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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 217 Steuerhilfspersonen / 3.2 Persönliche Voraussetzungen

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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Rz. 9

Steuerhilfspersonen können der Natur der Sache nach nur natürliche Personen sein, da sie konkrete Handlungen vorzunehmen haben.[1] Juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können selbst nicht handeln, sondern müssen sich von natürlichen Personen vertreten lassen.[2] Da die Bestellung zur Steuerhilfsperson von den persönlichen Eigenschaften einer natürlichen Person abhängt, die Vertreter einer Personenvereinigung jedoch auswechselbar sind, kann die Finanzbehörde nur natürliche Personen zu Steuerhilfspersonen bestellen.

 

Rz. 10

Die Finanzbehörde wird nur solche Personen zu Steuerhilfspersonen bestellen, die sie für sachkundig hält und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.[3] Eine ausreichende Sachkunde ist erforderlich, um die Aufgaben sachgemäß erfüllen zu können; dazu gehört auch eine ausreichende Kenntnis der jeweiligen Steuervorschriften.[4] Die steuerliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn die künftige Verletzung von steuerlichen Pflichten wahrscheinlich ist, also eine dahingehende Gefahr besteht.[5] Die Befürchtung künftiger Verstöße ergibt sich in aller Regel aus bereits festgestellten Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit, soweit sie im beruflichen Umfeld oder benachbarten steuerlichen Bereichen begangen worden sind. Es muss sich jedoch um Steuerwidrigkeiten handeln, allgemeine Strafdelikte sind bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit unerheblich.[6] § 217 AO gewährt dem Stpfl. keinen Anspruch auf Bestellung einer Steuerhilfsperson, deshalb kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen die Bestellung der Steuerhilfsperson von bestimmten persönlichen Voraussetzungen, wie der Sachkunde und der steuerlichen Zuverlässigkeit abhängig machen.[7]

 

Rz. 11

Steuerhilfspersonen dürfen gem. § 217 AO vom Erge...

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