätzlich ebenfalls anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Primär nach seiner Person bestimmen sich die Zuständigkeit des Schenkungsteuerfinanzamts (§ 35 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer (§§ 14–16; § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Selbstver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Die Schenkungsteuer als Unternehmenssteuer

Rz. 437 [Autor/Stand] Selbstverständlich können unentgeltliche Zuwendungen auch betrieblichen und/oder geschäftlichen Zwecken dienen. Im Umsatz- und Ertragsteuerrecht ist dies völlig unstreitig. Dass sie grundsätzlich auch dem ErbStG unterliegen, macht die Schenkungsteuer konsequent zu einer ernst zu nehmenden, nicht nur auf den Anwendungsbereich der §§ 13a ff. ErbStG beschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Tatbestand

Rz. 6 Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide. Nur bei Unanfechtbarkeit kann angenommen werden, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden. Rz. 7 Ein Steuerbescheid ist unanfechtbar, wenn er nicht od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO sind unmittelbar auf Steuerfestsetzungen anwendbar. Sinngemäß gelten die Regelungen für Steuervergütungen i. S. d. § 155 Abs. 3 AO, wie die Investitionszulage[1] oder das Kindergeld;[2]; die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO [3]; Messbescheide i. S. d. § 184 Abs. 1 S. 1 AO [4]; Zerlegungsbescheide i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.6 Unbestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 90 Kann der Umfang der Vorläufigkeit auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt werden, weil die Angaben der Finanzbehörde zum Umfang fehlen oder mehrdeutig sind, ist der Vorläufigkeitsvermerk nach §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1 AO unwirksam.[1] Die Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks führt dazu, dass die Steuerfestsetzung endgültig ist.[2]Aus der mangelnden Bestimmu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.2 Anfechtung des vorläufigen Steuerbescheids

Rz. 128 Gegen den vorläufigen Steuerbescheid ist nach § 347 AO der Einspruch statthaft. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren[1] kann der Stpfl. gegen die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO Anfechtungsklage erheben. Rz. 129 Zwar kann die gegen den Steuerbescheid insgesamt zu richtende Anfechtungsklage im Klageantrag auf die Beseitigung des Vorläufigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.4 Anfechtung des Änderungsbescheids nach § 165 Abs. 2 AO

Rz. 136 Gegen den von der Finanzbehörde nach § 165 Abs. 2 S. 1 und S. 2, 1. Halbs. AO geänderten Steuerbescheid kann sich der Stpfl. mit dem Einspruch und der Anfechtungsklage i. S. des § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO zur Wehr setzen. Bei der Anfechtung sind die Beschränkungen der § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 1 AO zu beachten.[1] Rz. 137 Bei der Anfechtung des Änderungsbescheids kö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4.1 Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit

Rz. 81 Das Erfordernis, den Umfang der Vorläufigkeit zu benennen, ergibt sich bereits aus dem Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 AO.[1] Der Stpfl. muss erkennen können, wegen welcher im Einzelnen genannter tatsächlicher Sachverhaltsmerkmale oder rechtlicher Tatbestandsmerkmale die abschließende Klärung und endgültige Steuerfestsetzung noch aussteht.[2] Es genügt desha...mehr