Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.4 Ermessen

Rz. 44 Im Gegensatz zum aufgehobenen § 91a FGO steht die Entscheidung über die Anordnung, Gestattung oder Ablehnung einer Videoverhandlung nunmehr allein der Vorsitzende.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.5 Zeugen-/Sachverständigenvernehmung

Rz. 45 Die früher in dem aufgehobenen § 91 Abs. 2 FGO enthaltene Möglichkeit der Zeugen- und Sachverständigenvernehmung ist zwar entfallen. Diese Möglichkeit wurde aber durch Änderung des § 82 FGO [1] sichergestellt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.9 Erörterungstermin

Rz. 50 Die Möglichkeit der Videokonferenz für Erörterungstermine in dem aufgehobenen § 91a Abs. 4 FGO ist jetzt ausdrücklich durch § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO [1] geregelt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 155 S. 2 FGO, § 198 GVG)

Rz. 9 Zitat § 198 GVG (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Allgemeines

Rz. 8 § 155 FGO wurde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] der S. 2 (Anwendung des Siebzehnten Titels des GVG) angefügt, wobei der BFH nach den Vorschriften der FGO zuständig ist und die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind. Rz. 8a Hintergrund ist die Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2.1 Anspruchsberechtigter

Rz. 10 Anspruchsbegründend ist die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Es ist möglich, dass ein Gerichtsverfahren i. S. d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG unangemessen dauert. Damit kommen Entschädigungsansprüche auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes[1] in Betracht. Rz. 11 Einen möglichen Entschädigungsanspruch kann nur ein Verfahrensbeteiligter i. S. d. § 198 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.6 Ort der Vernehmung

Rz. 46 Für die Zeugen- und Sachverständigenvernehmung gilt, nach Aufhebung des § 91a FGO, jetzt § 82 FGO i. V. m. § 284 Abs. 2 und 3 ZPO. Für die Videokonferenz ist aber nicht der Vorsitzende[1], sondern das Gericht zuständig.[2] Für Zeugen und Sachverständige kann zusätzlich abgeordnet werden, dass sie sich an einer näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.[3] Die Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.7 Keine Aufzeichnung

Rz. 47 Die Regelung in § 128a Abs. 6 ZPO entspricht grundsätzlich dem aufgehobenen § 91a S. 3 S. 1 FGO. Neu ist, dass die Verhandlungsführer und Dritte zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf ausdrücklich hinzuweisen sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 155 Anwendung von GVG und von ZPO

1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO Rz. 1 Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 S. 1 FGO wurde durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung v. 21.7.2012[1] und durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz v. 8.10.2023[2] geändert. § 155 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Lei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.3 Ort der Verhandlung

Rz. 43 Die Regelung des § 128a Abs. 5 ZPO entspricht im Wesentlichen der Regelung des aufgehobenen § 91a FGO. Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Neu geregelt wurde die Möglichkeit, auch anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe[1] per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.[2] Erhebliche Gründe können z. B. Gesundhe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.5 Kausalität

Rz. 18 Der zur ersetzende materielle Nachteil muss durch die Verfahrensdauer verursacht sein, wobei Nachteil und Ursächlichkeit vom Geschädigten nachzuweisen sind.[1] Für den Kausalzusammenhang gelten die allgemeinen Regeln (Äquivalenz, Adäquanz, Gesichtspunkte des Schutzzwecks). Bei immateriellen Nachteilen sieht § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ("vermutet") eine Beweislastumkehr zug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2.2 "Verzögerungsrüge" als Entschädigungsvoraussetzung

Rz. 12 Der Anspruch auf Entschädigung in Geld setzt zwingend voraus, dass zunächst eine sog. "Verzögerungsrüge" bei dem Gericht des Ausgangsverfahrens erhoben wurde.[1] Die Verzögerungsrüge erfüllt eine "Warnfunktion" für das Gericht und dient damit präventiven Gesichtspunkten.[2] Praxis-Tipp Auch unabhängig von einer Entschädigungsklage kann die Erhebung der Verzögerungsrüge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Gestattung oder Anordnung

Rz. 36 Nach der Neuregelung in § 128a Abs. 2 S. 1 FGO kann die Videoverhandlung vom Vorsitzenden gestattet oder angeordnet werden. Die Vorgängerfassung des zum 18.7.2024 außer Kraft getretenen § 91a FGO hatte die Videoverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen durch das Gericht gestattet. Nach § 128a Abs. 1 ZPO kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2.3 Unangemessene Dauer

Rz. 12d Ein Entschädigungsanspruch setzt des Weiteren voraus, dass das Verfahren unangemessen dauert. [1] Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls[2], wobei es nicht auf ein Verschulden des Spruchkörpers ankommt.[3] Daraus ergibt sich, dass es keinen festen Zeitrahmen dafür gibt, ab wann ein Verfahren unangemessen dauert.[4] Jeden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4 Abgrenzung von § 198 Abs. 2 S. 4 von § 198 Abs. 4 GVG

Rz. 17 Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kommt eine Entschädigung in Betracht, wenn die Entschädigung nach § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend ist. Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung war vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen, ob eine Wiedergutmachung durch die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer[1] möglich ist.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.8 Unanfechtbarkeit

Rz. 48 Die Gestattung, Anordnung oder Versagung der Videoverhandlung ist unanfechtbar.[1] Möglich bleibt im Fall der Anordnung[2] die Einspruchsmöglichkeit nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO. Rz. 49 Im Rechtsmittelverfahren gegen das aufgrund der Videoverhandlung ergangene Urteil können auch durch die Videoverhandlung begangene Verfahrensmängel überprüft werden.[3] Nur die unrichtige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Videoverhandlung

Rz. 34 Der bisherige § 91a FGO wurde durch Änderungsgesetz v. 19.7.2024[1] aufgehoben. Stattdessen ist jetzt über den Generalverweis des § 155 S. 1 FGO der § 128a ZPO entsprechend anwendbar. Rz. 35 § 128a ZPO [2] lautet: Zitat § 128a ZPO 1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.3 Entschädigung

Rz. 14 § 198 GVG eröffnet die Möglichkeit, materielle Nachteile [1] oder immaterielle Nachteile [2] zu entschädigen oder anstelle des Ersatzes immaterieller Nachteile Wiedergutmachung auf andere Weise zu erlangen.[3] Rz. 15 Der Ersatz materieller Nachteile gem. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist auf eine angemessene Entschädigung beschränkt. Der Umfang bemisst sich nach den Umständen de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2 Videokonferenz; Einspruchsmöglichkeit der Verfahrensbeteiligten

Rz. 42 Die Videokonferenz kann, wie bisher, gestattet werden; zuständig ist jetzt der Vorsitzende.[1] Damit können auch andere Verfahrensbeteiligte im Gerichtssaal anwesend sein. Bei der jetzt möglichen Anordnung der Videoverhandlung sind die Verfahrensbeteiligten an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung in Präsenz ausgeschlossen. Gegen die Gestattung oder Anordnung der Vi...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 3 Übersendung des Prüfungsberichts vor Auswertung (Abs. 2)

Rz. 21 Der Prüfungsbericht wird dem Stpfl. regelmäßig zusammen mit den aufgrund der Außenprüfung ergehenden Bescheiden übersandt. Nach § 202 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde dem Stpfl. den Prüfungsbericht auf Antrag jedoch vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. Dem Stpfl. soll hierdurch eine weitere Mögl...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.1.2 Inhalt des Prüfungsberichts (Abs. 1 S. 2)

Rz. 7 Nach § 202 Abs. 1 S. 2 AO sind im Prüfungsbericht die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Für die Besteuerung erheblich sind diejenigen Prüfungsfeststellungen, die Auswirkungen auf die Besteuerung haben[1], d. h. sich auf Grund und/oder Höhe des Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.1.1 Notwendigkeit, Funktion und Rechtsnatur des Prüfungsberichts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach der Legaldefinition des § 202 Abs. 1 S. 1 AO ist der Prüfungsbericht ein Bericht, der – in schriftlicher oder elektronischer Form – "über das Ergebnis der Außenprüfung" ergeht. Dem reinen Wortlaut nach deckt sich der Gegenstand des Prüfungsberichts mit dem der Schlussbesprechung i. S. d. § 201 Abs. 1 S. 1 AO. Nicht nur aus der Aufeinanderfolge der beiden Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.2 Mitteilung über die Ergebnislosigkeit der Prüfung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 15 Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, wenn dies dem Stpfl. schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Die Mitteilung erfüllt ebenso wie der Prüfungsbericht eine Dokumentations- und Protokollfunktion.[1] Der Stpfl. soll nicht im Unklaren darüber gelassen werden, ob er aufgrund der Prüfung mit d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 4 Teilprüfungsbericht vor Erlass eines Teilabschlussbescheids (Abs. 3)

Rz. 26 Nach § 180 Abs. 1a AO können ab dem 1.1.2025[1] einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden, solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen ist. Die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen haben nach § 182 AO jeweils für den Steuer- oder Festste...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.3 Hinweis auf Erlass eines Teilabschlussbescheids (Abs. 1 S. 4)

Rz. 19 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] neu eingefügten § 202 Abs. 1 S. 4 AO ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen, wenn – ab dem 1.1.2025[2]- Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1 a AO gesondert festgestellt wurden. Die Vorschrift ist an dieser Stelle falsch platziert, weil sie die in § 202 Abs. 1 S. 2 AO enthaltene Regelu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.1.3 Bekanntgabe des Prüfungsberichts

Rz. 12 Der Prüfungsbericht ist dem Stpfl. bekannt zu geben. Da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, unterliegt diese Bekanntgabe keiner besonderen Form. Soweit die Prüfung nach § 194 Abs. 2 AO auf andere Personen erstreckt wurde, ist der Bericht auch diesen Personen bekannt zu geben. Handelt es sich bei dem Stpfl. um eine Personengesellschaft, hat die Bekannt...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Anwendung der Finanzgerichtsordnung (Satz 2)

Rz. 427 [Autor/Stand] Nach § 15 Satz 2 sind die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Der erste Halbsatz dieser Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter. Denn nachdem die Abgabenangelegenheit den Finanzgerichten nach § 4 Abs. 1 HessAGFGO (i.V.m. § 15 Satz 1 HGrStG) zugewiesen ist (Rz. 425),...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Revisibilität des Landesrechts (Satz 3)

Rz. 429 [Autor/Stand] Durch § 15 Satz 3 HGrStG wird die Revisibilität der Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts nach dem Hessischen Grundsteuergesetz durch den Bundesfinanzhof angeordnet. Dadurch erklärt das Landesgesetz die §§ 115 bis 127 FGO ausdrücklich für anwendbar. So gesehen kommt es nicht darauf an, ob be reits der Gesamtverweis auf die Finanzgerichtsordnung (...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Finanzgerichtliches Verfahren (GrSt-Messbescheid)

Rz. 498 [Autor/Stand] Für Streitigkeiten über den GrSt-Messbescheid ist – nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 44 FGO) – der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 15 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Ausführlich dazu Rz. 424 ff. Für Verfahren im ersten Rechtszug wegen Messbetragsfestsetzungen nach dem HGrStG (insb. Klagen oder Eilanträge nach § 69 Abs. 3 FGO) ist das ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs

Leitsatz 1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter. 2. Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bu...§ 56 der Finanzgerichtsordnung(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24Senatsurteil vom 06.08.2025 – X R 13/23DStR 2025, 2080mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 421 [Autor/Stand] 1Gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), eröffnet. 2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Die doppelans... / 1. Wesen der doppelansässigen Stiftung

Eine doppelansässige Familienstiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihren Satzungssitz und ihren Verwaltungssitz in unterschiedlichen Ländern hat. Der Satzungssitz ist der statuarische Sitz gem. § 11 AO, der durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird, und in der Stiftungssatzung verankert ist. Der Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die Entscheidungen der Unternehmenslei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Zurechnungsbe... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 des Außensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2012 bis 2016 jeweils gültigen Fassung (AStG) sowie darüber, ob hiervon zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit Abstand zu nehmen ist. Frau … (Stifterin) ordnete testamentarisch die Errichtung einer ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 3.2 Antragsfrist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats[1] nach Wegfall des Hindernisses bzw. innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO (2 Wochen) zu stellen. Die Monatsfrist für die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Allgemeines

Rz. 121 [Autor/Stand] Allgemeiner Inhalt. Man muss zunächst festhalten, dass § 20 Abs. 2 mit der Hinzurechnungsbesteuerung nichts zu tun hat. Die Vorschrift regelt die Besteuerung von bestimmten ausländischen Betriebsstätteneinkünften im Inland. Sie ist nur auf unbeschränkt Stpfl. anwendbar, wobei unbeschränkt einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen gleich behan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zurechnung auf eine Erbengemeinschaft

Rz. 5 Gem. § 151 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 BewG erfolgt im Fall mehrerer Miterben die Zuordnung des Feststellungsgegenstands in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft (s. § 151 Rn. 16). Aufgrund der Zurechnung wäre die Erbengemeinschaft Feststellungsbeteiligte i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG und damit auch rechtsbehelfsbefugt. Da es sich bei der Erbengemeinschaft jedoch ausdrü...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 422 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 15 HGrStG regelt zwei Bereiche derselben Stoßrichtung. Zunächst wird der Finanzrechtsweg gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG eröffnet. Sicherheitshalber wird die Finanzgerichtsordnung für anwendbar erklärt. Sodann wird die Revisibilität des Landesrechts angeordnet und damit die revisionsrechtliche Überprüfu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer

Rz. 139 [Autor/Stand] Zum Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags: zur landesrechtlichen Einstufigkeit des Verfahrens zur Festsetzung des Messbetrags,[2] Rz. 15, Rz. 445 f.; zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 184 AO,[3] Rz. 448 ff.; zur Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids nach §§ 122, 183 AO, Rz. 459 ff.; zur Bindungswirkung des Grundsteuermessbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Eilrechtsschutz (§ 361 AO)

Rz. 495 [Autor/Stand] Das Finanzamt ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HGrStG i.V.m. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO bzw. § 15 HGrStG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3, 4 FGO für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des GrSt-Messbescheid zuständig. Für den AdV-Antrag ist das Finanzamt zuständig, das den GrSt-Messbescheid...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 4.8 Prozesskostenhilfe und Notanwalt

Weitere Sonderfälle stellen die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts dar. Einer Partei kann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und ein Prozessvertreter beigeordnet werden, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Hinzuziehung und Beiladung

Rz. 6 Nach § 360 Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber zu ergehen hat, zwingend zum Einspruchs- oder Klageverfahren beizuladen. Bei Rechtsbehelfsverfahren betreffend Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundla...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Weitere anwendbare Vorschriften im Überblick

Rz. 157 [Autor/Stand] Im Übrigen sind insb. die Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar, wenn sie für das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erforderlich sind. Hier sind insb. zu nennen die Vorschriften: über den Datenschutz und das Steuergeheimnis (§§ 29b ff. AO); über das Steuerschuldrecht (§§ 33 ff. AO; zu §§ 39, 43, 44 AO, Rz. 166 ff.); zur Haftung (§§ 6...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Gegenüber FinB oder anderen Behörden

Rz. 251 [Autor/Stand] Die Tathandlung besteht darin, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben den FinB oder anderen (zuständigen) Behörden zugehen (s. Rz. 213) und in die Bearbeitung des Steuerfalls einfließen (s. Rz. 581 a.E.). Das ist auch der Fall, wenn die Angaben in einen Datenverarbeitungsvorgang einfließen, aber nicht von einem Menschen zur Kenntnis genommen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Zurechnungszusammenhang bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 577 [Autor/Stand] Im Ergebnis herrscht über das Erfordernis eines über die bloße Kausalität hinausgehenden Zurechnungszusammenhangs auch bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Schrifttum Einigkeit, wenngleich die Begründungen variieren. Teils wird die fehlende Beziehung zwischen Tathandlung und Taterfolg wie hier unter dem Gesichtspunkt der objektiven Zurechnung,[2] aus dem Prinzi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kirchliche Zwecke

Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Unter der Förderung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 AO (Anhang 1b) wird verstanden, dass eine Körperschaft kirchliche Zwecke verfolgt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Es muss sich also um Religionsgemeinschaften handeln, die den Status der Kör...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (b) Rechtsfolgen bei Verletzung von Abgabe- oder Anzeigepflichten (Zwangsgeld, Schätzung, Steuerhinterziehung)

Rz. 141 [Autor/Stand] Die Mitwirkungspflicht zur fristgerechten (Rz. 122) Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, Rz. 125) kann vom Finanzamt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 328 ff. AO durch Festsetzung eines Zwangsgelds – mit der Möglichkeit der Umwandlung in Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) – erzwungen werden.[2] Dabei kommt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Wiedereinsetzung in den vor... / 2.5 Finanzamt

Die Grundsätze der AO und der FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörden in gleicher Weise wie für Steuerpflichtige.[1] Versäumt also das Finanzamt eine Frist (z. B. die Frist für die Begründung der Revision), dann kann auch ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter den Voraussetzungen des § 56 FGO gewährt werden...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Einspruchsverfahren (Finanzamt)

Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids (GrSt-Besc...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Landesrechtliche Zuweisung des Finanzrechtswegs

Rz. 424 [Autor/Stand] Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz sind insbesondere der Erlass des Grundsteuermessbescheids i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO (Rz. 448 ff.) sowie zulässige Billigkeitsmaßnahmen und auf diese Verwaltungsakte bezogene Einspruchsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr