Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.7 Nachträgliche Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 91 Wollte die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vorläufig vornehmen, ist dies aber versehentlich unterblieben, kann eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegen.[1] Es handelt sich um das gleiche Rechtsproblem wie bei § 164 AO.[2] Rz. 92 Ob der Steuerfestsetzung nachträglich ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt werden kann, hängt davon ab, ob die Bestandskraft de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Verhältnis von Abs. 2 Satz 1 zu Abs. 2 Satz 2

Rz. 102 § 165 Abs. 2 AO regelt die Änderung, Aufhebung und Beendigung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung. Im Gegensatz zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Vorläufigkeitserklärung – von der Ausnahme in § 165 Abs. 2 S. 4 AO bei Massenverfahren abgesehen – zwingend zu irgendeinem Zeitpunkt durch Änderung, Aufhebung oder Endgültigkeitserklärung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.6 Anfechtung der Aussetzungsentscheidung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 144 Gegen die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO kann der Stpfl. Einspruch und ggf. Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO einlegen, so auch gegen eine ggf. zur Auflage gemachte Sicherheitsleistung.[1] Lehnt die Finanzbehörde hingegen den Antrag des Stpfl. auf Aussetzung der Steuerfestsetzung ab, kann er sich hiergegen mit dem Einspruch u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.3 Wegfall der Ungewissheit bei ungewisser Rechtslage

Rz. 114 In den Fällen der rechtlichen Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 2 AO entfällt die Ungewissheit, wenn feststeht, zu welchem Zeitpunkt ein internationaler Vertrag in Kraft tritt bzw. feststeht, dass er für den fraglichen Besteuerungszeitraum endgültig nicht in Kraft treten wird (Nr. 1), wenn der Gesetzgeber die Auflage des BVerfG bzw. EuGH zu einer Neuregelung ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 127 DerVorläufigkeitsvermerk ist als unselbstständige Nebenbestimmung i. S. des § 120 Abs. 1 AO zum Steuerbescheid nicht selbstständig anfechtbar.[1] Steuerbescheid und Vorläufigkeitsvermerk bilden eine untrennbare Einheit, weil der Vorläufigkeitsvermerk unmittelbar den Inhalt (Regelungsgehalt) des Steuerbescheids betrifft, indem er eine Aussage über die Endgültigkeit d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.3 Antrag auf Endgültigkeitserklärung, Abs. 2 S. 4

Rz. 120 Nach § 165 Abs. 2 S. 4 AO muss in den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO nur auf Antrag des Stpfl. für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Die Regelung stellt eine Abweichung von dem Grundsatz des § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO dar, wonach bei Wegfall der Ungewissheit ein Rec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3 Subjektive Ungewissheit der Finanzbehörde

Rz. 19 Unter Ungewissheit ist die subjektive Ungewissheit der Finanzbehörde im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zu verstehen, welche überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten zu beseitigen ist.[1] Die Möglichkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung befreit die Finanzbehörde aber nicht von ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO. Dementsprechend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.1 Einkommensteuer

Rz. 29 Unsicherheit im Tatsächlichen liegt beim gewerblichen Grundstückshandel darin, ob der Stpfl. die Drei-Objekte-Grenze überschreitet.[1] Soweit Oellerich [2] beim gewerblichen Grundstückshandel einen in der Vergangenheit objektiv noch nicht verwirklichten Sachverhalt (und damit eine rückwirkende Rechtsanwendung auf einen ohne Ungewissheiten behafteten Sachverhalt) annimm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 Satz 1

Rz. 103 Eine Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO setzt lediglich voraus, dass sie mit einem wirksamen Vorläufigkeitsvermerk versehen ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Vorläufigkeitsvermerk auch rechtmäßig ist, wenn er nicht erfolgreich angefochten worden ist. Denn Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.4 Anwendungsfälle von Abs. 2 Satz 1 und 2

Rz. 125 Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei § 165 Abs. 2 S. 1 AO um die Grundnorm der Korrekturvorschrift des § 165 Abs. 2 AO. Sie betrifft – entgegen der Rechtsprechung des BFH[1]- alle Fälle, in denen die Finanzbehörde oder der Stpfl. eine vorläufige Steuerfestsetzung korrigieren will, unabhängig davon, ob die Ungewissheit jemals bestand, nicht mehr be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Ablehnung des Antrags auf Vorläufigkeitserklärung

Rz. 135 Beantragt der Stpfl. nachträglich die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks und lehnt die Finanzbehörde dies ab, stehen ihm hiergegen der Einspruch und ggf. die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 2. Halbs. FGO zu. Das FG darf das im Gesetz der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben, sondern gem. § 102 FGO nur überprüfen, ob die Finanzbehörde die ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.6 Vorrangige Steuerrechtsverhältnisse

Rz. 33 Nach der Rechtsprechung kann sich die Ungewissheit auch aus der Abhängigkeit des Steuerbescheids von Entscheidungen ergeben, die in einem anderen Steuerverfahren zu treffen sind, und zwar auch dann, wenn die Besteuerungsgrundlagen in bindender Weise nach §§ 157 Abs. 2, 179ff. AO gesondert festgestellt werden[1], wobei für eine Vorläufigkeitserklärung m. E. nur so lang...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.5 Anfechtung der Endgültigkeitserklärung (§ 165 Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 141 Wird die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO für endgültig erklärt, hat dies die Wirkungen einer Steuerfestsetzung (vgl. Rz. 122). Daher ist der Einspruch und ggf. die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1, 1. Halbs. FGO gegeben. Einwendungen können jedoch nur vorgebracht werden, soweit die Vorläufigkeit reichte, ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5.2 Ermessensausübung bei tatsächlicher Ungewissheit

Rz. 72 In den Fällen der tatsächlichen Ungewissheit kann die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Die Steuerfestsetzung kann die Steuer auf die Sachverhalte, derentwegen Ungewissheit besteht, entweder in die Festsetzung einbeziehen oder außen vor lassen.[1] Auch für die vorläufige Nichtberücksichtigung des ungewissen Lebenss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4 Angabe von Umfang und Grund der Vorläufigkeit

Rz. 80 § 165 Abs. 1 S. 3 AO fordert von der Finanzbehörde, den Umfang und den Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Diese Angaben dienen dem Rechtsschutzinteresse des Stpfl.[1] Nicht selten wird in der Praxis nicht hinreichend zwischen der Angabe von Umfang und Grund differenziert. Abzugrenzen sind die Angaben danach, inwiefern (Umfang) und weshalb (Grund) die Finanzbehörde die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Verbindung von Vorläufiger und Vorbehaltsfestsetzung (Abs. 3)

Rz. 126 Nach § 165 Abs. 3 AO kann die vorläufige Steuerfestsetzung mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO verbunden werden.[1] Die Vorschrift stellt klar, dass der Finanzbehörde eine vorläufige Steuerfestsetzung nicht deshalb verwehrt ist, weil sie sie gleichzeitig unter Nachprüfungsvorbehalt ergehen lassen will.[2] Die vorläufige St...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5.1 Ermessensausübung

Rz. 71 Ob die Finanzbehörde einem Steuer- oder Feststellungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO beifügt, steht in ihrem Ermessen.[1] Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und hat die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt sowie seine Entscheidung hinreichend begründet[2], ist die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.1 Rechtsfolge von Abs. 2 S. 1 AO

Rz. 108 Als Rechtsfolge ist die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen[1] befugt, die vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Eine Endgültigkeitserklärung ist nur bei Wegfall der Ungewissheit nach § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO möglich. § 165 Abs. 2 S. 1 AO ermöglicht punktuell im sachlichen Umfang der Vorläufigkeitserklärung eine Änderung oder Aufhebung der Steuer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.1 Beseitigung der Ungewissheit

Rz. 111 Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn geklärt ist, ob die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuer[1] eingetreten sind.[2] Maßgebend ist die Beseitigung derjenigen Ungewissheit, deretwegen die Steuerfestsetzung vorläufig vorgenommen wurde.[3] Wie die Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 1 AO, so muss sich auch die für eine Änderung, Aufhebung oder Endgültigkeit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.4 Endgültigkeitserklärung

Rz. 122 Entfällt die Ungewissheit und ist keine Änderung oder Aufhebung der vorläufigen Steuerfestsetzung erforderlich, ist die Steuerfestsetzung in den Fällen der tatsächlichen Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 S. 1 AO nach § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO für endgültig zu erklären. Ein Ermessen steht der Finanzbehörde nicht zu. Die Endgültigkeitserklärung erfolgt nur be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4.2 Angabe des Grundes der Vorläufigkeit

Rz. 88 Die nach § 165 Abs. 1 S. 3 AO erforderliche Angabe des Grundes der Vorläufigkeit meint die Begründung der Vorläufigkeitserklärung nach § 121 Abs. 1 AO. Die Finanzbehörde hat zu erklären, aus welchem Grund in Bezug auf ein bestimmtes Sachverhalts- oder Rechtsmerkmal eine Ungewissheit besteht, also welche tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit einer endgültigen Steue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Bedeutung und Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift bildet eine Ausnahme von dem in § 124 Abs. 1 S. 1 AO festgeschriebenen Grundsatz, wonach eine Steuerfestsetzung grundsätzlich nur gegenüber ihrem Inhaltsadressaten wirkt. Sie regelt die Drittwirkung von Steuerbescheiden in zwei verschiedenen Fallgruppen, nämlich bei Gesamtrechtsnachfolge und bei Bestehen eines Anfechtungsrechts des Zweitschuldners. Die er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 25 Als Rechtsfolge der Drittwirkung werden Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigte und aus eigenem Recht Anfechtungsberechtigte mit Einwendungen gegen Grund und Höhe des Steueranspruchs nicht mehr gehört; sie können sich nur noch gegen ihre eigene Inanspruchnahme, z. B. als Haftungsschuldner, und die darin liegende Ermessensentscheidung wehren. Rz. 26 Eine Ausn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.8 Schicksal des Vorläufigkeitsvermerks bei Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 94 Wird der vorläufige Bescheid nach einer anderen Vorschrift als nach § 165 Abs. 2 AO geändert und enthält der Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nicht, bleibt der Bescheid trotzdem vorläufig. Die Rechtsprechung[1] stützt sich hierfür auf die Rspr. zu § 164 AO [2] sowie auf den Grundsatz, dass ein Vorläufigkeitsvermerk ausdrücklich aufgehoben werden muss. Das schließt e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.7 Aussetzung der Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 98 Nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO kann eine Steuerfestsetzung unter den Voraussetzungen von § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO auch – anstatt für vorläufig erklärt zu werden – gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden. Bei der gesetzlich nicht näher beschriebenen Aussetzung der Steuerfestsetzung handelt es sich um die vorläufige Freistellung von der Steuer i. S. d. § 155 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.2 Kennzeichnung der Festsetzung als vorläufig

Rz. 77 § 165 Abs. 1 S. 1 AO regelt lediglich, dass eine Steuerfestsetzung vorläufig erfolgen kann, nicht aber, wie eine Vorläufigkeitserklärung zu erfolgen hat. Allein § 165 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind. Das Rechtsschutzinteresse des Stpfl. gebietet es jedoch, dass der Stpfl. nicht nur Umfang und Grund, sondern zunächst die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2 Rechtsfolge von Abs. 2 S. 2

Rz. 109 § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO schränkt die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung auf Rechtsfolgenebene dahingehend ein, dass sie nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt, sondern zwingend vorzunehmen ist, wenn die Ungewissheit weggefallen ist. Des Weiteren regelt die Vorschrift auf Rechtsfolgenebene die Endgültigkeitserklärung für d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.5 Festsetzungsverjährung

Rz. 124 Die vorläufige Steuerfestsetzung bzw. die Aussetzung der Steuerfestsetzung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO. Für die Änderung, Aufhebung oder Nachholung der Steuerfestsetzung stehen ein Jahr[1] bzw. zwei Jahre[2] ab Beseitigung der Ungewissheit und Kenntniserlangung durch die Finanzbehörde zur Verfügung.[3] Davon abgesehen, bestehen für die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.5 Bilanzsteuerrecht

Rz. 32 An sich fallen unter den Begriff der Voraussetzungen der Steuerschuld auch Bilanzansätze. Hier ist jedoch zu beachten, dass nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung mit dem Aufstellen der Bilanz nicht gewartet werden darf, bis jede Unsicherheit beseitigt ist. Die Bilanzansätze sind erforderlichenfalls unter Verwendung der Erkenntnisse bis zum Tag der Bilanzauf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.1 Allgemeines und Rechtsnatur des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 76 Der Begriff des Vorläufigkeitsvermerks – oder des synonym verwendeten Begriffs der Vorläufigkeitserklärung – ist im Gesetz nicht näher definiert. § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO setzen die Vorläufigkeitserklärung vielmehr voraus, wenn sich die Finanzbehörde die spätere Überprüfung aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Ungewissheiten vorbehalten will. Inhaltlich triff...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Rechtstatsachen

Rz. 18 Den Tatsachen stehen sog. Rechtstatsachen im außersteuerlichen Bereich gleich. Die Ungewissheit kann sich deshalb auch auf präjudizielle Rechtsverhältnisse beziehen, die Voraussetzung für die Erfüllung des steuerlichen Tatbestands sind.[1] Beruht die Ungewissheit darauf, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines (zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen) Rechtsverhäl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5 (Vorläufige) Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 1 und 2)

Rz. 69 Vorläufig festgesetzt wird nach § 165 AO die Steuer; die Vorläufigkeit der Entscheidung bezieht sich also auf die Steuerfestsetzung, nicht auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.[1] Die Besteuerungsgrundlagen sind auch im Rahmen des § 165 AO verfahrensrechtlich unselbstständig. Ihre Angabe ist aber notwendig, um zu konkretisieren, inwieweit und hinsichtlich wel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.2 Wegfall der Ungewissheit bei ungewissen Tatsachen

Rz. 112 Im Fall der tatsächlichen Ungewissheit im Sinne des Abs. 1 S. 1, ist die Ungewissheit beseitigt, wenn die Tatsachen, aus denen sich das Entstehen des Steueranspruchs ergibt, objektiv feststehen und die Finanzbehörde davon positive Kenntnis hat und daher die Steuer unter Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen endgültig festsetzen kann.[1] Erforderlich ist positive Kenn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zu dem Bereich der Regelungen über die Steuerfestsetzung und ist daher im 3. Abschnitt richtig eingeordnet. Sie bildet, ebenso wie § 164 AO, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Steuerfestsetzungsverfahren auf die endgültige und bindende Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet ist.[1] Das nach § 155 AO im Grundsatz einheitliche Verfahr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 36 Abs. 1 S. 2 enthält 5 Fallgruppen, bei denen die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen kann, weil nicht zu beseitigende Unsicherheit über das anzuwendende Recht oder seine Auslegung besteht. Diese 5 Tatbestände sind enumerativ und abschließend geregelt. Die Regelungen sind Ausnahmeregelungen von dem Grundsatz, dass rechtliche Unsicherheit im Rahmen des Steuerfestsetzung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und Vertrauensschutz

Leitsatz 1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. 2. Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO. Normenkette § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, § ...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden

Leitsatz 1. Ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzungsbefugnis nach § 162 der Abgabenordnung (AO) begründet, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn ein Kassensystem Stornierungen zulässt und diese systembedingt in den Tagesabschlüssen oder in den Z‐Bons nicht ausgewiesen werden. 2. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungs...§ 5 AOmehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist

Leitsatz Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt und am dritten Tag lediglich die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ohne Weiteres entkräftet. Normenkette § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i.d.F. bis zum 31.12.2024, § 366 AO, § 47 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 2 Nr. 3 PUDLV Sachverhalt Der Kläger machte im Rahmen seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr (2020) Aufwendungen für ein ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der wichtigsten materie... / Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden

Aktivierung, Bewertung Der frühest mögliche Aktivierungszeitpunkt für ein Grundstück des Anlagevermögens richtet sich nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang. Das Grundstück ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags – zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[1] Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.[2] Es ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6 Gesonderte Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags (Abs. 4)

Rz. 172 Der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag sind nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Festgestellt werden nur die nicht abgezogenen und damit vortragsfähigen Zinsaufwendungen. Die im laufenden Jahr abziehbaren Zinsaufwendungen werden nicht gesondert festgestellt, sondern gehen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen in den Steuerbescheid des laufenden Jahrs ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 5.3 Schätzung

Rz. 301 Ist der Gewinn zu schätzen, weil die für die Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs erforderlichen Aufzeichnungen oder Belege nicht vorliegen oder ihre Führung nicht ordnungsgemäß ist, ist durch die Schätzung derjenige Gewinn zu ermitteln, der sich bei Durchführung eines Betriebsvermögensvergleichs ergeben haben würde. Hat der Stpfl. andererseits wirksam die Ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.2 Bilanzberichtigung

Rz. 433 Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind. Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 2.2.2 Anwendungsbereich der Gewinnermittlungsarten

Rz. 8 § 4 Abs. 1 EStG bestimmt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist; das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass dies in allen Fällen zu geschehen hat, in denen nicht durch andere gesetzliche Regelungen eine andere Gewinnermittlungsart vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Anwendungsbereich des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.4 Sanktionen bei unrichtigen Abschlüssen

Rz. 97 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 14–16 EStG enthält Sanktionen für den Fall, dass ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig ist. Dies betrifft sowohl den Einzelabschluss als auch den Konzernabschluss, und zwar jeweils die nach § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG geänderten Abschlüsse. Unrichtig ist ein Abschluss daher, wenn er nicht dem maßgebenden Rechn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.3 Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG)

Rz. 701 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind die Aufwendungen für Gästehäuser des Stpfl., die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Stpfl. befinden. Gästehäuser sind nach der Legaldefinition der Nr. 3 Einrichtungen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, dienen (zur umsatzsteuerliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 2.2.1 Einzelne Gewinnermittlungsarten

Rz. 7 Das Gesetz kennt folgende Gewinnermittlungsarten: Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG: Es handelt sich um die Grundnorm der Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige. Der Gewinn wird durch Gegenüberstellung des Endvermögens mit dem Anfangsvermögen ermittelt (vgl. im Einzelnen Rz. 278). Bilanzierung, § 5 EStG: Es handelt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14.1 Allgemeines

Rz. 852 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen, deren Hingabe oder Empfang mit Strafe oder Bußgeld bewehrt ist, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht abzugsfähig.[1] Rz. 853 und 854 einstweilen frei Rz. 855 Durch G. v. 24.3.1999[2] ist die Vorschrift wesentlich umgestaltet worden.[3] Danach sind Zuwendungen, die eine rechtswidrige Handlung darstellen, s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4.1 Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum

Rz. 249 Der Stpfl. hat diejenigen Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich aufzunehmen, die dem Betrieb dienen und die ihm steuerlich als Eigentum zuzurechnen sind. Die steuerliche Zurechnung zum Vermögen des Stpfl. ist in § 39 AO geregelt. Wirtschaftsgüter sind danach steuerlich dem Eigentümer zuzurechnen. Das Steuerrecht folgt damit im Grundsatz der dinglichen Güterzuordn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14.4 Informationsaustausch

Rz. 868 Zusätzlich hat die Finanzbehörde Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG begründen, der Staatsanwaltschaft oder der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.[1] Die Mitteilungspflicht dient der Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht der Durchführ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.16 Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 12 EStG)

Rz. 877 Durch G. v. 13.12.2006[1] wurde § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 12 EStG mit Wirkung ab Vz 2007 eingeführt. Danach sind die Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO [2] oder wegen verzögerter Vorlage der Dokumentation nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.[3] Hintergrund der Regelung ist, dass diese Zuschläge zwar nach § 3 A...mehr