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Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs

Dr. Friedrich Loschelder
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Leitsatz

1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter.

2. Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 56 der Finanzgerichtsordnung vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2025, 1698; Senatsurteil vom 06.08.2025 – X R 13/23, DStR 2025, 2080). Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist voraus.

Normenkette

§ 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO

Sachverhalt

Die Steuerberatungs-GmbH S erhob am 19.2.2023 Klage per Telefax. Nachdem das FG am 1.3.2023 auf die Vorschrift des § 52d Satz 2 FGO hingewiesen hatte, erklärte S mit einem erneut per Telefax übermittelten Schreiben vom 9.3.2023, die BStBK habe ihr den Registrierungsbrief für die Erstanmeldung zum beSt noch nicht übersandt. In einem Telefongespräch wies der Berichterstatter des FG noch am selben Tag auf die Möglichkeit der "Fast Lane" hin und vertrat die Auffassung, S habe nicht unverzüglich mitgeteilt, weshalb die Klage per Telefax erhoben worden sei. Am 12.4.2023 ging bei S der Registrierungsbrief ein.

Das FG sah die Klage als unzulässig an (Niedersächs...

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