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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 217 Steuerhilfspersonen / 3.1 Sachliche Voraussetzungen

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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Rz. 7

Die Hilfspersonen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der übertragenden Finanzbehörde stehen, erhalten gem. dem Wortlaut von § 217 AO Aufgaben allein auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung. In Betracht kommen z. B. die feststellenden Tätigkeiten des Wiegens, Messens und Zählens von Waren, die Ermittlung von einfachen Beschaffenheitsmerkmalen zum Zwecke der Tarifierung, die Beaufsichtigung von Betriebsvorgängen, Überprüfung der Unversehrtheit der Zollverschlüsse, die Beaufsichtigung der Vernichtung einer Ware etc.[1] Dabei wird die Sachkunde der Hilfspersonen auf speziellen Gebieten für Steueraufsichtszwecke verwertet. Keine Tatsachenfeststellungen sind wertende Tätigkeiten, wie z. B. die Eintarifierung der Ware, die Überprüfung von Papieren etc.[2] Hierbei handelt es sich um rechtliche Feststellungen, die der Finanzbehörde vorbehalten bleiben. Steuerhilfspersonen sind nicht zur Vornahme von Amtshandlungen befugt.[3]

 

Rz. 8

Amtshandlungen und keine Tatsachenfeststellungen i. S. d. § 217 AO sind auch die Vornahme hoheitlicher Realakte, wie die Probeentnahme, das Anlegen oder Entfernen von Zollverschlüssen o. ä.[4] Nach dem Wortlaut des § 217 AO beschränkt sich der Aufgabenkreis der Steuerhilfsperson auf die Feststellung von Tatsachen; tatsächliche Handlungen fallen nicht in den Aufgabenbereich, auch wenn sie der Vorbereitung der Feststellung von Tatsachen dienen.

[1] AO-DV Zoll zu § 217 Nr. 1; Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/FGO, § 217 AO Rz. 13; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 217 AO Rz. 2.
[2] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 217 AO Rz. 13; Koenig/Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 217 Rz. 2; Klein/Rüsken, AO, 18. Aufl. 2024, § 216 Rz. 1.
[3] AO-DV Zoll zu § 217 Nr. 1.
[4] Ebenso Klein/Rüsken, AO, 18. Aufl. 2024, § 216 Rz. 1; a. A. Hoyer/Scharenberg, in Gosch, AO/F...

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